Lateinisch-juristisches Glossar

Die wichtigsten lateinischen Rechtsbegriffe, verständlich erklärt und mit Blick auf die Klausur.

358 Begriffe, frei zugänglich und laufend erweitert.

358 Einträge
A
  1. a contrario

    im Gegenteil, im Umkehrschluss

    Kurzform des Umkehrschlusses: Aus einer Regelung für den ausdrücklich geregelten Fall wird gefolgert, dass der nicht geregelte Fall die gegenteilige Rechtsfolge auslöst. Methodisches Pendant zur Analogie und Variante des argumentum e contrario.

  2. a maiore ad minus

    vom Größeren auf das Kleinere

    Erst-recht-Schluss: Wer das Größere darf oder muss, dem ist auch das Kleinere erlaubt oder geboten. Eine der beiden klassischen Spielarten des argumentum a fortiori.

  3. a minore ad maius

    vom Kleineren auf das Größere

    Erst-recht-Schluss in umgekehrter Richtung: Was schon im geringeren Fall verboten ist, ist erst recht im schwerwiegenderen Fall verboten. Zweite Spielart des argumentum a fortiori, vor allem im Strafrecht und im Eingriffsrecht relevant.

  4. a posteriori

    vom Späteren her, nachträglich

    Erkenntnistheoretischer Begriff für Wissen, das aus Erfahrung gewonnen wird, im Gegensatz zu a priori. Juristisch in der Methodenlehre und in der Rechtsphilosophie als Bezeichnung für nachträgliche Beurteilungen aus der Erfahrungsperspektive verwendet.

  5. a priori

    vom Früheren her, vorgängig

    Erkenntnistheoretischer Begriff für Wissen, das vor und unabhängig von der Erfahrung gilt. Juristisch als Bezeichnung für vorgängige, erfahrungsunabhängige Annahmen und für die ex-ante-Perspektive verwendet.

  6. ab initio

    von Anfang an

    Wirkung eines Rechtsakts vom ursprünglichen Zeitpunkt an, ohne Übergangsphase. Sachlich nahe verwandt mit ex tunc und Ausdruck rückwirkender Nichtigkeit oder Geltung.

  7. ab intestato

    ohne Testament — gesetzliche Erbfolge

    Bezeichnung für den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, wenn der Erblasser keine wirksame letztwillige Verfügung getroffen hat. Geregelt in §§ 1924-1936 BGB. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Parentelsystem und dem Erbteil des überlebenden Ehegatten.

  8. ab ovo

    vom Ei an, von Grund auf

    Bildhafte Wendung für »von Beginn an, von Grund auf«. Stilistisches Synonym zu ab initio, vor allem in rechtsphilosophischer und methodischer Rede zur Betonung einer vollständigen Aufrollung verwendet.

  9. aberratio ictus

    Fehlgehen des Schlages, Abirrung der Tat

    Ausführungsirrtum, bei dem der Täter sein anvisiertes Tatziel verfehlt und stattdessen ein anderes, nicht intendiertes Objekt trifft. Dogmatisch streitig: Nach h.M. Versuch am Zielobjekt in Tateinheit mit fahrlässiger Tat am Trefferobjekt.

  10. accessio

    Verbindung, Zuwachs, Akzession

    Sachenrechtlicher Tatbestand des originären Eigentumserwerbs durch Verbindung einer Sache mit einer anderen. Die Verbindung beweglicher Sachen ist in §§ 947, 948 BGB geregelt; § 946 BGB normiert die Verbindung mit einem Grundstück. Sie führt zu einem gesetzlichen Eigentumsübergang, ohne dass es auf den Willen der Beteiligten ankommt.

  11. accessio cedit principali

    der Bestandteil folgt der Hauptsache

    Sachenrechtlicher Grundsatz, dass das rechtliche Schicksal eines Bestandteils dem der Hauptsache folgt: Der Bestandteil teilt Eigentum, Belastungen und Verfügungen mit der Hauptsache. Tragend für §§ 93–96, 946–947 BGB.

  12. acta iure imperii

    Akte kraft hoheitlicher Gewalt

    Hoheitsakte eines Staates, die in Ausübung souveräner Gewalt vorgenommen werden. Sie unterliegen der Staatenimmunität und können vor fremden Gerichten grundsätzlich nicht zum Gegenstand der Gerichtsbarkeit gemacht werden, anders als acta iure gestionis (kommerzielles Handeln).

  13. acta iure imperii / acta iure gestionis

    hoheitliche / fiskalische Handlungen

    Begriffspaar zur Abgrenzung staatlichen Handelns im Völkerrecht: Hoheitsakte (iure imperii) sind durch Staatenimmunität geschützt, fiskalisch-privatrechtliche Akte (iure gestionis) unterliegen der Gerichtsbarkeit anderer Staaten.

  14. actio ex empto

    Klage aus dem Kauf, Käuferklage

    Die Klage des Käufers aus dem Kaufvertrag gegen den Verkäufer auf Lieferung der Sache und Übertragung des Eigentums. Im römischen Recht eine bonae fidei iudicia, also nach Treu und Glauben zu beurteilen.

  15. actio ex vendito

    Klage aus dem Verkauf, Verkäuferklage

    Die Klage des Verkäufers aus dem Kaufvertrag gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Sache. Pendant zur actio ex empto. Auch eine bonae fidei iudicia.

  16. actio libera in causa

    in ihrer Ursache freie Handlung

    Rechtsfigur, die eine Bestrafung des Täters ermöglicht, der sich vor der Tat schuldhaft in einen Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) versetzt und sodann die Tat begeht. Dogmatisch umstritten, in der Rechtsprechung anerkannt — Ausnahme vom Koinzidenzprinzip.

  17. actio negatoria

    Klage auf Verneinung (eines Rechts)

    Klassische dingliche Klage des Eigentümers gegen Beeinträchtigungen seines Eigentums, die nicht in einer Besitzentziehung bestehen. Im BGB als § 1004 BGB (Beseitigung und Unterlassung) kodifiziert.

  18. actio Pauliana

    Anfechtungsklage des Gläubigers

    Anspruch des Gläubigers, gläubigerschädigende Rechtshandlungen des Schuldners ihm gegenüber für unwirksam zu erklären. Im deutschen Recht außerhalb der Insolvenz im Anfechtungsgesetz (AnfG), in der Insolvenz in §§ 129 ff. InsO geregelt.

  19. actio quanti minoris

    Minderungsklage, Klage auf Kaufpreisherabsetzung

    Historische römische Käuferklage auf Herabsetzung des Kaufpreises wegen Sachmängeln, ohne Rückabwicklung des Vertrags. Heute in §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB als Minderung kodifiziert.

  20. actio redhibitoria

    Wandelungsklage, Rückgängigmachungsklage

    Historische römische Klage des Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Sachmängeln. Sie ist der dogmatische Vorläufer des heutigen Rücktritts wegen Mängeln nach §§ 437 Nr. 2, 323, 326 V, 346 ff. BGB.

  21. actus reus

    Schuldhafte Tat, objektive Tatseite

    Strafrechtlicher Begriff aus dem common law: bezeichnet die objektive Seite der Straftat — die tatbestandsmäßige Handlung samt Erfolg und Kausalität. Pendant zum subjektiven mens rea. In der deutschen Dogmatik entspricht actus reus weitgehend dem objektiven Tatbestand zuzüglich Rechtswidrigkeit.

  22. ad acta

    zu den Akten

    Vermerk oder Anordnung, einen Vorgang ohne weitere Sachentscheidung zu den Akten zu legen. Stehende Wendung der Behörden- und Justizsprache für die Erledigung eines Vorgangs ohne förmlichen Ausgang.

  23. ad causam

    zur Sache

    Formel im Prozess- und Verwaltungsrecht für Termine, Anträge oder Erklärungen, die unmittelbar die Streitsache betreffen — im Gegensatz zu rein formellen, geschäftlichen Vorgängen. Häufig in Bezeichnungen wie Pfleger ad causam.

  24. ad cautelam

    vorsichtshalber

    Maßnahme, die hilfsweise und zur Sicherheit getroffen wird, ohne dass die Notwendigkeit feststeht. Klassisches Beispiel ist die hilfsweise Anfechtung oder Kündigung, mit der für den Fall der Unwirksamkeit eines anderen Rechtsakts vorgesorgt wird.

  25. ad finem

    ans Ende, bis zum Ende

    Bezeichnung dafür, dass etwas bis zum Schluss reicht oder vollständig durchgeführt wird. Juristisch wenig gebräuchlich, vor allem in zitatorischen und literarischen Verweisen genutzt — etwa »vgl. ad finem« als Verweis auf das Ende einer Norm oder Textstelle.

  26. ad hoc

    zu diesem Zweck

    „Eigens für den vorliegenden Fall“ oder „aus dem Anlass heraus“. In der Rechtssprache vielfach verwendet: ad-hoc-Publizität (§ 26 WpHG, Art. 17 MAR), ad-hoc-Schiedsgericht, ad-hoc-Gesetzgebung.

  27. ad infinitum

    ins Unendliche

    Bezeichnung für eine Argumentation oder Verweisung, die ohne Abschluss fortgesetzt würde. Methodisch verwendet, um einen unzulässigen Regress aufzuzeigen, der eine Begründung scheitern lässt.

  28. ad libitum

    nach Belieben

    Bezeichnung dafür, dass eine Handlung oder Wahl freigestellt ist und nach freiem Ermessen erfolgen kann. Juristisch im Bereich der Privatautonomie und bei eingeräumten Wahlrechten verwendet.

  29. ad litem

    für den Rechtsstreit

    Bezeichnung für Funktionen oder Bestellungen, die auf einen konkreten Rechtsstreit beschränkt sind. Klassisch der curator ad litem oder Prozesspfleger (§ 57 ZPO).

  30. ad personam

    auf die Person bezogen

    Bezeichnung dafür, dass eine Regelung, ein Recht oder eine Pflicht an eine bestimmte Person geknüpft ist und nicht auf andere übertragbar ist. Gegenpol zu sach- oder dingbezogenen Regelungen.

  31. ad referendum

    vorbehaltlich Genehmigung, zur Berichterstattung

    Formel im parlamentarischen und völkerrechtlichen Verfahren: Eine Vereinbarung oder Aussage erfolgt unter dem Vorbehalt der späteren Genehmigung durch das eigene Gremium. Häufig bei Vertragsunterzeichnungen mit Ratifikationsvorbehalt.

  32. ad rem

    zur Sache

    Bezeichnung dafür, dass eine Argumentation, ein Vortrag oder ein Antrag den eigentlichen Streitgegenstand betrifft und nicht abschweift. Häufig als rhetorische Mahnung in Verhandlungen verwendet.

  33. ad tempus

    auf Zeit, befristet

    Befristung eines Rechtsverhältnisses auf einen bestimmten Zeitabschnitt. Gegenstück zu unbefristeten und höchstpersönlichen Bindungen — Bedingung der Mehrzahl moderner Dauerschuldverhältnisse.

  34. aequitas

    Billigkeit

    Die Billigkeit als Korrektiv des starren allgemeinen Gesetzes im Einzelfall: Wo die notwendige Allgemeinheit der Rechtsregel zu einem unbilligen Ergebnis führt, verlangt die aequitas eine am Einzelfall ausgerichtete, gerechte Anpassung — nicht gegen das Gesetz, sondern in seinem Sinn. Griechisches Vorbild ist die epieikeia des Aristoteles.

  35. alluvio

    Anschwemmung, Anlandung

    Natürliche Anschwemmung von Erde durch ein Gewässer an ein Ufergrundstück. Im römischen Recht ein klassischer Tatbestand des originären Eigentumserwerbs. Das BGB hat den Tatbestand in § 920 BGB nur noch rudimentär aufgenommen; vorrangig gelten landesrechtliche und wasserrechtliche Bestimmungen.

  36. amicus curiae

    Freund des Gerichts

    Außerhalb des Verfahrens stehender Dritter, der dem Gericht eine sachverständige oder rechtliche Stellungnahme zur Verfügung stellt, ohne selbst Partei zu sein. Im deutschen Recht über § 27a BVerfGG ausdrücklich kodifiziert, im Übrigen durch Anhörungsbefugnisse und Stellungnahmen institutionalisiert.

  37. animus domini

    Eigentümerwille

    Der Wille, eine Sache als eigene zu besitzen. Im deutschen Sachenrecht maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Eigenbesitz (§ 872 BGB) und Fremdbesitz (§ 868 BGB).

  38. animus furandi

    Diebstahlsvorsatz, Zueignungsabsicht

    Zentrales subjektives Element des Diebstahls (§ 242 StGB): der Wille, die fremde Sache dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten dauerhaft zuzuführen und den Eigentümer dauerhaft auszuschließen. Setzt sich aus Aneignungs- und Enteignungskomponente zusammen.

  39. animus iniurandi

    Beleidigungsvorsatz

    Auf Ehrverletzung gerichteter Vorsatz; subjektiver Tatbestand der Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Bedingter Vorsatz genügt.

  40. animus laedendi

    Verletzungsvorsatz, Schädigungsabsicht

    Vorsatz, einen anderen körperlich oder rechtlich zu schädigen. Dogmatisch nicht eigenständig anerkannt, sondern Sammelbezeichnung für den auf Verletzung eines fremden Rechtsguts gerichteten Vorsatz im Rahmen von § 15 StGB.

  41. animus rem sibi habendi

    Wille, die Sache für sich zu haben

    Eigenbesitzwille — die Absicht, eine Sache als eigene zu besitzen. Subjektives Merkmal des Eigenbesitzes nach § 872 BGB.

  42. animus socii

    Gesellschaftswille

    Wille zur gemeinsamen Zweckverfolgung in einer Personengesellschaft. Konstitutiv für die GbR nach § 705 BGB.

  43. argumentum a fortiori

    Erst-recht-Schluss

    Auslegungsfigur: Wenn eine Rechtsfolge bereits in einem schwächeren Fall eintritt, muss sie erst recht im stärkeren Fall gelten — und umgekehrt. Zwei Spielarten: a maiore ad minus (vom Größeren zum Kleineren) und a minore ad maius (vom Kleineren zum Größeren).

  44. argumentum e contrario

    Umkehrschluss

    Auslegungsfigur: Wenn der Gesetzgeber einen Sachverhalt ausdrücklich regelt, fehlt es für den nicht geregelten Gegenfall an einer Anordnung — die Rechtsfolge greift dort nicht. Gegenstück zur Analogie und zum Erst-recht-Schluss.

  45. arrha

    Angeld, Draufgabe

    Bei Vertragsschluss geleistete Sach- oder Geldzuwendung als Zeichen für die Ernsthaftigkeit des Geschäftsabschlusses. Im BGB als Draufgabe in § 336 BGB geregelt und im Zweifel nur Abschlusszeichen, nicht Reuegeld.

  46. ars iuris

    Rechtskunst

    Bezeichnung der Jurisprudenz als Kunst der praktischen Rechtsanwendung. Ursprung des Wortes Jurisprudenz und Ausdruck dafür, dass juristisches Arbeiten neben Wissen auch methodisches Geschick und Urteilskraft erfordert.

  47. audiatur et altera pars

    Auch die andere Seite werde gehört

    Prozessrechtlicher Kerngrundsatz, dass jede Verfahrenspartei vor einer sie betreffenden Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten muss. In Art. 103 I GG als grundrechtsgleiches Recht auf rechtliches Gehör verankert.

C
  1. casus belli

    Kriegsanlass, Kriegsgrund

    Ereignis oder Umstand, der nach völkerrechtlicher Bewertung den Einsatz militärischer Gewalt rechtfertigt oder auslöst. Heute eng begrenzt durch das UN-Gewaltverbot (Art. 2 IV UN-Charta) und die Selbstverteidigung (Art. 51 UN-Charta).

  2. casus foederis

    Bündnisfall

    Der Fall, in dem ein vertraglich vereinbartes Bündnis seine Beistandspflicht auslöst. Klassisch verwirklicht in Art. 5 NATO-Vertrag: Ein bewaffneter Angriff auf einen Bündnispartner gilt als Angriff auf alle.

  3. casus fortuitus

    Zufall, zufälliges Ereignis

    Ereignis, das ohne Verschulden eintritt und vom Menschen nicht zu vertreten ist. Im deutschen Recht trifft den Schuldner grundsätzlich kein Verschulden bei casus fortuitus (§ 276 BGB), sodass die Haftung entfällt — es sei denn, eine Garantie-, Gefährdungs- oder Sphärenhaftung greift. Klassische Grenzlinie zwischen Zufall, höherer Gewalt (vis maior) und Verschulden.

  4. casus mixtus

    gemischter Zufall

    Verschärfte Zufallshaftung: Wer pflichtwidrig handelt, haftet auch für zufällige Folgen, die ohne den Pflichtverstoß nicht eingetreten wären.

  5. cautio iudicatum solvi

    Sicherheit für das, was zugesprochen wird (Prozesskostensicherheit)

    Vom Kläger zu leistende Sicherheit für die voraussichtlichen Prozesskosten des Beklagten. Im deutschen Zivilprozess für ausländische Kläger ohne Sitz im EU/EWR-Raum in § 110 ZPO geregelt.

  6. cessio in favorem tertii

    Abtretung zugunsten eines Dritten

    Eine Forderungsabtretung, die nicht dem Erwerb des Zessionars dienen soll, sondern wirtschaftlich einem Dritten zugutekommt. Im modernen Recht wird ein solches Geschäft als Treuhandabtretung oder als Konstruktion über §§ 328, 398 BGB behandelt.

  7. cessio legis

    gesetzliche Abtretung, gesetzlicher Forderungsübergang

    Kraft Gesetzes eintretender Übergang einer Forderung von einem bisherigen Gläubiger auf einen Dritten — ohne Abtretungserklärung. Klassiker: § 426 II BGB (Gesamtschuldnerausgleich) und § 774 BGB (Bürgenregress). Anwendungsbereich: §§ 401 ff. BGB analog auf Akzessorialrechte.

  8. circulus vitiosus

    Teufelskreis, Zirkelschluss

    Fehlerhafte Argumentation, bei der das zu Beweisende bereits in den Prämissen vorausgesetzt wird. Auch Bezeichnung für eine endlose Wechselbeziehung, aus der heraus eine Lösung methodisch nicht möglich ist.

  9. clausula rebus sic stantibus

    Bestimmung, dass die Dinge so bleiben, wie sie sind

    Lehre von der Vertragsanpassung oder Vertragsaufhebung bei grundlegender Veränderung der Vertragsumstände. Heute in § 313 BGB als Störung der Geschäftsgrundlage kodifiziert und bildet die wichtigste Ausnahme vom Grundsatz pacta sunt servanda.

  10. commixtio

    Vermengung, Vermischung

    Sachenrechtlicher Tatbestand des originären Eigentumserwerbs durch untrennbare Vermengung oder Vermischung beweglicher Sachen, geregelt in § 948 BGB. Es entsteht regelmäßig Miteigentum nach dem Wertverhältnis; bei Identifikation einer Hauptsache erwirbt deren Eigentümer Alleineigentum.

  11. commodatum

    Leihe

    Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache, geregelt in den §§ 598-606 BGB. Der Verleiher überlässt dem Entleiher den Gebrauch einer bestimmten Sache unentgeltlich; der Entleiher ist zur Rückgabe nach Ablauf der vereinbarten oder dem Zweck entsprechenden Zeit verpflichtet. Realvertraglicher Ursprung im römischen Recht; nach BGB Konsensualvertrag.

  12. communio bonorum

    Gütergemeinschaft

    Ehegüterstand, in dem das von beiden Ehegatten in die Ehe eingebrachte und während der Ehe erworbene Vermögen gemeinsames Vermögen wird (Gesamtgut). Im BGB geregelt in §§ 1415-1518 BGB. Setzt einen notariellen Ehevertrag voraus (§ 1410 BGB) und ist heute in Deutschland eher selten — der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB).

  13. communis opinio

    gemeinsame Meinung, herrschende Meinung

    Synonym für die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auffassung. Im deutschen juristischen Schrifttum üblicherweise als »h.M.« oder »ganz herrschende Meinung« wiedergegeben.

  14. compensatio lucri cum damno

    Ausgleich des Vorteils mit dem Schaden, Vorteilsausgleichung

    Schadensrechtlicher Grundsatz, wonach Vorteile, die dem Geschädigten durch das schädigende Ereignis zugleich erwachsen sind, auf den zu ersetzenden Schaden anzurechnen sind — sofern die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und keine unbillige Entlastung des Schädigers bewirkt.

  15. concursus creditorum

    Zusammenlauf der Gläubiger, Gläubigerkonkurrenz

    Das Zusammentreffen mehrerer Gläubiger auf das Vermögen eines Schuldners, der nicht alle Ansprüche befriedigen kann. Historische Wurzel des modernen Insolvenzverfahrens. Hat den Grundsatz par conditio creditorum geprägt.

  16. condictio furtiva

    Diebstahlskondiktion

    Die römisch-rechtliche Klage gegen den Dieb auf Wertersatz oder Rückgabe der gestohlenen Sache. Wurzel der modernen §§ 992, 823 II BGB iVm § 242 StGB und der bereicherungsrechtlichen Eingriffskondiktion.

  17. condictio indebiti

    Rückforderung des Nichtgeschuldeten

    Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr einer Leistung, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurde, weil die zugrundeliegende Verbindlichkeit nicht (oder nicht mehr) bestand. Im deutschen Recht in § 812 I 1 Alt. 1 BGB geregelt.

  18. condictio ob causam finitam

    Kondiktion wegen Wegfalls des Rechtsgrundes

    Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr einer Leistung, wenn der ursprünglich bestehende rechtliche Grund später wegfällt. § 812 I 2 Alt. 1 BGB — Pendant zur condictio indebiti, nur dass der Rechtsgrund erst nachträglich erlischt.

  19. condictio ob rem

    Kondiktion wegen verfehlten Zwecks

    Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr einer Leistung, wenn der mit der Leistung bezweckte und vom Empfänger erkannte Erfolg nicht eintritt. § 812 I 2 Alt. 2 BGB — auch „Zweckverfehlungskondiktion“ oder „condictio causa data causa non secuta“.

  20. condictio sine causa

    Kondiktion ohne Rechtsgrund

    Sammelbegriff für Bereicherungsansprüche, denen ein Rechtsgrund fehlt — entweder weil ein solcher nie bestand oder weil er nachträglich entfallen ist. Im römischen Recht Auffangtatbestand, im deutschen BGB durch § 812 BGB systematisch ausgeformt.

  21. conditio sine qua non

    Bedingung, ohne die nicht (notwendige Bedingung)

    Grundformel der Äquivalenztheorie im Strafrecht: Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Wird durch Wertungskorrekturen (Adäquanz, Risikozusammenhang, objektive Zurechnung) eingegrenzt.

  22. confessio

    Geständnis

    Eingeständnis einer ungünstigen Tatsache oder Schuld. Im Zivilprozess als Geständnis nach § 288 ZPO bindend, im Strafprozess als Beweismittel relativ frei zu würdigen.

  23. confessio iudicialis

    gerichtliches Geständnis

    Im Verfahren vor Gericht abgegebenes Geständnis. Im Zivilprozess bindend (§ 288 ZPO) und führt zur Geständnisfiktion ohne weiteren Beweis; im Strafverfahren freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO), Geständnis aber gewichtiges Indiz.

  24. confusio

    Vereinigung, Konfusion

    Erlöschen einer Forderung, weil Gläubiger- und Schuldnerstellung in derselben Person zusammenfallen — etwa wenn der Schuldner den Gläubiger beerbt. Im BGB regelt § 1976 BGB die confusio im Erbrecht; allgemeine Grundsätze ergeben sich aus § 1991 II BGB und aus dem Wesen der Forderung.

  25. consensus ad idem

    Einigkeit im Selben

    Übereinstimmung der Willenserklärungen über alle wesentlichen Vertragsbestandteile. Im deutschen Recht Grundlage des Vertragsschlusses gemäß §§ 145 ff. BGB; ohne consensus ad idem kommt kein Vertrag zustande (Dissens, § 154 BGB).

  26. consilium fraudis

    Betrugsabsicht, Gläubigerbenachteiligungsabsicht

    Subjektive Voraussetzung der Gläubigeranfechtung: Vorsatz des Schuldners, Gläubiger zu benachteiligen. Zentral in § 3 AnfG und § 133 InsO.

  27. constitutum possessorium

    Besitzkonstitut, Besitzmittlungsvereinbarung

    Übergabesurrogat des Sachenrechts: Der Veräußerer behält den unmittelbaren Besitz, vermittelt aber dem Erwerber den mittelbaren Besitz aufgrund eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB). §§ 929 S. 1, 930 BGB ermöglichen so Eigentumsübertragung ohne körperliche Übergabe — Grundlage der Sicherungsübereignung.

  28. contra legem

    gegen das Gesetz

    Rechtsfortbildung oder Auslegung, die dem klaren Wortlaut und erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht. Grundsätzlich unzulässig; bildet die äußere Grenze richterlicher Methodenwahl.

  29. conventio ad excludendam aliam

    Vereinbarung zum Ausschluss anderer (Ansprüche)

    Eine vertragliche Abrede, die andere konkurrierende Ansprüche oder Klagen ausschließt. Im modernen Recht etwa bei Schiedsabreden, Erlassverträgen oder pactum de non petendo zu finden.

  30. corpus delicti

    Tatkörper, Tatbeweismittel, Beweisgegenstand der Straftat

    Sammelbegriff für die gegenständlichen Beweismittel und Tatobjekte einer Straftat — also alles, was den Beweis der Tat in ihrem Vorliegen und ihrer Zurechnung ermöglicht. Heute primär im Strafprozess- und Beweisrecht gebräuchlich, mit Wurzeln in der gemeinrechtlichen Inquisitionsprozessdogmatik.

  31. corpus iuris

    Sammelwerk des Rechts, Gesamtwerk

    Allgemeiner Sammelbegriff für umfassende Rechtskodifikationen. Historisch verbunden mit Corpus Iuris Civilis (römisches Recht, 528-534) und Corpus Iuris Canonici (kanonisches Recht). Moderne Verwendung: Corpus Juris Europaeum, Corpus Juris für den Schutz finanzieller Interessen der EU.

  32. Corpus Iuris Canonici

    Gesamtwerk des kanonischen Rechts

    Die historische Sammlung des katholischen Kirchenrechts, gebildet aus dem Decretum Gratiani (um 1140) und den nachfolgenden päpstlichen Dekretalen. Bis zum Codex Iuris Canonici von 1917 verbindliche Rechtsgrundlage der katholischen Kirche.

  33. Corpus Iuris Civilis

    Gesamtwerk des bürgerlichen Rechts

    Die von Kaiser Justinian I. (528-534 n. Chr.) veranlasste Sammlung des römischen Rechts. Sie besteht aus Institutionen, Digesten (Pandekten), Codex und Novellen und gilt als Grundlage der kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen.

  34. crimen

    Verbrechen, schwere Straftat

    Im klassischen römischen Recht Oberbegriff für die schwerste Tatkategorie, im Gegensatz zum leichteren delictum. Heute meist historische Verwendung; im modernen Strafrecht ersetzt durch die Klassifikation Verbrechen / Vergehen (§ 12 StGB).

  35. crimen falsi

    Fälschungsverbrechen, Verbrechen der Unwahrheit

    Historischer Sammelbegriff für Tatbestände, die durch Verfälschung der Wahrheit das öffentliche Vertrauen verletzen — heute insbesondere die Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und die mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB). Die Vorstellung des öffentlichen Vertrauens als geschütztes Rechtsgut prägt die Gesamtgruppe bis heute.

  36. crimen laesae maiestatis

    Majestätsverbrechen, Hochverrat gegen den Souverän

    Historischer Tatbestand: Angriff auf die Person des Souveräns, den Bestand des Staates oder die Hoheitsmacht. Im modernen Strafrecht aufgegangen in Hochverrat (§§ 81 ff. StGB), Landesverrat und Beleidigung von Staatsorganen (§§ 90, 90a StGB).

  37. cui bono

    Wem nützt es?

    Heuristische Leitfrage nach dem Nutznießer einer Tat oder eines Vorgangs. In Kriminalistik und Prozessrecht ein Indiz zur Ermittlung möglicher Täter oder Motive, ohne selbst Beweis zu sein.

  38. culpa in contrahendo

    Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Haftung für schuldhafte Pflichtverletzungen in der Anbahnungsphase eines Vertrags, also bevor ein wirksamer Vertragsschluss zustande gekommen ist.

  39. culpa lata, levis, levissima

    Grobe, mittlere und leichte Fahrlässigkeit

    Aus dem römischen Recht überkommene Abstufung der Fahrlässigkeit nach dem Grad des Verschuldens. Im modernen deutschen Recht dient sie der Differenzierung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit etwa in § 277 BGB, § 521 BGB, § 599 BGB sowie im Versicherungsrecht und Arbeitsrecht.

D
  1. damnum iniuria datum

    widerrechtlich zugefügter Schaden

    Der Grundtatbestand der lex Aquilia (3. Jh. v. Chr.): die widerrechtliche Sachbeschädigung durch positives Tun. Wurzel der modernen deliktischen Haftung in § 823 I BGB.

  2. de cuius

    der Erblasser

    Technische Bezeichnung des Erblassers in der erbrechtlichen Dogmatik und Rechtsvergleichung. Verkürzung der Formel »is de cuius hereditate agitur« — »derjenige, um dessen Erbschaft es geht«. Der de cuius ist im deutschen Recht der Erblasser im Sinne der §§ 1922 ff. BGB; sein Tod löst die Erbfolge aus.

  3. de facto / de iure

    tatsächlich / rechtlich

    Begriffspaar zur Abgrenzung der tatsächlich bestehenden Lage (de facto) von der rechtlich anerkannten Lage (de iure). Bedeutsam überall dort, wo Faktizität und Rechtslage auseinanderfallen — von Völkerrecht bis Verwaltungsrecht.

  4. De iure belli ac pacis

    Vom Recht des Krieges und des Friedens

    Werk des Hugo Grotius aus dem Jahr 1625, das als Grundlegung des modernen Völkerrechts gilt. Grotius entwickelt darin die Lehre vom natürlichen Recht, die Doktrin des gerechten Krieges und die Bindung der Souveräne an überpositives Recht.

  5. de lege lata / de lege ferenda

    nach geltendem Recht / nach zu schaffendem Recht

    Methodische Unterscheidung zwischen Aussagen über das gegenwärtig geltende Recht und Vorschlägen zur Rechtsreform. De lege lata beschreibt, was das Gesetz aktuell anordnet; de lege ferenda formuliert, was das Gesetz nach Auffassung des Sprechers anordnen sollte. Klausurkritisch in Streitstands- und Reformdiskussionen.

  6. de novo

    von Neuem, von Anfang an

    Formel für eine vollständige Wiederaufnahme oder Neuverhandlung. In der Berufungsinstanz teils umgesetzt durch volle Tatsachen- und Rechtsprüfung; nach Wiedereinsetzung und im Wiederaufnahmeverfahren maßgeblich. Im common law häufige Bezeichnung für die volle Revision.

  7. deductio ad absurdum

    Rückführung auf das Widersinnige

    Argumentationsfigur: Eine Auslegung oder These wird verworfen, weil sie zu offenkundig sinnwidrigen oder unhaltbaren Ergebnissen führte.

  8. delegatio

    Schuldverpflichtung durch Anweisung, Anweisungsschuld

    Das römisch-rechtliche Geschäft, bei dem ein Schuldner einen Dritten anweist, an seinen Gläubiger zu leisten, und dieser sich dem Gläubiger gegenüber verpflichtet. Wurzel der modernen Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) und der Anweisung (§§ 783 ff. BGB).

  9. delictum

    Delikt, Vergehen, unerlaubte Handlung

    Historischer Sammelbegriff für unerlaubte Handlungen. Im römischen Recht private Unrechtskategorie mit Schadensersatzpflicht; im modernen Recht weiterlebend in Straftat (Delikt) und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB).

  10. delictum commissivum

    Begehungsdelikt, aktives Tun

    Straftat, die durch positives Tun verwirklicht wird. Gegenbegriff zum Unterlassungsdelikt (delictum omissivum). Regelfall der Strafrechtsdogmatik, weil die meisten Tatbestände aktives Handeln voraussetzen.

  11. delictum omissivum

    Unterlassungsdelikt

    Straftat, die durch Nicht-Handeln verwirklicht wird. Unterschieden in echte (z.B. § 323c StGB) und unechte Unterlassungsdelikte (§ 13 StGB i.V.m. einem Begehungstatbestand). Voraussetzung beim unechten: Garantenstellung.

  12. delictum sui generis

    Delikt eigener Art, eigenständiger Straftatbestand

    Selbständiger Tatbestand mit eigenem Unrechtsgehalt, der nicht bloße Qualifikation oder Privilegierung eines Grunddelikts ist. Wichtig für Anwendung von Spezialregeln (Versuch, Teilnahme, Konkurrenzen).

  13. denuntiatio

    Anzeige, Mitteilung (der Abtretung)

    Im modernen deutschen Recht die Anzeige der Forderungsabtretung an den Schuldner. Sie ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, hat aber Schutzwirkung nach §§ 407, 409 BGB. Historische Wurzel im römischen Recht.

  14. depositum

    Verwahrungsvertrag

    Vertrag, durch den der Verwahrer sich verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Im BGB in den §§ 688 ff. BGB geregelt; klassisch unentgeltlich, in modernen Spielarten häufig entgeltlich (Bank-, Lager-, Hoteldepot).

  15. dies a quo / dies ad quem

    Anfangstag / Endtag

    Begriffspaar zur Bezeichnung des Beginn- und Endtages einer Frist oder eines Zeitabschnitts. Dies a quo ist der Tag, von dem an die Frist läuft; dies ad quem der Tag, an dem sie endet. Grundlage der Fristberechnung nach §§ 187–193 BGB.

  16. diligentia quam in suis

    Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten

    Reduzierter Sorgfaltsmaßstab: Der Schuldner haftet nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt — nicht für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Geregelt in § 277 BGB; gilt für unentgeltliche und besonders nahestehende Verhältnisse.

  17. dolo agit qui petit quod statim redditurus est

    Arglistig handelt, wer fordert, was er sofort zurückgeben müsste

    Treuwidrigkeitseinrede aus § 242 BGB: Wer einen Anspruch geltend macht, den er anschließend in derselben Höhe zurückzugewähren hätte, verstößt gegen Treu und Glauben.

  18. dolus antecedens

    vorausgehender Vorsatz

    Vorsatz, der vor der eigentlichen Tatausführung bestand, aber nicht mehr im Zeitpunkt der Tathandlung. Strafrechtlich irrelevant, weil das Koinzidenzprinzip (§ 16 I StGB) Vorsatz zur Tatzeit verlangt.

  19. dolus bonus

    Erlaubte Arglist, anpreisende Übertreibung

    Im klassischen römischen und im modernen Recht das werbende, übertreibende Anpreisen einer Ware oder Leistung, das nicht als rechtswidrige Täuschung im Sinne von § 263 StGB oder § 123 BGB gilt. Abgrenzung zum dolus malus erfolgt nach der Verkehrsanschauung über die Grenze noch hinnehmbarer Werbeaussagen.

  20. dolus directus

    direkter Vorsatz

    Stärkste Form des Vorsatzes im deutschen Strafrecht. Dolus directus 1. Grades (Absicht): zielgerichtetes Wollen des Erfolges. Dolus directus 2. Grades (Wissentlichkeit): sicheres Wissen um den Erfolgseintritt unabhängig vom Wollen. Beide Formen sind gegen den dolus eventualis abzugrenzen.

  21. dolus eventualis

    bedingter Vorsatz, Eventualvorsatz

    Schwächste Vorsatzform des deutschen Strafrechts: Der Täter hält den Erfolgseintritt für möglich und findet sich billigend mit ihm ab. Die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit gehört zu den klausurträchtigsten Problemen des Allgemeinen Teils.

  22. dolus generalis

    Generalvorsatz, allgemeiner Vorsatz

    Strafrechtsdogmatische Figur zur Behandlung von Zwei-Akte-Fällen, in denen der Erfolg nicht durch die geplante, sondern durch eine zweite, unbeabsichtigte Handlung eintritt. Klassisch der Fall, bei dem der Täter sein vermeintlich totes Opfer beseitigt und es erst dadurch tötet. Die h.M. lehnt einen pauschalen dolus generalis heute ab.

  23. dolus malus

    böse Absicht, Arglist

    Synonym für Arglist im Sinne einer auf Täuschung oder Schädigung gerichteten Absicht. Abzugrenzen vom dolus bonus, der harmlosen Marktschreierei und Reklamehöflichkeit.

  24. dolus praesens

    gegenwärtiger Vorsatz

    Im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Handlung tatsächlich vorhandener Vorsatz. Allein strafrechtlich beachtlicher Vorsatz nach dem Koinzidenzprinzip (§ 16 I StGB). Gegenstück zu dolus antecedens und dolus subsequens.

  25. dolus subsequens

    nachfolgender Vorsatz

    Vorsatz, der erst nach Vollendung der tatbestandsmäßigen Handlung gefasst wird. Strafrechtlich unbeachtlich, weil § 16 I StGB Vorsatz zur Tatzeit verlangt (Koinzidenzprinzip). Nachträgliche Billigung begründet keinen Vorsatz.

  26. dominium

    Eigentum

    Im römischen Recht das umfassende dingliche Recht an einer Sache (volle Sachherrschaft). Im deutschen Recht in § 903 BGB legaldefiniert: Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden anderen von jeder Einwirkung auszuschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

  27. domus mea, leges meae

    Mein Haus, meine Regeln — die lateinische Fassung von „My house, my rules“

    Kein Rechtssatz, sondern ein Elternspruch. Das Hausrecht (§ 903, § 1004 BGB, § 123 StGB) gibt es wirklich — aber es endet an den Grundrechten, am AGG und am staatlichen Gewaltmonopol. Der Hausherr setzt keine Gesetze.

  28. donatio mortis causa

    Schenkung von Todes wegen

    Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der Schenker vor dem Beschenkten stirbt. Im BGB geregelt in § 2301 BGB. Sie wird grundsätzlich erbrechtlich behandelt — es bedarf der Form letztwilliger Verfügung —, soweit nicht der Schenker den Vollzug zu Lebzeiten herbeiführt (§ 2301 II BGB).

E
  1. emptio rei speratae

    Kauf einer erhofften Sache

    Der Kauf einer künftig erst entstehenden Sache, deren Existenz wahrscheinlich, aber nicht gewiss ist. Bedingter Kauf: Vertragspflicht entsteht nur, wenn die Sache tatsächlich entsteht. Klassisch beim Kauf künftiger Ernte oder Tierjungen.

  2. emptio spei

    Hoffnungskauf, Kauf einer Hoffnung

    Kauf einer ungewissen, zukünftigen Sache oder eines unsicheren Erfolgs — gegen festen Kaufpreis. Der Käufer trägt das volle Risiko des Nichteintritts; das BGB ordnet diesen Sonderfall in § 453 BGB (Rechtskauf) sowie über die Kaufpreisgefahr und § 313 BGB.

  3. erga omnes / inter partes

    gegenüber allen / zwischen den Parteien

    Begriffspaar zur Kennzeichnung der Wirkungsrichtung eines Rechts oder einer Rechtswirkung. Erga-omnes-Rechte gelten gegen jedermann (absolute Rechte), inter-partes-Wirkungen nur zwischen den Vertragsparteien (relative Rechte). Grundlage der Unterscheidung von Sachen- und Schuldrecht.

  4. error in persona vel obiecto

    Irrtum über die Person oder das Tatobjekt

    Irrtumsform, bei der der Täter sein Tatziel zwar plangerecht trifft, aber ein anderes Individuum oder Objekt erwischt, als er es vermeintlich anvisiert hatte. Bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Objekte unbeachtlich; sonst Vorsatz zu prüfen.

  5. evictio

    Eviktion, Entwehrung

    Entzug einer gekauften Sache durch einen Dritten kraft besseren Rechts. Im BGB als Rechtsmangelhaftung in §§ 435, 437 BGB geregelt; der Verkäufer haftet, wenn der Käufer die Sache nicht ungestört nutzen oder behalten kann, weil ein Dritter berechtigte Ansprüche erhebt.

  6. ex aequo et bono

    nach Recht und Billigkeit

    Entscheidung eines Gerichts oder Schiedsgerichts nach Billigkeit statt nach strikten Rechtsregeln. Setzt regelmäßig eine ausdrückliche Parteiermächtigung voraus.

  7. ex cathedra

    vom Lehrstuhl, vom Amt aus

    Ursprünglich kirchenrechtlich: Lehraussage des Papstes als Inhaber des Lehrstuhls Petri, mit Anspruch auf Unfehlbarkeit (Erstes Vatikanisches Konzil 1870). Im weltlichen Recht und in der Rechtsphilosophie ironisch verwendet für autoritative, nicht weiter begründete Setzungen.

  8. ex fide bona

    nach Treu und Glauben

    Antike Wendung für die Verpflichtung zur redlichen Vertragserfüllung. Wurzel des modernen Grundsatzes von Treu und Glauben in § 242 BGB und Ausdruck einer der wichtigsten Generalklauseln des Privatrechts.

  9. ex iniuria non oritur ius

    Aus Unrecht entsteht kein Recht

    Völkerrechtlicher Grundsatz: Rechtspositionen, die auf einer Völkerrechtsverletzung beruhen, sind nicht anzuerkennen. Grundlage der Nichtanerkennungsdoktrin.

  10. ex iure gentium

    aus dem Völkerrecht

    Bezeichnung für Rechtssätze, die aus dem Völkergewohnheitsrecht oder allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen abgeleitet werden. In Deutschland nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts mit Vorrang vor einfachem Gesetzesrecht.

  11. ex nihilo

    aus dem Nichts

    Bezeichnung für etwas, das ohne Vorbedingung oder Grundlage entsteht. Juristisch wenig gebräuchlich, methodisch zur Kritik an Argumentationen verwendet, die ohne tragfähige Grundlage Rechtsfolgen herleiten.

  12. ex officio

    von Amts wegen, aus dem Amt heraus

    Tätigwerden eines Gerichts oder einer Behörde ohne Antrag der Beteiligten, allein aufgrund der gesetzlichen Aufgabenstellung. Steht im Gegensatz zum Antragsprinzip (ne procedat iudex ex officio) und ist Strukturmerkmal von Inquisitionsmaxime, Offizialprinzip und Amtsermittlungsgrundsatz.

  13. ex parte

    Einseitig, von einer Seite ohne Anhörung der Gegenseite

    Verfahrensrechtlicher Begriff für gerichtliches Handeln ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei. Im deutschen Zivilprozess vor allem im einstweiligen Rechtsschutz (§§ 916 ff., 935 ff. ZPO) verbreitet, im internationalen Schiedsverfahren häufig — steht im Spannungsverhältnis zum rechtlichen Gehör (audiatur et altera pars, Art. 103 I GG).

  14. ex post / ex ante

    im Nachhinein / im Voraus

    Begriffspaar zur Bestimmung der Beurteilungsperspektive: Pflichtwidrigkeit und Risiko werden grundsätzlich aus der Sicht ex ante (vor der Handlung), Kausalität dagegen ex post bewertet.

  15. ex tunc / ex nunc

    von damals an / von jetzt an

    Begriffspaar zur Bezeichnung der zeitlichen Wirkung von Rechtsfolgen. Ex tunc bedeutet rückwirkende Geltung ab Vornahme des Rechtsgeschäfts, ex nunc bedeutet Wirkung erst ab dem Zeitpunkt der Rechtsfolge in die Zukunft. Zentrales Unterscheidungskriterium bei Anfechtung, Rücktritt, Kündigung und Widerruf.

  16. exceptio doli

    Arglisteinrede, Einrede der unzulässigen Rechtsausübung

    Aus § 242 BGB abgeleitete Einrede gegen die Geltendmachung eines an sich bestehenden Rechts, wenn die Rechtsausübung treuwidrig ist. Zentrale Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung in zwei Spielarten: exceptio doli praeteriti (rückblickend) und exceptio doli praesentis (gegenwärtig).

  17. exceptio non adimpleti contractus

    Einrede des nicht erfüllten Vertrags

    Einrede des Schuldners eines gegenseitigen Vertrags, seine Leistung bis zur Bewirkung der ihm geschuldeten Gegenleistung zu verweigern. Im deutschen Recht in § 320 BGB kodifiziert und sichert die Zug-um-Zug-Erfüllung im Synallagma.

  18. exceptio non numeratae pecuniae

    Einrede des nicht gezahlten Geldes

    Historische Einrede des Darlehensnehmers, der eine Rückzahlungsverpflichtung mit der Begründung abwehrte, das Darlehen sei nie ausgezahlt worden. Im modernen BGB-Recht durch die Auszahlungspflicht des Darlehensgebers nach § 488 I S. 1 BGB systematisch erfasst.

  19. exceptio pacti

    Einrede der Abrede, Einrede des Vergleichs

    Einrede des Schuldners, mit der er einen geltend gemachten Anspruch unter Berufung auf einen abweichenden Pakt oder Vergleich abwehrt. Im modernen BGB-Recht findet sich der Vergleich in § 779 BGB; abweichende Abreden zwischen Vertragsparteien wirken allgemein durch die §§ 311, 305, 397 BGB.

  20. exceptio rei iudicatae

    Einrede der entschiedenen Sache, Einrede der Rechtskraft

    Prozessuale Einrede, mit der die erneute gerichtliche Beurteilung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache verhindert wird. Im modernen deutschen Zivilprozessrecht durch §§ 322, 705 ZPO als Rechtskraftwirkung geregelt; im Strafprozess als Verbrauch der Strafklage (ne bis in idem, Art. 103 III GG). Die Einrede ist als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen.

  21. exegesis

    Auslegung, Auslegungslehre

    Lehre und Praxis der Auslegung eines Textes. Aus der Theologie und Philologie in die Rechtswissenschaft übernommen und Wurzel der modernen juristischen Hermeneutik.

  22. exequatur

    Vollstreckungserlaubnis

    Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Gerichtsentscheidungen oder Schiedssprüche im Inland. Im deutschen Recht in §§ 722, 723 ZPO geregelt; im EU-Bereich weitgehend durch automatische Anerkennung ersetzt (Brüssel Ia-VO).

  23. expressio unius est exclusio alterius

    Die Nennung des einen ist der Ausschluss des anderen

    Auslegungsmaxime: Wenn ein Gesetz bestimmte Fälle ausdrücklich regelt, sind andere, nicht genannte Fälle bewusst ausgeschlossen. Entspricht dem argumentum e contrario.

  24. expressis verbis

    mit ausdrücklichen Worten, ausdrücklich

    Topos der Erklärung und Auslegung: Eine Aussage, Norm oder Erklärung wird wörtlich, ausdrücklich und unmissverständlich gemacht — im Gegensatz zur konkludenten, stillschweigenden oder bloß impliziten Äußerung. Spielt eine zentrale Rolle bei Anwartschaftsrechten, Formvorschriften, ausdrücklichen Erklärungen und der Auslegung von Willenserklärungen.

  25. extra ordinem

    außerordentlich, außerhalb der Ordnung

    Bezeichnung für Verfahren oder Akte, die außerhalb des regulären Verfahrens stattfinden. Im römischen Recht das außerordentliche Verfahren des Kaisers; im modernen Recht in der Wendung »cognitio extra ordinem« historisches Erbe.

F
  1. factum concludens

    schlüssiges Verhalten, konkludente Handlung

    Tatsächliches Verhalten, das zwar nicht ausdrücklich auf eine Willenserklärung gerichtet ist, aus dem aber nach den Umständen auf einen rechtsgeschäftlichen Willen geschlossen werden kann. Im BGB anerkannt durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB.

  2. falsus procurator

    vollmachtloser Vertreter

    Wer im Namen eines anderen Rechtsgeschäfte abschließt, ohne über die erforderliche Vertretungsmacht zu verfügen, ist falsus procurator und haftet nach § 179 BGB persönlich.

  3. favor debitoris

    Schuldnerschutz, Schuldnerbegünstigung

    Auslegungs- und Wertungsmaxime, wonach im Zweifel zugunsten des Schuldners — der typischerweise schwächeren Vertragspartei — zu entscheiden ist. Tragender Gedanke der AGB-Kontrolle (§ 305c II BGB) und des Verbraucherschutzes; auch im Steuer- und Vollstreckungsrecht wirksam.

  4. favor laboris

    Arbeitnehmerschutz, „Begünstigung der Arbeit“

    Auslegungsmaxime des Arbeitsrechts, wonach bei mehrdeutigen Regelungen die für den Arbeitnehmer günstigere Auslegung den Vorzug verdient. Konkretisiert im Günstigkeitsprinzip des § 4 III TVG.

  5. fictio iuris

    Rechtsfiktion

    Rechtstechnische Anordnung, einen Sachverhalt rechtlich so zu behandeln, als ob ein anderer Sachverhalt vorläge. Anders als die Vermutung schließt die Fiktion den Gegenbeweis aus. Klassische Beispiele: § 1923 II BGB (Erbfähigkeit des nasciturus), § 142 I BGB (Anfechtung ex tunc), § 162 BGB (Treuwidrige Bedingungsvereitelung).

  6. fideicommissum

    Familienfideikommiss, treuhänderische Erbschaft

    Historische Rechtsfigur des Erbrechts, bei der eine Person beauftragt wird, Erbschaftsvermögen treuhänderisch zugunsten eines Dritten zu verwalten oder zu übertragen. Insbesondere als Familienfideikommiss zur Erhaltung adliger Vermögen verwendet. Durch Art. 155 II 2 WRV abgeschafft; im modernen deutschen Recht durch die Vor-/Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) funktional ersetzt.

  7. fideiussio

    Bürgschaft

    Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Im BGB in §§ 765 ff. geregelt; einseitig verpflichtender, akzessorischer und subsidiärer Vertrag, formgebunden für nicht-kaufmännische Bürgen (§ 766 BGB).

  8. forum actoris

    Gerichtsstand des Klägers

    Gerichtsstand am Wohn- oder Sitzort des Klägers — Ausnahme vom Grundsatz 'actor sequitur forum rei' (der Kläger folgt dem Gerichtsstand des Beklagten). Im EU-Zivilprozessrecht insbesondere zugunsten von Verbrauchern (Art. 18 Brüssel-Ia-VO) und Versicherten (Art. 11 Brüssel-Ia-VO) anerkannt; im deutschen Recht etwa § 23 ZPO bei Vermögensgerichtsstand.

  9. forum fundamentale

    verfassungsrechtlicher Gerichtsstand, Verfassungsgerichtsbarkeit

    Sammelbegriff für die zentralen Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93, 100 GG, § 13 BVerfGG). Das BVerfG ist forum fundamentale für Verfassungsstreitigkeiten — Verfassungsbeschwerden, Organstreit, abstrakte und konkrete Normenkontrolle, Bund-Länder-Streit.

  10. forum non conveniens

    nicht zuständiges Gericht, unzweckmäßiger Gerichtsstand

    Common-law-Ermessen, eine an sich zulässige Klage wegen Unzweckmäßigkeit des Gerichtsstands zurückzuweisen oder zu verweisen. Im deutschen Zivilprozess unbekannt.

  11. forum prorogatum

    vereinbarter Gerichtsstand, prorogierter Gerichtsstand

    Durch ausdrückliche oder stillschweigende Parteivereinbarung begründeter Gerichtsstand. Im deutschen Zivilprozess in § 38 ZPO geregelt; im internationalen Verkehr durch Art. 25 Brüssel-Ia-VO und das Haager Gerichtsstandsübereinkommen umfassend kodifiziert.

  12. forum rei sitae

    Gerichtsstand der belegenen Sache

    Besonderer Gerichtsstand, der die Zuständigkeit am Ort knüpft, an dem sich die unbewegliche Sache befindet. Im deutschen Recht in § 24 ZPO geregelt, im Europäischen Zuständigkeitsrecht in Art. 24 Nr. 1 EuGVVO als ausschließlicher Gerichtsstand.

  13. fraus legis

    Gesetzesumgehung

    Gestaltung, die den Wortlaut eines Gesetzes formal einhält, aber den vom Gesetzgeber bezweckten Schutz oder das Verbot durch konstruktive Kunstgriffe vereitelt. Im deutschen Recht über § 134 BGB analog erfasst.

  14. fructus

    Früchte

    Sammelbegriff für die Erträge einer Sache oder eines Rechts, in §§ 99, 100 BGB legaldefiniert. Das BGB unterscheidet Sachfrüchte (§ 99 I) und Rechtsfrüchte (§ 99 III) sowie unmittelbare und mittelbare Früchte. Eigentumserwerb an Sachfrüchten richtet sich nach §§ 953-957 BGB.

  15. fructus civiles / fructus naturales

    zivile Früchte / natürliche Früchte

    Klassische Unterscheidung der römischen Fruchtenlehre: fructus naturales sind die natürlichen Erzeugnisse einer Sache (§ 99 I BGB), fructus civiles die durch Rechtsgeschäft erzielten Erträge (§ 99 II, III BGB). Die Unterscheidung prägt § 99 BGB und ist für Eigentumserwerb (§§ 953-957) sowie Nutzungsherausgabe (§§ 987-993) maßgeblich.

  16. fructus pendentes

    hängende Früchte

    Früchte, die noch mit der Muttersache verbunden sind — etwa hängende Äpfel am Baum, stehendes Getreide. Solange sie hängen, sind sie wesentlicher Bestandteil der Muttersache (§ 94 BGB) und teilen deren rechtliches Schicksal.

  17. fructus percepti

    erzielte Früchte

    Früchte, die der Berechtigte tatsächlich gezogen hat — also nicht nur abgetrennt, sondern in seinen Besitz und sein Eigentum überführt. Maßgeblich für Herausgabe- und Wertersatzansprüche im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.

  18. fructus separati

    abgetrennte Früchte

    Früchte, die von der Muttersache getrennt sind, aber noch nicht in den Besitz oder das Eigentum des Berechtigten gelangt sind. Mit der Separation entsteht eine neue, selbstständige Sache; das Eigentum richtet sich nach §§ 953 ff. BGB.

  19. furtum

    Diebstahl, heimliche Wegnahme

    Im römischen Recht weit gefasster Tatbestand der Wegnahme oder Aneignung fremder Sachen mit Bereicherungsabsicht. Wurzel des modernen § 242 StGB (Diebstahl) und prägt die Dogmatik der Zueignungsabsicht.

  20. furtum usus

    Gebrauchsanmaßung, Diebstahl des Gebrauchs

    Die unbefugte Inanspruchnahme einer fremden Sache zum Gebrauch ohne Zueignungswillen. Im römischen Recht eine Form des furtum, im deutschen Strafrecht straflos außer beim Fahrzeugdiebstahl § 248b StGB.

I
  1. ignorantia facti

    Tatsachenirrtum, Tatumstandsirrtum

    Klassisches Pendant zum Rechtsirrtum (ignorantia iuris): der Irrtum über tatsächliche Umstände. Im Strafrecht zentral als Tatumstandsirrtum gemäß § 16 StGB — wer einen Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, bei Begehung der Tat nicht kennt, handelt nicht vorsätzlich.

  2. ignorantia iuris nocet

    Rechtsunkenntnis schadet

    Grundsatz, dass das Nichtwissen um eine Rechtsnorm den Verpflichteten regelmäßig nicht entlastet. Im deutschen Recht teils relativiert, insbesondere durch den vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB.

  3. impossibilium nulla est obligatio

    Zum Unmöglichen besteht keine Verpflichtung

    Klassischer Rechtsgrundsatz, dass eine Leistungspflicht ausgeschlossen ist, soweit die geschuldete Leistung unmöglich ist. Im deutschen Schuldrecht in § 275 BGB normiert; das Schicksal des Gegenleistungsanspruchs regelt § 326 BGB.

  4. in claris non fit interpretatio

    Bei Klarheit findet keine Auslegung statt

    Methodenregel, dass ein klarer und eindeutiger Wortlaut keiner weiteren Auslegung mehr bedarf. Heute überwiegend skeptisch betrachtet, gilt aber weiterhin als Hinweis auf die Wortlautgrenze.

  5. in dubio pro libertate

    im Zweifel für die Freiheit

    Verfassungsrechtliche Auslegungsmaxime: Bleibt bei der Anwendung grundrechtsbeschränkender Normen ein Zweifel, ist freiheitsfreundlich auszulegen.

  6. in dubio pro mitius

    im Zweifel für das Mildere

    Auslegungsmaxime: Bei mehreren vertretbaren Auslegungen einer Strafnorm ist die für den Beschuldigten mildere zu wählen. Im Gesetzlichkeitsprinzip verankert.

  7. in dubio pro reo

    Im Zweifel für den Angeklagten

    Grundsatz des Strafprozessrechts: Verbleibende, vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten wirken sich zu seinen Gunsten aus. Verfassungsrechtlich aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Unschuldsvermutung abgeleitet.

  8. in pari causa melior est condicio possidentis

    Bei Gleichstand der Sache ist die Lage des Besitzers die bessere

    Beweis- und Auslegungsmaxime: Lässt sich ein Recht nicht eindeutig nachweisen, spricht die Vermutung für den gegenwärtigen Besitzer.

  9. in pari delicto

    bei beidseitigem Verstoß

    Wer selbst rechtswidrig oder sittenwidrig leistet, kann sein Geleistetes nicht zurückfordern. Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB.

  10. in rem / in personam

    dinglich / persönlich (auf eine Sache / auf eine Person bezogen)

    Fundamentale Unterscheidung der Anspruchs- und Rechtsdogmatik: Dingliche Ansprüche (in rem) wirken gegenüber jedermann und folgen der Sache; persönliche Ansprüche (in personam) richten sich gegen einen bestimmten Schuldner. Grundlegend für die Trennung von Sachenrecht und Schuldrecht.

  11. iniuria

    Unrecht, Rechtsverletzung

    Im römischen Recht ein zentraler Begriff für jede Rechtsverletzung — sowohl Sachbeschädigung als auch Persönlichkeitsverletzung. Wurzel der modernen Rechtswidrigkeit in § 823 I BGB und der lex Aquilia.

  12. iniuria aliena

    fremdes Unrecht, Eingriff in fremde Rechtssphäre

    Eingriff in eine fremde Rechtssphäre. Rechtssprachlicher Hintergrundbegriff für die Lehre vom Eingriffsunrecht; konkretisiert in §§ 823 ff. BGB (Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung) und im Strafrecht bei Drittschäden.

  13. iniuria realis

    tätliche Beleidigung

    Beleidigung durch körperliche Einwirkung auf den Betroffenen, etwa Anspucken, Ohrfeige, Wassergusss. Erfasst von § 185 StGB. Idealkonkurrenz mit Körperverletzung möglich, wenn auch Gesundheitsschädigung eintritt.

  14. iniuria verbalis

    wörtliche Beleidigung, Verbalinjurie

    Beleidigung durch Worte, Schriftzeichen, Gesten oder bildliche Darstellungen ohne Tätlichkeit. Tatbestandsform der Beleidigung nach § 185 StGB. Gegenstück: iniuria realis (tätliche Beleidigung).

  15. inter vivos / mortis causa

    unter Lebenden / von Todes wegen

    Grundlegende Unterscheidung der Rechtsgeschäfte nach ihrem zeitlichen Wirkungsmoment: Geschäfte unter Lebenden wirken zu Lebzeiten beider Parteien; Geschäfte von Todes wegen entfalten ihre Wirkung erst mit dem Tod des Verfügenden. Klausurzentral bei der Abgrenzung Schenkung (§ 516 BGB) / Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB).

  16. ipso facto

    durch die Tatsache selbst, schon dadurch, eben damit

    Ipso facto bezeichnet eine Rechtsfolge, die allein durch den Eintritt einer bestimmten Tatsache ausgelöst wird — ohne dass es eines weiteren Schrittes bedarf. Während ipso iure betont, dass die Folge vom Recht angeordnet ist, hebt ipso facto hervor, dass schon die bloße Tatsache als solche genügt. In der Praxis werden beide Wendungen oft gleichbedeutend für „automatisch“ gebraucht.

  17. ipso iure

    kraft Gesetzes, von Rechts wegen, von selbst

    Eine Rechtsfolge tritt ipso iure ein, wenn sie unmittelbar durch das objektive Recht angeordnet wird und keines zusätzlichen Rechtsakts — keiner Willenserklärung, keines Antrags, keiner behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung — bedarf. Gegenbegriff ist insbesondere der rechtsgeschäftliche oder der nur einredeweise (ope exceptionis) eintretende Erfolg.

  18. iter criminis

    Weg der Tat, Stadien des Verbrechens

    Strafrechtsdogmatische Bezeichnung für die Phasen der Tatentwicklung: Tatentschluss, Vorbereitung, Versuch (Beginn der Ausführung), Vollendung und Beendigung. Maßgeblich für die Frage, ab welcher Stufe strafrechtliche Haftung einsetzt.

  19. iudex a quo / iudex ad quem

    Vorinstanz / Berufungs- oder Rechtsmittelinstanz

    Prozessrechtliche Begriffe für das Verhältnis zwischen Erstinstanz und Rechtsmittelinstanz: iudex a quo ist das Gericht, von dem die Sache ausgeht (Ausgangsgericht); iudex ad quem ist das Gericht, zu dem das Rechtsmittel führt. Im deutschen Recht insbesondere für Berufung (§§ 511 ff. ZPO) und Revision (§§ 542 ff. ZPO) sowie für die strafprozessualen Rechtsmittel (§§ 296 ff. StPO) relevant.

  20. iudex aequitatis

    Billigkeitsrichter

    Richter, der nach Billigkeit (ex aequo et bono) entscheidet — ohne strikte Bindung an gesetzliches Recht, aber im Rahmen des Anstands und der Gerechtigkeit. Im modernen Recht selten, prominent im Schiedsverfahren (§ 1051 III ZPO) und in einzelnen Generalklauseln (§ 315 BGB).

  21. iudex natus

    geborener Richter, gesetzlicher Richter

    Historischer Begriff für den nach Gesetz und Geschäftsverteilung zuständigen Richter. Wurzel des modernen Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GG), der willkürliche Richterzuweisung verbietet.

  22. iudicium rescindens / rescissorium

    aufhebendes / wiederherstellendes Urteil

    Zweistufige Struktur der Wiederaufnahme im Zivilprozess: Zunächst wird das frühere Urteil aufgehoben (rescindens), anschließend wird in der Sache neu entschieden (rescissorium).

  23. iura novit curia

    Das Gericht kennt das Recht

    Prozessmaxime, nach der das Gericht das anwendbare Recht von Amts wegen kennen und anwenden muss. Die Parteien tragen Tatsachen vor, das Gericht ordnet sie rechtlich ein und entscheidet über die zutreffende Norm.

  24. iura quaesita

    Wohlerworbene Rechte, erworbene Rechtspositionen

    Rechte, die rechtmäßig erworben wurden und daher gegen nachträgliche Eingriffe besonders geschützt sind. Dogmatische Grundlage des Bestandsschutzes — insbesondere bei Eigentum (Art. 14 GG), öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen und subjektiven Rechtspositionen. Das Vertrauen in den Bestand erworbener Rechte gehört zum Kernbestand des Rechtsstaatsprinzips.

  25. ius accrescendi

    Anwachsungsrecht

    Recht der verbleibenden Miterben, dass ihnen der Anteil eines weggefallenen Miterben anwächst, geregelt in § 2094 BGB. Setzt voraus, dass der weggefallene Miterbe nicht erbt (durch Ausschlagung, Erbunwürdigkeit, Vorversterben), und dass keine Ersatzberufung (§ 2069 BGB) oder Anordnung des Erblassers entgegensteht.

  26. ius ad bellum / ius in bello

    Recht zum Krieg / Recht im Krieg

    Fundamentale Dichotomie des Kriegsvölkerrechts: ius ad bellum regelt, wann ein Staat zur Anwendung militärischer Gewalt berechtigt ist (Gewaltverbot Art. 2 Nr. 4 UN-Charta, Ausnahmen Art. 51, 42 UN-Charta); ius in bello regelt, wie der bewaffnete Konflikt geführt werden darf (humanitäres Völkerrecht — Genfer Konventionen). Beide Regelungsbereiche sind strikt zu trennen.

  27. ius belli

    Kriegsrecht

    Oberbegriff für das Recht des Krieges. Wird klassisch unterteilt in ius ad bellum (Recht zum Krieg, Frage der Zulässigkeit) und ius in bello (Recht im Krieg, humanitäres Völkerrecht).

  28. ius civile

    römisches Bürgerrecht

    Im klassischen römischen Recht das Recht, das nur römischen Bürgern (cives Romani) zukam — im Gegensatz zum ius gentium (Recht aller Völker). Historischer Begriff; Grundlage der späteren kontinentaleuropäischen Privatrechtskodifikationen.

  29. ius cogens

    zwingendes Recht

    Rechtsvorschriften, von denen die Parteien nicht durch Vereinbarung abweichen können. Gegensatz zum ius dispositivum (dispositivem Recht), das nur eingreift, soweit die Parteien nichts anderes geregelt haben.

  30. ius cosmopoliticum

    Weltbürgerrecht

    Von Immanuel Kant 1795 entwickelter Begriff für ein Recht, das dem Einzelnen unabhängig vom Staat zukommt — als Mitglied der Menschheit. Vorläufer des modernen Menschenrechtsschutzes und der individuellen Stellung im Völkerrecht.

  31. ius deliberandi

    Bedenkrecht

    Recht des Erben, innerhalb der Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB: sechs Wochen, im Ausland sechs Monate) zu prüfen, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Während dieser Frist ist der Erbe weder gebunden noch zur sofortigen Annahme verpflichtet. Praktisch wichtig zur Vermeidung der unbegrenzten Erbenhaftung.

  32. ius disponendi

    Verfügungsbefugnis

    Die Befugnis, über ein Recht durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung zu verfügen. Verfügungsbefugnis ist Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Verfügung und unterscheidet sich vom Eigentum selbst.

  33. ius gentium

    Völkerrecht, „Recht der Völker“

    Im klassisch römischen Recht das auf alle freien Menschen anwendbare Recht im Gegensatz zum ius civile (Bürgerrecht). Aus historischen Wurzeln Vorläufer des modernen Völkerrechts; heute Sammelbegriff für das zwischenstaatliche Recht.

  34. ius naturale / ius positivum

    Naturrecht / positives Recht

    Rechtsphilosophisches Begriffspaar zur Unterscheidung zwischen einem aus Vernunft oder Natur abgeleiteten überzeitlichen Recht (ius naturale) und dem durch menschliche Setzung erlassenen, geltenden Recht (ius positivum). Konfliktfall: Radbruchsche Formel.

  35. ius puniendi

    Strafgewalt, Recht zu strafen

    Hoheitsrecht des Staates, Strafe als Sanktion zu verhängen. Ausschließliches Monopol nach Art. 92 GG, gebunden an die Verfassung (Art. 103 II GG: Gesetzlichkeitsprinzip; Schuldgrundsatz; Verhältnismäßigkeit).

  36. ius retentionis

    Zurückbehaltungsrecht

    Allgemeines schuldrechtliches Leistungsverweigerungsrecht des § 273 BGB: Der Schuldner darf die geschuldete Leistung verweigern, bis der Gläubiger eine ihm aus demselben Schuldverhältnis zustehende Gegenforderung erfüllt. Wirkt als dilatorische Einrede; durch Sicherheitsleistung des Gläubigers abwendbar (§ 273 III BGB).

  37. ius soli / ius sanguinis

    Bodenrecht / Blutsrecht (Abstammungsrecht)

    Zwei konkurrierende Grundprinzipien des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Geburt: ius soli knüpft an den Geburtsort an (»geboren auf dem Territorium«), ius sanguinis an die Abstammung von einem Staatsangehörigen. Das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) folgt traditionell dem ius sanguinis-Prinzip und kombiniert es seit 2000 mit Elementen des ius soli (§ 4 Abs. 3 StAG).

  38. ius strictum / ius aequum

    strenges Recht / Billigkeitsrecht

    Begriffspaar zur Kennzeichnung des Spannungsverhältnisses zwischen strikter Normanwendung (ius strictum) und einzelfallgerechter Korrektur durch Billigkeit (ius aequum), zentral für Methodenlehre und teleologische Reduktion.

  39. ius tollendi

    Wegnahmerecht

    Recht eines Verpflichteten, eine Einrichtung wieder wegzunehmen, mit der er eine fremde Sache verbunden hat. Im BGB geregelt in § 258 BGB (allgemein), § 552 BGB (Mietrecht), § 997 BGB (Besitzer im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis). Korrelativ zur Eigentumsfolge nach §§ 946, 947 BGB.

  40. ius utendi, fruendi, abutendi

    Recht zu nutzen, Früchte zu ziehen, zu verbrauchen

    Klassische römisch-rechtliche Trias der Eigentumsbefugnisse: Gebrauch, Fruchtziehung und Verbrauch beziehungsweise Verfügung. Im deutschen Recht inhaltlich übernommen durch § 903 BGB.

  41. iustitia distributiva / iustitia commutativa

    austeilende Gerechtigkeit / ausgleichende Gerechtigkeit

    Aristotelisches Begriffspaar der Gerechtigkeitslehre: Die austeilende Gerechtigkeit (iustitia distributiva) verteilt Güter, Ämter und Lasten im Verhältnis des Gemeinwesens zum Einzelnen nach Würdigkeit und Bedarf; die ausgleichende Gerechtigkeit (iustitia commutativa) stellt zwischen Gleichgeordneten das gestörte Gleichgewicht wieder her.

L
  1. legatum

    Vermächtnis

    Letztwillige Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils ohne Erbeinsetzung, geregelt in §§ 1939, 2147-2191 BGB. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern erlangt nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten (Erbe oder Vermächtnisnehmer) auf Leistung des zugewendeten Gegenstands.

  2. levius puniendum

    milder zu bestrafen

    Strafzumessungsgrundsatz, der bei Zweifeln zugunsten des Täters die mildere Sanktion vorschreibt. Verwandt mit in dubio pro reo, jedoch auf die Strafzumessung bezogen. Niederschlag in § 46 StGB und im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

  3. lex causae

    Recht der Streitfrage, Sachstatut

    Das auf einen Sachverhalt anwendbare materielle Recht, das durch die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts berufen wird. Gegenbegriff: lex fori.

  4. lex commissoria

    Verfallklausel

    Klausel, nach der das verpfändete Gut bei Nichterfüllung in das Eigentum des Gläubigers übergeht. Im deutschen Recht für Hypothek und Pfand verboten, um den Schuldner vor Übersicherung zu schützen.

  5. lex fori

    Recht des Gerichtsorts

    Das am angerufenen Gericht geltende Recht. Im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht maßgebliche Anknüpfung für prozessuale Fragen und Hilfskategorie für die Qualifikation.

  6. lex fundamentalis

    Grundgesetz

    Historische Bezeichnung für eine grundlegende Verfassungsnorm, oft synonym mit Verfassung. Im modernen deutschen Verfassungsrecht wird der Begriff selten benutzt, da das »Grundgesetz« als spezifische Bezeichnung der deutschen Verfassung von 1949 etabliert ist.

  7. lex imperfecta

    unvollkommenes Gesetz

    Ein Gesetz, das ein Verhalten verbietet oder gebietet, ohne an den Verstoß Sanktionen — weder Nichtigkeit noch Strafe — zu knüpfen. Reine Sollensvorschrift. Selten im modernen deutschen Recht.

  8. lex loci delicti

    Recht des Tatorts

    Anknüpfung des Deliktsrechts an den Ort der unerlaubten Handlung. Im europäischen IPR durch Art. 4 Rom II-VO modifiziert (Recht des Erfolgsorts), mit Ausnahmen und Ausweichklausel.

  9. lex mercatoria

    Recht der Kaufleute, Handelsbrauch

    Transnationales, nicht-staatliches Wirtschaftsrecht aus Handelsbräuchen, Standardvertragsklauseln und Schiedsspruchpraxis. Heute insbesondere INCOTERMS, UNIDROIT-Prinzipien und CISG-Praxis.

  10. lex minus quam perfecta

    weniger als vollkommenes Gesetz

    Ein Gesetz, das den Verstoß zwar mit Strafe oder Bußgeld bedroht, das verbotene Rechtsgeschäft aber wirksam bleiben lässt. Schwächere Form der Sanktion als die lex perfecta.

  11. lex monetae

    Währungsstatut

    Grundsatz des Internationalen Privatrechts: Die Frage, was eine bestimmte Währung ist und welche Geldmenge sie verkörpert (etwa Umstellung, Denomination, Stückelung), entscheidet sich nach dem Recht des Staates, der die Währung ausgibt.

  12. lex perfecta

    vollkommenes Gesetz

    Ein Gesetz, dessen Verstoß die Nichtigkeit des verbotenen Rechtsgeschäfts zur Folge hat, ohne zusätzliche Strafsanktion. Klassischer Anwendungsfall im BGB ist § 134 BGB (Verstoß gegen gesetzliches Verbot).

  13. lex plus quam perfecta

    mehr als vollkommenes Gesetz

    Ein Gesetz, dessen Verstoß sowohl die Nichtigkeit des verbotenen Rechtsgeschäfts als auch eine Strafe oder Bußgeld bewirkt. Im modernen Recht etwa bei Verstößen gegen strafbewehrte Schutzvorschriften.

  14. lex posterior derogat legi priori

    Das spätere Gesetz verdrängt das frühere

    Kollisionsregel: Bei zwei einschlägigen Normen gleichen Ranges verdrängt die zeitlich jüngere die ältere. Eine der drei klassischen Konkurrenzregeln neben lex specialis und lex superior; setzt Normgleichrang voraus.

  15. lex rei sitae

    Recht der belegenen Sache

    Kollisionsrechtliche Anknüpfung des Sachenrechts an den Ort, an dem sich die Sache befindet. Im deutschen IPR in Art. 43 EGBGB geregelt; gilt für bewegliche wie unbewegliche Sachen.

  16. lex scripta / lex non scripta

    Geschriebenes Recht / ungeschriebenes Recht

    Klassische Unterscheidung der Rechtsquellen nach ihrer formalen Verkörperung: Lex scripta meint das in autoritativen Texten kodifizierte Recht (Gesetze, Verordnungen), lex non scripta umfasst Gewohnheitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze und Richterrecht.

  17. lex specialis derogat legi generali

    Das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere

    Kollisionsregel: Bei zwei einschlägigen Normen verdrängt diejenige mit dem engeren, spezielleren Tatbestand die mit dem allgemeineren. Eine der drei klassischen Konkurrenzregeln neben lex posterior und lex superior.

  18. lex superior derogat legi inferiori

    Das höhere Gesetz verdrängt das niedrigere

    Grundsatz der Normhierarchie: Eine höherrangige Norm setzt sich gegen die niedrigere durch — insbesondere Bundesrecht vor Landesrecht (Art. 31 GG), Verfassungsrecht vor einfachem Gesetz, Europäisches Recht vor nationalem Recht (Anwendungsvorrang). Eine der drei klassischen Kollisionsregeln neben lex posterior und lex specialis.

  19. liberum arbitrium

    freie Wahl, freier Wille

    Die Möglichkeit, eine Entscheidung frei und ohne äußeren Zwang zu treffen. Philosophischer und rechtlicher Grundbegriff für Schuldfähigkeit, Vertragsabschluss und freie Willensbildung im Privatrecht und Strafrecht.

  20. lis pendens

    Rechtshängigkeit, schwebender Rechtsstreit

    Der Zustand, in dem ein Rechtsstreit zwischen den Parteien gerichtshängig ist. § 261 ZPO knüpft an die Rechtshängigkeit weitreichende prozessuale und materiellrechtliche Folgen, insbesondere das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit (ne bis in idem im Erkenntnisverfahren) sowie Hemmungs- und Bindungswirkungen.

  21. lucrum cessans / damnum emergens

    entgangener Gewinn / eingetretener Schaden

    Die zwei klassischen Grundkategorien des Vermögensschadens im Schadensrecht: damnum emergens bezeichnet die positive Vermögenseinbuße (Substanzverlust), lucrum cessans den nicht erzielten Gewinn (entgangene Vermögensmehrung). § 252 BGB regelt den entgangenen Gewinn ausdrücklich; § 249 BGB erfasst beide Kategorien als Naturalrestitution und Geldersatz.

M
  1. magna potestas, magna diligentia

    Große Macht, große Sorgfalt — die lateinische Fassung von Spider-Mans „With great power comes great responsibility“

    Kein Rechtssatz, sondern Onkel Bens Rat an Peter Parker. Das Recht kennt den Gedanken aber wirklich: Wer eine Gefahrenquelle beherrscht, trifft erhöhte Verkehrssicherungspflichten (§ 823 BGB); wer eine Schutzposition innehat, eine Garantenstellung (§ 13 StGB).

  2. mala in se / mala prohibita

    An sich böse / nur verbotene Taten

    Strafrechtsphilosophische Unterscheidung zwischen Taten, die ihrem Wesen nach unrecht sind (Mord, Diebstahl, Vergewaltigung), und Taten, die nur durch positiv-gesetzliche Anordnung verboten sind (Steuerstrafrecht, Verkehrsordnungsverstöße). Wurzelt im naturrechtlichen Denken und ist heute Argumentationsfigur für Kriminalisierungs- und Entkriminalisierungsdebatten.

  3. mandatum

    Auftrag

    Vertrag, durch den sich der Beauftragte gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft unentgeltlich für ihn zu besorgen. Im BGB in §§ 662 ff. BGB geregelt; der Auftrag ist Grundtypus der Geschäftsbesorgung und Anknüpfungspunkt für den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB).

  4. manus iniectio

    Handauflegung, Zugriffshandlung

    Im altrömischen Zwölftafel-Recht ein förmliches Zugriffsritual, mit dem ein Gläubiger den säumigen Schuldner ergriff, um die Vollstreckung in dessen Person zu betreiben. Frühform der Zwangsvollstreckung.

  5. mens rea

    schuldhafter Sinn, schuldhafte Gesinnung

    Common-law-Begriff für das subjektive Tatbestandselement der Straftat: Vorsatz, Wissen, Rücksichtslosigkeit oder Fahrlässigkeit. Pendant zum deutschen Vorsatz/Fahrlässigkeit (§ 15 StGB) und zur Schuld (§ 17 StGB). Im internationalen Strafrecht und Rechtsvergleich zentrale Vokabel — actus non facit reum nisi mens sit rea.

  6. mutatis mutandis

    mit den nötigen Änderungen, sinngemäß

    Verweisungs- und Anwendungstopos der juristischen Methodenlehre: Eine Norm wird auf einen anderen Sachverhalt übertragen, wobei die Einzelheiten den abweichenden Gegebenheiten angepasst werden. Das BGB nutzt die Wendung implizit über Worte wie »entsprechend« oder »entsprechende Anwendung« (z.B. § 581 Abs. 2, § 27 Abs. 3 BGB) und steht damit im Zentrum der Analogie- und Verweisungstechnik.

  7. mutuum

    Darlehen

    Vertrag, durch den der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag (oder vertretbare Sachen) zur Verfügung stellt, den der Darlehensnehmer in gleicher Menge und Beschaffenheit zurückzugeben verpflichtet ist. Im BGB als Geld- und Sachdarlehen in §§ 488 ff. und §§ 607 ff. BGB geregelt.

N
  1. nasciturus pro iam nato habetur

    der Ungeborene wird als bereits geboren angesehen, soweit es um seine Vorteile geht

    Grundsatz, der den noch nicht geborenen, aber bereits gezeugten Menschen (nasciturus) hinsichtlich rechtlicher Vorteile so behandelt, als sei er bereits geboren. Im BGB punktuell anerkannt, insbesondere im Erbrecht und beim Schadensersatz.

  2. ne bis in idem

    Nicht zweimal in derselben Sache

    Verfassungsrechtlicher Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat mehrfach strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden darf. In Art. 103 III GG ausdrücklich verankert und Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips sowie des Vertrauensschutzes.

  3. ne procedat iudex ex officio

    der Richter soll nicht von Amts wegen vorgehen

    Grundsatz, nach dem in bestimmten Verfahren ohne Antrag oder Anklage keine Tätigkeit des Gerichts erfolgt. Im Zivilprozess als Dispositionsmaxime ausgeprägt; im Strafprozess bei Privatklagedelikten (§ 374 StPO).

  4. ne ultra petita

    Nicht über das Geforderte hinaus

    Verbot der Antragsüberschreitung im Zivilprozess: Das Gericht darf einer Partei nicht etwas anderes oder mehr zusprechen, als sie beantragt hat. In Deutschland positiviert in § 308 I ZPO. Ausprägung des Dispositionsgrundsatzes — die Parteien bestimmen Beginn und Umfang des Verfahrens.

  5. necessitas non habet legem

    die Not kennt kein Gesetz

    Alte rechtspolitische Maxime, nach der Notlagen die Geltung des Rechts aufheben sollen. Im modernen Rechtsstaat strikt abgelehnt — Notlagen werden durch gesetzlich geregelte Notrechte (§§ 34, 35 StGB, § 904 BGB) bewältigt, nicht durch Aussetzung des Rechts.

  6. negotiorum gestio

    Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

    Das selbständige Besorgen eines fremden Geschäftes ohne vertraglichen oder gesetzlichen Auftrag. Die §§ 677-687 BGB regeln, unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer Aufwendungsersatz verlangen kann oder seinerseits haftbar wird. Das Institut balanciert Altruismus und Privatautonomie und schützt zugleich den Geschäftsherrn vor aufgedrängter Fremdbestimmung.

  7. negotium claudicans

    hinkendes Rechtsgeschäft

    Rechtsgeschäft, das schwebend unwirksam ist, weil eine Genehmigung erforderlich, aber noch nicht erteilt ist. Bis zur Genehmigung bindet es nur eine Seite, daher das „Hinken“. Klassisch beim Minderjährigenrecht (§ 108 BGB) und bei der Vertretung ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB).

  8. nemo auditur propriam turpitudinem allegans

    Niemand wird gehört, der eigene Schändlichkeit anführt

    Rechtsgrundsatz, wonach sich niemand mit Erfolg auf eigenes treuwidriges oder rechtswidriges Verhalten berufen kann, um daraus rechtliche Vorteile zu ziehen. Im BGB vor allem in § 817 S. 2 BGB ausgeprägt: Wer beidseitig sittenwidrig leistet, kann das Geleistete nicht zurückverlangen. Verwandt mit venire contra factum proprium und der exceptio doli.

  9. nemo cogitur edere contra se

    niemand muss gegen sich selbst aussagen

    Spezielle Ausprägung des nemo-tenetur-Grundsatzes: Niemand darf gezwungen werden, sich selbst belastendes Material vorzulegen oder Aussagen zu machen. Verfahrensrechtlich abgesichert in § 136 I 2 StPO und Art. 14 III IPbpR.

  10. nemo debet bis puniri pro uno delicto

    Niemand darf zweimal für dieselbe Tat bestraft werden

    Variante zum Doppelbestrafungsverbot. Verbietet die zweimalige Bestrafung wegen derselben Tat — verfassungsrechtlich verankert in Art. 103 III GG.

  11. nemo iudex in causa sua

    Niemand sei Richter in eigener Sache

    Verfahrensrechtlicher Grundsatz: Wer von einer Sache persönlich betroffen ist, darf nicht über sie entscheiden. Konkretisiert in Ausschluss- und Befangenheitsvorschriften (§§ 41-43, 48 ZPO; §§ 22-24, 30 StPO; § 54 VwGO). Tragender Pfeiler von Unparteilichkeit und gerechtem Verfahren (Art. 101 I S. 2 GG, Art. 6 EMRK).

  12. nemo plus iuris quam ipse habet

    Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat

    Grundsatz, dass der Veräußerer einem Erwerber kein Recht verschaffen kann, das er selbst nicht innehat. Im deutschen Sachenrecht durch den gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff. BGB) durchbrochen.

  13. nemo tenetur se ipsum accusare

    Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu beschuldigen

    Verfassungsrechtlich verankerter Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit: Der Beschuldigte muss im Strafverfahren nicht aktiv zu seiner Überführung beitragen. Folgt aus Art. 1 I, 2 I GG und Art. 6 EMRK. Tragender Pfeiler von §§ 136, 163a StPO, Aussageverweigerungsrecht und Schweigerecht.

  14. nisi imago, non factum

    Ohne Bild kein Vorfall — die lateinische Fassung von „Pics or it didn't happen“

    Kein Rechtssatz, sondern ein Internet-Meme: die Latein-Version von „Pics or it didn't happen“. Das Beweisrecht kennt keinen Bildzwang — und traut im Zeitalter der Deepfakes ausgerechnet dem Bild immer weniger.

  15. non mea res

    Nicht meine Sache — die lateinische Fassung von „Not my problem“

    Kein Rechtssatz, sondern eine Ausrede. Das Strafrecht akzeptiert sie nicht immer: Wer an einem Unglück vorbeigeht, kann sich der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) strafbar machen — und wer Garant ist, haftet für sein Nichtstun wie für aktives Tun (§ 13 StGB).

  16. notorium non eget probatione

    Offenkundiges bedarf keines Beweises

    Beweisrechtsgrundsatz: Allgemein- oder gerichtsbekannte Tatsachen sind keinem Beweis zugänglich, weil sie unstreitig feststehen. Niedergelegt in § 291 ZPO; im Strafverfahren als ungeschriebene Regel anerkannt.

  17. nuda proprietas

    bloßes Eigentum

    Das mit einem umfassenden Nutzungsrecht (typischerweise Nießbrauch) belastete Eigentum. Der nuda-proprietas-Eigentümer hat zwar die rechtliche Sachherrschaft (dominium), ist aber für die Dauer der Belastung von Gebrauch und Fruchtziehung ausgeschlossen. Dogmatische Folge der Konstruktion des Nießbrauchs in §§ 1030 ff. BGB.

  18. nudum pactum

    nackter Vertrag

    Im römischen Recht eine bloße Vereinbarung ohne klagbare Wirkung, weil ihr eine causa oder eine bestimmte Form fehlt. Im modernen deutschen Recht historischer Begriff ohne unmittelbare Bedeutung.

  19. nulla poena sine culpa

    keine Strafe ohne Schuld

    Verfassungsrechtlicher Grundsatz des Strafrechts: Strafe setzt persönliche Schuld voraus. Wurzel in der Menschenwürde (Art. 1 I GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG); vom BVerfG zum tragenden Strafrechtsgrundsatz erhoben.

  20. nulla poena sine iudicio

    keine Strafe ohne Urteil

    Verfahrensrechtlicher Grundsatz: Strafe darf nur aufgrund eines förmlichen gerichtlichen Urteils verhängt werden. Folgt aus dem Justizmonopol (Art. 92 GG) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG).

  21. nulla poena sine lege certa

    keine Strafe ohne bestimmtes Gesetz

    Eine der vier Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips (Art. 103 II GG, § 1 StGB): Bestimmtheitsgebot. Strafgesetze müssen so klar gefasst sein, dass der Bürger Tragweite und Anwendungsbereich erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann.

  22. nulla poena sine lege praevia

    keine Strafe ohne vorheriges Gesetz

    Eine der vier Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips (Art. 103 II GG, § 1 StGB): Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Verbot der Rückwirkung im Strafrecht.

  23. nulla poena sine lege scripta

    keine Strafe ohne geschriebenes Gesetz

    Eine der vier Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips (Art. 103 II GG, § 1 StGB): Strafbarkeit darf nur durch geschriebenes parlamentarisches Gesetz begründet werden, nicht durch Gewohnheitsrecht zulasten des Täters.

  24. nulla poena sine lege stricta

    keine Strafe ohne strenges Gesetz

    Eine der vier Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips (Art. 103 II GG, § 1 StGB): Strafgesetze sind eng auszulegen. Verbot der Analogie zulasten des Täters (Analogieverbot). Strafbarkeit darf nicht über den Wortlaut hinaus ausgedehnt werden.

  25. nullum crimen sine culpa

    Keine Strafe ohne Schuld

    Verfassungsrechtlich verankerter Schuldgrundsatz des deutschen Strafrechts: Strafe setzt persönliche Vorwerfbarkeit voraus. Aus Art. 1 I, 2 I, 20 III GG abgeleitet und vom BVerfG in BVerfGE 20, 323 als verfassungsrechtliches Strafrechtsprinzip ausdrücklich anerkannt. Verbietet objektive Erfolgshaftung im Strafrecht.

  26. nullum crimen sine lege

    Keine Straftat ohne Gesetz

    Fundamentalprinzip des Strafrechts und Verfassungsgarantie aus Art. 103 II GG, § 1 StGB: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Vier Teilgarantien: lex scripta, stricta, certa, praevia.

  27. numerus clausus

    geschlossene Zahl, abgeschlossener Katalog

    Sachenrechtliches Strukturprinzip: Es gibt nur eine vom Gesetz vorgegebene, abgeschlossene Anzahl dinglicher Rechte (Typenzwang); innerhalb der einzelnen Rechtsfiguren ist auch der Inhalt weitgehend gesetzlich vorgeprägt (Typenfixierung). Im Studienzulassungsrecht zusätzlich Bezeichnung für Zulassungsbeschränkungen.

O
  1. obiter dictum / ratio decidendi

    Beiläufige Bemerkung / tragender Entscheidungsgrund

    Begriffspaar zur Analyse gerichtlicher Entscheidungen: Die ratio decidendi ist der tragende Rechtssatz, auf dem die Entscheidung beruht; das obiter dictum ist eine beiläufige Äußerung des Gerichts ohne tragende Bedeutung für den konkreten Fall.

  2. obligatio naturalis

    Naturalobligation, natürliche Verbindlichkeit

    Verbindlichkeit, die zwar nicht klagbar oder durchsetzbar ist, aber dennoch einen Rechtsgrund darstellt und das Behaltendürfen einer freiwilligen Leistung ermöglicht. Im BGB klassisch bei Spiel und Wette (§ 762 BGB) sowie bei unklagbaren Forderungen (§ 814 BGB).

  3. obligatio stricti iuris

    Schuldverhältnis strengen Rechts

    Im römischen Recht eine Klage, die streng nach dem Wortlaut der Stipulation oder des Gesetzes zu beurteilen war, ohne Berücksichtigung von Treu und Glauben. Gegensatz zur bonae fidei iudicia.

  4. occupatio

    Aneignung herrenloser Sachen

    Originärer Eigentumserwerb durch Inbesitznahme einer herrenlosen Sache mit Eigentumserwerbswillen, geregelt in §§ 958-964 BGB. Erfasst das Eigentum an wilden Tieren, dereliquierten Sachen, gefangenen Fischen. Setzt voraus, dass kein gesetzliches Aneignungsverbot besteht.

  5. opinio communis

    herrschende Auffassung

    Mehrheitsmeinung in Wissenschaft und Praxis zu einer Rechtsfrage. Häufig synonym mit „herrschende Meinung“ (h.M.), spielt in der juristischen Argumentation als Vermutungsgrundlage eine Rolle.

  6. opinio iuris

    Rechtsüberzeugung

    Subjektives Element des Völkergewohnheitsrechts: die Überzeugung der Staaten, durch ihr Verhalten einer Rechtspflicht zu folgen. Neben der Staatenpraxis (consuetudo) konstitutive Voraussetzung gemäß Art. 38 I lit. b IGH-Statut.

  7. ordre public

    öffentliche Ordnung (Wertvorbehalt)

    Vorbehalt der inländischen Rechtsordnung gegen die Anwendung ausländischen Rechts oder die Anerkennung ausländischer Hoheitsakte, wenn das Ergebnis mit fundamentalen Grundwerten unvereinbar ist. Geregelt in Art. 6 EGBGB (IPR) und § 328 I Nr. 4 ZPO (Anerkennung).

P
  1. pacta sunt servanda

    Verträge sind einzuhalten

    Grundprinzip des Vertragsrechts: Wirksam geschlossene Verträge binden die Parteien und sind nach Treu und Glauben zu erfüllen. Einseitige Lösung ist nur unter eng umrissenen Voraussetzungen möglich.

  2. pacta tertiis nec nocent nec prosunt

    Verträge schaden und nützen Dritten nicht

    Grundsatz der Relativität von Schuldverhältnissen: Verträge wirken nur zwischen den Vertragsparteien (inter partes), nicht für oder gegen Dritte. Im Zivilrecht durch das Konzept des Schuldverhältnisses verkörpert; im Völkerrecht in Art. 34 WVK (Wiener Vertragsrechtskonvention) ausdrücklich geregelt — völkerrechtliche Verträge binden nur die Vertragsstaaten.

  3. pactum de contrahendo

    Vorvertrag

    Vertrag, durch den sich beide Parteien (oder eine Partei) zum späteren Abschluss eines Hauptvertrags verpflichten. Im BGB nicht ausdrücklich geregelt, aber durch §§ 145 ff. BGB und die Vertragsfreiheit (§ 311 BGB) anerkannt. Wesentlich: hinreichende Bestimmtheit des Hauptvertragsinhalts.

  4. pactum de non petendo

    Klagverzichtsvertrag

    Eine Vereinbarung, mit der sich der Gläubiger verpflichtet, eine bestehende Forderung nicht oder vorerst nicht geltend zu machen. Anders als der Erlass (§ 397 BGB) lässt das pactum die Forderung bestehen — sie wird nur klagweise unverfolgbar.

  5. pactum displicentiae

    Rücktrittsabrede, Kauf auf Probe

    Vereinbarung, durch die dem Käufer das Recht eingeräumt wird, sich vom Kaufvertrag durch einseitige Erklärung wieder zu lösen. Im BGB als Kauf auf Probe in § 454 BGB geregelt; verwandte Gestaltung beim Wiederkaufsrecht (§ 456 BGB).

  6. pactum reservati dominii

    Eigentumsvorbehalt

    Abrede zwischen Verkäufer und Käufer einer beweglichen Sache, dass das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises übergeht. Im BGB als gesetzlicher Auslegungsregel in § 449 BGB geregelt; aufschiebend bedingte Übereignung (§ 158 I BGB) ist der dogmatische Mechanismus.

  7. par conditio creditorum

    Gleichbehandlung der Gläubiger

    Tragendes Prinzip des Insolvenzrechts: Im Insolvenzverfahren werden die Insolvenzgläubiger anteilig (quotal) und gleichmäßig nach Maßgabe ihrer Forderungen befriedigt. Ungerechtfertigte Bevorzugungen werden durch Anfechtungsrecht rückgängig gemacht.

  8. par in parem non habet iurisdictionem

    Gleichgestellter hat keine Gerichtsbarkeit über Gleichgestellten

    Völkerrechtlicher Grundsatz der Staatenimmunität: Souveräne Staaten sind der Gerichtsbarkeit anderer Staaten grundsätzlich entzogen. Im modernen Recht ist die absolute Immunität durch die restriktive Immunitätslehre abgelöst — Immunität gilt nur für hoheitliche Tätigkeit (acta iure imperii), nicht für privatwirtschaftliches Handeln (acta iure gestionis).

  9. pari passu

    gleichen Schrittes

    Klausel im Kapitalmarkt- und Insolvenzrecht, die die Gleichrangigkeit von Forderungen festlegt. Verhindert eine Bevorzugung einzelner Gläubiger gegenüber gleichrangigen.

  10. pater est quem nuptiae demonstrant

    Vater ist, wen die Ehe ausweist

    Vaterschaftsvermutung: Vater eines während der Ehe geborenen Kindes ist der Ehemann der Mutter. Im deutschen Recht in § 1592 Nr. 1 BGB kodifiziert; widerlegbar durch Anfechtung.

  11. pater familias

    Hausvater, Familienoberhaupt

    Im römischen Recht der gewaltberechtigte freie Mann an der Spitze einer familia, Träger umfassender patria potestas. Heute Maßstab des „sorgfältigen Hausvaters“ (bonus pater familias) für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt — dogmatischer Hintergrund von § 276 II BGB.

  12. patria potestas

    väterliche Gewalt

    Im römischen Recht die umfassende Hausgewalt des pater familias über die Hausunterworfenen (Frau, Kinder, Sklaven). Modernes Pendant: die gemeinsame elterliche Sorge nach §§ 1626 ff. BGB — gleichberechtigt zwischen Vater und Mutter und am Kindeswohl orientiert.

  13. pecunia omnia regit

    Geld regiert alles — die lateinische Fassung von Wu-Tangs „Cash Rules Everything Around Me“ (C.R.E.A.M.)

    Kein Rechtssatz, sondern eine Rap-Hook. Das echte Sprichwort pecunia non olet trifft die Herkunftsblindheit des Geldes — aber § 138 BGB zieht dem „Geld regiert alles“ eine harte Grenze: Nicht alles ist käuflich.

  14. per relationem

    durch Verweisung

    Auslegungs- und Rechtsgestaltungstechnik, bei der eine Regelung durch Verweisung auf eine andere Norm oder einen Bezugspunkt erfolgt. Häufiges Stilmittel des Gesetzgebers.

  15. periculum est emptoris

    Die Gefahr trägt der Käufer

    Grundsatz, dass mit Übergabe der Kaufsache die Preisgefahr (Risiko des zufälligen Untergangs) auf den Käufer übergeht. Im deutschen Recht in § 446 BGB für den Kauf kodifiziert.

  16. periculum in mora

    Gefahr im Verzug

    Eilbedürftige Lage, in der ein Abwarten die Durchsetzung eines Rechts oder die Abwehr einer Gefahr vereiteln würde. Im deutschen Recht in zahlreichen Vorschriften eigenständige Kompetenzgrundlage (z. B. § 127a ZPO, § 854 II BGB, polizeiliches Eingriffsrecht).

  17. petitio principii

    Bittstellung des zu Beweisenden, Zirkelschluss

    Argumentationsfehler, bei dem in einer der Prämissen bereits das vorausgesetzt wird, was bewiesen werden soll. Inhaltlich identisch mit dem circulus vitiosus und klassisches Beispiel logisch fehlerhafter Begründung.

  18. petitum

    Klageantrag, das Beantragte

    Zentrales prozessuales Element des Klage- oder Verfahrensbegehrens: der konkrete Antrag, was die klagende Partei vom Gericht zugesprochen haben möchte. Zusammen mit dem Lebenssachverhalt (causa petendi) bestimmt das petitum den zweigliedrigen Streitgegenstand im deutschen Zivilprozess. § 253 II Nr. 2 ZPO verlangt einen bestimmten Antrag in der Klageschrift.

  19. poena

    Strafe, Sanktion

    Sammelbegriff für staatlich verhängte Sanktionen wegen schuldhafter Rechtsverletzungen. Im deutschen Recht durchgegliedert in Haupt- und Nebenstrafen (§§ 38 ff. StGB) sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB).

  20. possessio

    Besitz

    Tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, geregelt in den §§ 854 ff. BGB. Im Gegensatz zum Eigentum ist Besitz ein Faktum, kein Recht. Das BGB schützt den Besitz selbständig (§§ 858 ff. BGB) und knüpft an ihn zahlreiche Rechtsfolgen (Vermutungen, gutgläubiger Erwerb, Ersitzung).

  21. possessio bonae fidei / malae fidei

    gutgläubiger / bösgläubiger Besitz

    Unterscheidung des römischen Besitzrechts nach dem subjektiven Element: Wer in gutem Glauben besitzt (possessio bonae fidei), darf annehmen, der wahre Eigentümer zu sein. Wer Bösgläubigkeit aufweist (possessio malae fidei), kennt oder müsste den Mangel kennen. Maßgeblich für gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff. BGB), Ersitzung (§ 937 BGB) und Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB).

  22. possessio pro suo

    Besitz für sich, Eigenbesitz

    Der Besitz einer Sache mit dem Willen, sie als eigene zu haben (animus rem sibi habendi). Im modernen Recht der Eigenbesitz nach § 872 BGB, Grundlage für Ersitzung (§ 937 BGB) und Aneignung.

  23. praeterintentio

    Über die Absicht hinausgehende Folge

    Strafrechtsdogmatischer Begriff für Fälle, in denen die tatsächliche Folge die ursprüngliche Tatabsicht überschreitet — der Täter wollte das Geringere, verursachte aber das Schwerere. Dogmatische Grundlage der erfolgsqualifizierten Delikte (§§ 226, 227, 251 StGB), die nach § 18 StGB mindestens Fahrlässigkeit hinsichtlich der schwereren Folge verlangen.

  24. pretium

    Preis, Kaufpreis

    Der Geldpreis als Tatbestandsmerkmal des Kaufvertrags. Im römischen Recht musste der pretium bestimmt (certum), wahrhaft (verum) und in Geld (in pecunia numerata) sein. Heute § 433 II BGB.

  25. prima facie

    auf den ersten Blick, dem ersten Anschein nach

    Beweiserleichterung im Zivilprozess: Der sogenannte prima facie Beweis (Anscheinsbeweis) erlaubt es, von einem typischen Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder ein bestimmtes Verschulden zu schließen, ohne dass Vollbeweis nach § 286 ZPO geführt werden muss.

  26. prior tempore potior iure

    Früher in der Zeit, stärker im Recht

    Prioritätsprinzip: Das zeitlich frühere Recht geht dem späteren vor. Im Sachenrecht zentrales Ordnungsprinzip bei Konkurrenz mehrerer Belastungen, etwa im Grundbuch (§ 879 BGB) und bei Pfandrechten.

  27. probatio diabolica

    Teuflischer Beweis, Beweis der Negativtatsache

    Bezeichnung für besonders schwierigen oder praktisch unmöglichen Beweis — typischerweise der Beweis einer negativen Tatsache (Nicht-Existenz, Nicht-Wissen). Im deutschen Recht durch die Lehre von der sekundären Darlegungslast und durch beweisrechtliche Erleichterungen abgemildert; bei der Eigentumsklage (§ 985 BGB) und beim Vermögensschaden klausurrelevant.

  28. proprio sensu

    im eigentlichen Sinne

    Bezeichnung dafür, dass ein Begriff in seiner ursprünglichen, nicht übertragenen Bedeutung verwendet wird. Methodisch zur Abgrenzung von übertragenen oder analogen Bedeutungen eingesetzt.

Q
  1. quaestio

    Frage, Streitfrage, Rechtsfrage

    Begriff für eine prozessuale oder dogmatische Streitfrage. Klassische Unterscheidung quaestio facti (Tatsachenfrage) und quaestio iuris (Rechtsfrage), die im Revisionsrecht und in der Beweiswürdigung wichtige Konsequenzen hat.

  2. quaestio iuris / quaestio facti

    Rechtsfrage / Tatfrage

    Klassische Unterscheidung des Prozessrechts zwischen rechtlichen und tatsächlichen Fragen. Im deutschen Recht maßgeblich für die Revisionsgrenze (§ 545 ZPO, § 337 StPO): Die Revision ist auf Rechtsfragen beschränkt; Tatfragen sind dem Tatrichter vorbehalten. Auch für die Beweisbedürftigkeit, für richterliche Hinweispflichten und für den iura novit curia-Grundsatz relevant.

  3. quanti interest

    wie hoch das Interesse ist, Schadenshöhe

    Die im römischen Recht zu ermittelnde Schadenshöhe bei der actio legis Aquiliae und anderen Schadensersatzklagen. Bezeichnet das Quantum des Vermögensinteresses, das durch die Verletzung beeinträchtigt wurde.

  4. quasi ex contractu

    gleichsam aus einem Vertrag

    Römisch-rechtliche Kategorie für Schuldverhältnisse, die nicht aus einem Vertrag entstehen, aber vertragsähnliche Wirkungen entfalten. Heute dogmatisches Sammelbecken für gesetzliche Schuldverhältnisse wie Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung und vorvertragliche Schuldverhältnisse.

  5. quasi ex delicto

    wie aus Delikt

    Römisch-rechtliche Kategorie für Haftungstatbestände, die kein vollwertiges Delikt sind, aber deliktsähnlich behandelt werden. Pendant zu quasi ex contractu.

  6. qui invenit, tenet

    Wer findet, behält — die lateinische Fassung von „Finders keepers“

    Kein Rechtssatz, sondern ein Kinderreim: die Latein-Version von „Finders keepers“. Das deutsche Fundrecht sieht es anders — wer eine verlorene Sache behält, statt sie anzuzeigen, macht sich der Fundunterschlagung strafbar.

  7. quod erat demonstrandum

    was zu beweisen war

    Klassische Schlussformel mathematischer und logischer Beweise (q.e.d.). In der juristischen Methodenlehre als Topos zur Markierung des Abschlusses einer Beweisführung verwendet.

  8. quod non est in actis non est in mundo

    Was nicht in den Akten steht, ist nicht in der Welt

    Prozessrechtliche Maxime: Nur was sich aus den Akten ergibt, kann Grundlage gerichtlicher Entscheidung sein. Drückt das Beibringungs- und Aktenmäßigkeitsprinzip aus.

  9. quod vide

    siehe (Verweis)

    Zitiertechnische Wendung als Verweis auf eine andere Textstelle, abgekürzt »q.v.«. In juristischen Kommentaren und Lehrbüchern als Querverweis verwendet.

R
  1. ratio decidendi

    tragender Entscheidungsgrund

    Der für die konkrete Entscheidung tragende rechtliche Grund — das, worauf das Urteil rechtlich beruht. Im Gegensatz zum obiter dictum, das nur beiläufig geäußert wird. Im Common Law bindender Teil des Präjudiz; im deutschen Recht maßgeblich für die Präjudizwirkung.

  2. ratio legis

    Sinn und Zweck eines Gesetzes

    Der innere Grund, Schutzzweck und Regelungszweck einer Norm. Zentrale Bezugsgröße der teleologischen Auslegung und Maßstab für analoge Anwendung sowie teleologische Reduktion einer Vorschrift.

  3. ratio status

    Staatsraison

    Politische Theorie des 16. und 17. Jahrhunderts, nach der das Staatswohl dem geltenden Recht und der Moral vorgeht. Im modernen Verfassungsstaat als Rechtfertigungsformel abgelehnt — der Staat bleibt an Recht und Gesetz gebunden.

  4. ratio temporis

    zeitlicher Geltungsbereich, Zeitbezug

    Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm. Klassisch unterschieden von ratio loci (örtlich), ratio materiae (sachlich) und ratio personae (persönlich). Relevant bei Inkrafttreten, Aufhebung und Rückwirkung von Gesetzen.

  5. reformatio in peius

    Verschlechterung zum Schlechteren (im Rechtsmittel)

    Verschlechterung der Rechtsstellung des Rechtsmittelführers durch die Rechtsmittelinstanz im Vergleich zur Vorinstanz. Im Strafprozessrecht durch § 331 StPO und § 358 II StPO weitgehend verboten; im Verwaltungsrecht und Zivilprozess unterschiedlich gehandhabt.

  6. res derelicta

    aufgegebene Sache

    Bewegliche Sache, an der das Eigentum durch Dereliktion (§ 959 BGB) aufgegeben wurde. Sie wird zur herrenlosen Sache und ist nach § 958 BGB durch Aneignung erwerbbar.

  7. res extra commercium

    Sache außerhalb des Verkehrs

    Sachen, die nicht handelsfähig sind und keinem Privatrechtsverkehr unterliegen. Dazu zählen klassisch öffentliche Sachen, sakrale Gegenstände und Teile des menschlichen Körpers.

  8. res furtiva

    gestohlene Sache

    Sache, die ihrem Eigentümer abhandengekommen ist. Nach § 935 BGB ist gutgläubiger Erwerb an res furtivae grundsätzlich ausgeschlossen.

  9. res inter alios acta

    unter anderen getane Sache

    Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse: Verträge wirken grundsätzlich nur zwischen den Parteien, nicht zu Lasten oder zu Gunsten Dritter.

  10. res iudicata

    rechtskräftig entschiedene Sache

    Bezeichnet eine gerichtliche Entscheidung, die nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann (formelle Rechtskraft) und zwischen den Parteien als verbindlich gilt (materielle Rechtskraft). Schutz vor erneuter Verhandlung derselben Sache (ne bis in idem) und Grundlage prozessualer Rechtssicherheit.

  11. res litigiosa

    streitbefangene Sache

    Sache oder Forderung, die Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits ist. Die Veräußerung der res litigiosa hat keinen Einfluss auf den Prozess (§ 265 ZPO); der Rechtsnachfolger ist an das Urteil gebunden (§ 325 ZPO).

  12. res nullius

    herrenlose Sache, Sache, die niemandem gehört

    Bewegliche Sache, die in keinem Eigentum steht. An ihr kann nach § 958 BGB durch schlichte Inbesitznahme (Aneignung) Eigentum begründet werden. Klassisches Anwendungsgebiet: § 959 BGB (Dereliktion), Tierfang, herrenlose Fundstücke außerhalb des § 965 BGB.

  13. reservatio mentalis

    geheimer Vorbehalt, mentale Reservation

    Innerer Vorbehalt des Erklärenden, das Erklärte nicht zu wollen — vom Empfänger unerkannt. Im BGB in § 116 BGB geregelt: Die Erklärung ist grundsätzlich wirksam; der Vorbehalt bleibt unbeachtlich, es sei denn, der Empfänger kannte ihn.

  14. restitutio in integrum

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Verfahrensrechtliches Institut: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für Beteiligte, die ohne Verschulden eine gesetzliche Frist versäumt haben. Geregelt in § 233 ZPO, § 44 StPO, § 60 VwGO, § 110 AO — gemeinsamer Kerngedanke ist der Schutz des Rechtsschutzanspruchs gegen nicht zu vertretende Hindernisse.

  15. retentio

    Zurückbehaltung

    Das Recht, eine geschuldete Leistung zurückzuhalten, solange eine Gegenforderung nicht erfüllt ist. Im römischen Recht durch exceptio doli oder dolo agit-Wertung gestützt. Heute § 273 BGB.

  16. revertar

    Ich komme wieder — die lateinische Fassung von Terminators „I'll be back“

    Kein Rechtssatz, sondern eine Filmdrohung. Das Zivilrecht nimmt sie ernst: Wo eine Rechtsverletzung droht sich zu wiederholen, gibt § 1004 BGB einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch — gegen das „Ich komme wieder“.

S
  1. salus rei publicae suprema lex esto

    Das Wohl des Staates sei oberstes Gesetz

    Topos der Staatsraison: Das Gemeinwohl rechtfertige ausnahmsweise auch ein Hinwegsetzen über positives Recht. Im modernen Rechtsstaat strikt begrenzt durch Verfassung und Verhältnismäßigkeit.

  2. salvo iure

    unter Rechtsvorbehalt, vorbehaltlich des Rechts

    Klausel oder Formel, die eine Handlung oder Erklärung unter den Vorbehalt setzt, dass dadurch eigene Rechte nicht aufgegeben werden. Praktisch wichtig bei Zahlungen unter Vorbehalt, Vergleichen und prozessualen Erklärungen.

  3. sensu lato

    im weiteren Sinne

    Bezeichnung dafür, dass ein Begriff in einer weiten Bedeutung verwendet wird, die über den engen Wortsinn hinausgeht. Gegenstück zu sensu stricto, methodisch zur Abgrenzung verschiedener Bedeutungsebenen eingesetzt.

  4. sensu stricto

    im engeren Sinne

    Bezeichnung dafür, dass ein Begriff in seiner engen, präzisen Bedeutung verwendet wird. Gegenstück zu sensu lato und methodisch zur strikten Abgrenzung von Randfällen verwendet.

  5. servitus

    Dienstbarkeit

    Beschränktes dingliches Recht, das dem Berechtigten erlaubt, ein fremdes Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen oder bestimmte Handlungen des Eigentümers zu untersagen. Im BGB als Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff.), beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff.) und Nießbrauch (§§ 1030 ff.) ausgestaltet.

  6. sic et non

    ja und nein, so und nicht so

    Methode der scholastischen Wissenschaft, geprägt von Petrus Abaelardus (Sic et non, um 1122): Aufzeigen widersprüchlicher Autoritätenargumente zur Lösung dialektisch durch Auslegung. Vorläufer der juristischen Argumentation mit Pro- und Kontra-Argumenten.

  7. silentium

    Schweigen

    Grundsatz im Vertragsrecht: Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Zustimmung (qui tacet, non utique fatetur). Wichtige Ausnahmen sind das kaufmännische Bestätigungsschreiben (§ 362 HGB) und gesetzliche Schweigefiktionen.

  8. solus Deus me iudicare potest

    Nur Gott kann mich richten (die lateinische Fassung von Tupac Shakurs Tätowierung „Only God Can Judge Me“)

    Kein Rechtssatz, sondern ein Tattoo: die lateinische Rückübersetzung von Tupac Shakurs „Only God Can Judge Me“. Als Einlassung vor einem deutschen Gericht chancenlos — Art. 101 I 2 GG kennt nur den gesetzlichen, keinen göttlichen Richter.

  9. specificatio

    Verarbeitung

    Sachenrechtlicher Tatbestand des originären Eigentumserwerbs durch Herstellung einer neuen Sache aus fremdem Material, geregelt in § 950 BGB. Der Hersteller erwirbt Eigentum an der neuen Sache, sofern der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Wert des Materials. Schuldrechtlicher Ausgleich über § 951 BGB.

  10. stare decisis

    bei Entschiedenem stehenbleiben

    Doktrin des common law: Gerichte sind grundsätzlich an Präzedenzentscheidungen höherer und teils eigener Instanzen gebunden. Im deutschen Recht keine formelle Präjudizienbindung, aber faktische Orientierung an höchstrichterlicher Rechtsprechung.

  11. status quo

    gegenwärtiger Zustand

    Der bestehende Zustand zu einem bestimmten Zeitpunkt. In der juristischen Argumentation häufig als Bezugspunkt für Bestandsschutz, einstweiligen Rechtsschutz und das Eingriffsverbot herangezogen.

  12. sub iudice

    Vor Gericht anhängig, in der Schwebe

    Bezeichnet eine Rechtssache, die bei einem Gericht anhängig ist und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Im deutschen Recht durch § 261 ZPO als 'Rechtshängigkeit' positiviert, die u.a. die parallele Klageerhebung sperrt (Sperrwirkung — ne bis in idem). Im common law strenger ausgestaltet: das sub-iudice-rule schränkt öffentliche Diskussion laufender Verfahren ein.

  13. successio in locum

    Eintritt in die Stelle (eines anderen), Rechtsnachfolge

    Das Eintreten einer Person in die rechtliche Position einer anderen. Begriff für Erbfolge, Singularsukzession und Spezialfälle wie cessio legis. Heute systematisch in Erb- und Schuldrecht ausgeprägt.

  14. sui generis

    eigener Art, einzigartig

    Bezeichnung für ein Rechtsinstitut oder einen Vertragstyp, der keinen vorhandenen Kategorien zugeordnet werden kann. Markiert eigenständige Rechtsfiguren, die einer eigenen dogmatischen Behandlung bedürfen.

  15. summum ius summa iniuria

    das höchste Recht ist das höchste Unrecht

    Klassische Rechtsmaxime, wonach die rigide, formal-buchstabengetreue Anwendung des Gesetzes zu materiellem Unrecht führen kann. Dogmatischer Vorgriff auf Treu und Glauben (§ 242 BGB), Billigkeit (§§ 315, 319 BGB) und die Radbruchsche Formel zur Trennung von Recht und Gesetz.

  16. synallagma

    gegenseitiger Austausch, Gegenseitigkeitsverhältnis

    Strukturprinzip des gegenseitigen Vertrags: Leistung und Gegenleistung stehen in einem Verknüpfungsverhältnis, sodass die eine Pflicht der anderen ihren Sinn gibt (do ut des — ich gebe, damit du gibst). Die §§ 320-327 BGB konkretisieren das Synallagma durch Einreden und Rücktrittsrechte und prägen das gesamte Schuldrecht.

T
  1. terra nullius

    Niemandsland, herrenloses Gebiet

    Völkerrechtlicher Begriff für Gebiete, die keinem Staat unterstehen und daher durch Okkupation (effektive Inbesitznahme mit Aneignungswillen) erworben werden können. Im modernen Völkerrecht durch dekoloniales Recht und Selbstbestimmungsrecht der Völker (Art. 1 II UN-Charta) stark eingeschränkt. IGH Western Sahara (1975) hat die Anwendung kritisiert.

  2. tertium comparationis

    Drittes des Vergleichs, Vergleichsmaßstab

    Maßstab oder gemeinsamer Punkt, an dem zwei Sachverhalte verglichen werden. Methodisches Kernelement der Analogie und der Gleichheitsprüfung nach Art. 3 I GG.

  3. tertium non datur

    ein Drittes ist nicht gegeben

    Logischer Grundsatz, dass zwischen zwei kontradiktorischen Aussagen kein Drittes möglich ist (Satz vom ausgeschlossenen Dritten). Juristisch in binären Entscheidungsstrukturen relevant — etwa zulässig oder unzulässig, wirksam oder nichtig.

  4. testamentum

    Testament

    Einseitige Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod regelt. Im BGB geregelt in §§ 1937-2273 BGB. Wesentliche Formen: eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB), öffentliches/notarielles Testament (§§ 2231-2246 BGB), gemeinschaftliches Testament (§§ 2265-2273 BGB). Frei widerrufbar bis zum Erbfall.

  5. traditio

    Übergabe

    Tatsächliche Übertragung der Sachherrschaft (Besitzes) vom Veräußerer auf den Erwerber. Im BGB Tatbestandsmerkmal für den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen nach § 929 S. 1 BGB neben der Einigung; Surrogate sind §§ 929 S. 2, 930, 931 BGB.

  6. traditio brevi manu / traditio longa manu

    Übergabe kurzer Hand / Übergabe langer Hand

    Zwei klassische Übergabesurrogate beim Eigentumserwerb an beweglichen Sachen: brevi manu (§ 929 S. 2 BGB) — der Erwerber ist bereits Besitzer; longa manu (§ 931 BGB) — die Sache ist im Besitz eines Dritten, der Herausgabeanspruch wird abgetreten.

U
  1. ubi eadem ratio, ibi eadem lex

    Wo dieselbe ratio, dort dasselbe Gesetz

    Grundsatz der Analogie: Wo der Normzweck gleich ist, soll auch dieselbe Rechtsfolge gelten. Methodische Rechtfertigung der Analogiebildung in der Rechtsfortbildung.

  2. ubi ius, ibi remedium

    Wo ein Recht ist, ist ein Rechtsmittel

    Rechtsgrundsatz, dass jedes subjektive Recht durch ein verfahrensrechtliches Mittel zu seiner Durchsetzung gewährleistet sein muss. Im deutschen Recht in der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG verfassungsrechtlich verankert.

  3. ultima ratio

    das letzte Mittel, der letzte Ausweg

    Verfassungsrechtlicher und kriminalpolitischer Grundsatz: Das Strafrecht darf nur als letztes Mittel staatlicher Rechtsgüterschutzes eingesetzt werden, wenn mildere Mittel (zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Schutz) nicht ausreichen. Folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und prägt Rechtsetzung wie Rechtsanwendung.

  4. ultra vires

    jenseits der Befugnisse, über die Vollmacht hinaus

    Handlung eines Vertreters, Organs oder Hoheitsträgers, die den Rahmen der eingeräumten Befugnisse überschreitet. Im Privatrecht relevant bei Vertretungsmacht und Organhandlung; im Verfassungs- und Europarecht zentrale Figur der Lissabon- und Maastricht-Rechtsprechung des BVerfG zur Kompetenzkontrolle.

  5. usucapio

    Ersitzung

    Originärer Eigentumserwerb durch dauerhaften Eigenbesitz an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache über eine gesetzlich bestimmte Zeit. Die Ersitzung heilt fehlende oder fehlerhafte Übertragungsakte und schützt langjährig gewachsene Besitzlagen — eine der ältesten Erscheinungen des römischen Sachenrechts, im BGB für bewegliche Sachen in §§ 937-945 geregelt.

  6. usufructus

    Nießbrauch

    Beschränktes dingliches Recht, eine fremde Sache umfassend zu nutzen und ihre Früchte zu ziehen, ohne ihre Substanz zu verändern. Im BGB in §§ 1030 ff. BGB geregelt; klassische dingliche Versorgungs- und Sicherungseinrichtung, vor allem im Erbrecht und in der Familienvermögensplanung.

  7. uti possidetis

    wie ihr besitzt

    Völkerrechtlicher Grundsatz, nach dem nach Ende einer Auseinandersetzung die bestehenden Besitz- und Grenzverhältnisse fortgelten. Zentrale Rolle bei der Entkolonialisierung und Staatennachfolge.

  8. utiliter coeptum

    nützlich begonnen

    Im römischen Recht und in der Lehre der Geschäftsführung ohne Auftrag das objektiv nützliche Beginnen eines fremden Geschäfts. Tatbestandsvoraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB.

V
  1. venire contra factum proprium

    Handeln gegen das eigene frühere Verhalten

    Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs aus § 242 BGB: Wer durch sein Verhalten Vertrauen erweckt hat, darf sich später nicht widersprüchlich verhalten und so das Vertrauen enttäuschen.

  2. verba volant, scripta manent

    Worte verfliegen, Geschriebenes bleibt

    Sprichwortartige Begründung schriftlicher Form- und Beweissicherung. Verdeutlicht die Funktion gesetzlicher Schriftformerfordernisse zur Beweis- und Warnsicherheit.

  3. vinculum iuris

    Rechtsband

    Klassische römisch-rechtliche Definition der obligatio: das Schuldverhältnis als rechtliches Band zwischen Gläubiger und Schuldner. Bildhafte Verdeutlichung der relativen Wirkung von Verbindlichkeiten.

  4. vis absoluta / vis compulsiva

    absolute / nötigende Gewalt

    Klassische Unterscheidung der Gewalteinwirkung im Strafrecht: vis absoluta lässt dem Opfer keine Wahl (Willensbrechung), vis compulsiva beugt den Willen durch Druck (Willensbeugung). Maßgeblich für Auslegung von § 240 und § 249 StGB.

  5. vis maior

    höhere Gewalt

    Außergewöhnliches, von außen kommendes und auch durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Befreit vom Vertretenmüssen und führt in zahlreichen Spezialregeln (§ 206 BGB Verjährungshemmung, § 7 II StVG Haftungsausschluss) zur Befreiung von Haftung oder Pflichten.

  6. vitium soli

    Fehler des Bodens

    Historischer Begriff für einen dem Grundstück anhaftenden Rechtsmangel, der sich aus seiner Herkunft ergibt. Heute weitgehend durch das gesetzliche Sachmängelrecht überholt.

  7. volenti non fit iniuria

    Dem Einwilligenden geschieht kein Unrecht

    Rechtsgrundsatz, wonach die wirksame Einwilligung des Rechtsgutsträgers die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs entfallen lässt. Dogmatische Grundlage der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund im Strafrecht und der disponiblen Rechtsgüter im Zivilrecht. Begrenzt durch die Sittenwidrigkeitsschranke (§ 228 StGB).