ius civile
römisches Bürgerrecht
Im klassischen römischen Recht das Recht, das nur römischen Bürgern (cives Romani) zukam — im Gegensatz zum ius gentium (Recht aller Völker). Historischer Begriff; Grundlage der späteren kontinentaleuropäischen Privatrechtskodifikationen.
Etymologie
Lateinisch: ius = Recht; civile = bürgerlich (zu civis, Bürger). Wörtlich: das Recht der Bürger. Im Spätlatein und Mittelalter erweiterte sich der Begriff auf das gesamte weltliche römische Recht (im Gegensatz zum kanonischen Recht).
Juristische Bedeutung
Im klassischen römischen Recht bezeichnete ius civile das genuin römische Recht, das ausschließlich römischen Bürgern zukam (Beispiele: mancipatio, manus-Ehe, formelle Erbeinsetzung). Demgegenüber stand das ius gentium — Rechtssätze, die allen Völkern gemeinsam und auch auf Peregrine (Nicht-Römer) anwendbar waren. Mit Erweiterung des Bürgerrechts (Constitutio Antoniniana, 212 n. Chr.) verlor die Unterscheidung an praktischer Bedeutung. Im Corpus Iuris Civilis (Justinian, 528-534) wird ius civile in einem weiteren Sinn verwendet — als Gesamtbezeichnung des bürgerlichen römischen Rechts. Im Mittelalter und der Frühen Neuzeit ist ius civile der Begriff für das rezipierte römische Recht (im Gegensatz zum kanonischen Recht — ius canonicum). Die kontinentaleuropäische Rechtsfamilie wird daher »civil law« genannt — im Gegensatz zum anglo-amerikanischen »common law«. Heute ist der Begriff weitgehend rechtsgeschichtlich, lebt aber in der civil-law-Terminologie und in Wendungen wie »corpus iuris civilis« fort.
In der Klausur
Rechtsgeschichtliches Hintergrundwissen für das Verständnis der römisch-rechtlichen Grundlagen des BGB. Begriff lebt fort in der Bezeichnung der kontinentaleuropäischen Rechtsfamilie (civil law). Kein eigentliches Falltopos, aber wichtig für die historische Methode und das Verständnis lateinischer Rechtsbegriffe.
Beispielsfall
Unterscheidung von civil law und common law
Ein Student fragt nach dem Unterschied zwischen dem deutschen Recht und dem englischen Recht in ihrer historischen Wurzel.
Losungsskizze
Das deutsche Recht gehört zur kontinentaleuropäischen Rechtsfamilie des »civil law«, deren historischer Kern das römische ius civile bildet (Corpus Iuris Civilis Justinians, 528-534). Im Mittelalter wurde das römische Recht rezipiert (Bologna, Glossatoren) und prägt bis heute das BGB. Demgegenüber steht das englische »common law«, das sich auf richterlich entwickeltes Recht stützt und ohne durchgreifende Rezeption des römischen Rechts gewachsen ist. Beide Rechtsfamilien nähern sich aber zunehmend an, etwa über das EU-Recht.
Verwandte Begriffe
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