lex fori
Recht des Gerichtsorts
Aussprache: lex fori
Das am angerufenen Gericht geltende Recht. Im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht maßgebliche Anknüpfung für prozessuale Fragen und Hilfskategorie für die Qualifikation.
Etymologie
Lateinisch: lex = Recht, Gesetz; fori = des Forums, des Gerichts (Genitiv zu forum). Die Wendung stammt aus der gemeinrechtlichen Statutenlehre. Pendant: lex causae (auf den Sachverhalt anwendbares Recht).
Juristische Bedeutung
Die lex fori bestimmt das prozessuale Recht des angerufenen Gerichts. Sie ist im internationalen Verfahren in mehrfacher Hinsicht relevant:
1. Prozessrecht: Das Verfahrensrecht des Forumstaates gilt grundsätzlich auch dann, wenn materiell ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Beispiel: Ein deutsches Gericht entscheidet einen Schadensersatzfall nach französischem Recht, wendet aber für Klage, Beweisaufnahme und Vollstreckung deutsches Prozessrecht an (ZPO als lex fori).
2. Qualifikation: Bei der ersten Stufe der IPR-Prüfung — der Qualifikation der Rechtsfrage in eine Kollisionsnorm — gilt im deutschen IPR die Qualifikation lege fori (h.M.). Das bedeutet, dass die Begriffe der deutschen Kollisionsnormen nach deutschem Verständnis ausgelegt werden, allerdings funktional und nicht streng dogmatisch.
3. Ordre public (Art. 6 EGBGB): Ausländisches Recht wird nicht angewandt, wenn das Ergebnis gegen wesentliche Grundsätze der lex fori verstößt.
4. Anwendung ausländischen Rechts: Wird ausländisches Recht angewandt, ist es nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln; bei Unaufklärbarkeit gilt nach h.M. ersatzweise die lex fori.
5. Internationale Schiedsverfahren: Auch hier gilt lex fori arbitri für das Verfahren (Ort des Schiedsgerichts), während die Sachfrage nach lex causae behandelt wird.
Abgrenzung zu lex loci delicti (Tatortrecht), lex rei sitae (Recht des Belegenheitsorts) und lex causae (auf den Sachverhalt anwendbares Recht insgesamt). Die lex fori ist primär prozessual, die lex causae primär materiell.
In der Klausur
IPR-Klausuren: Erst Qualifikation lege fori, dann Bestimmung des anwendbaren Rechts nach Kollisionsnormen (EGBGB, Rom I/II/III). Klassische Frage: Verjährung — materielles oder prozessuales Recht? Nach moderner h.M. (auch Art. 12 I lit. d Rom I-VO) wird Verjährung der lex causae unterstellt. Trennlinie immer fragen: prozessuale Frage (lex fori) oder materielle Frage (lex causae)?
Beispielsfall
Deutscher Schadensersatzprozess nach französischem Recht
Ein deutsches Gericht verhandelt eine Klage auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Frankreich. Nach Art. 4 I Rom II-VO ist französisches Deliktsrecht anwendbar. Eine Beweiserhebung über die Schadenshöhe wird streitig.
Losungsskizze
Das deutsche Gericht wendet französisches materielles Recht an (lex causae) — Anspruchsgrundlage, Mitverschulden, Schadensumfang. Verfahrensrechtlich (Klageform, Beweisanträge, Anordnung der Beweisaufnahme, § 286 ZPO) gilt aber deutsches Prozessrecht als lex fori. Verjährungsfristen richten sich nach Art. 15 lit. h Rom II-VO ebenfalls nach französischem Recht.
Verwandte Begriffe
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