a maiore ad minus

vom Größeren auf das Kleinere

Aussprache: a majóre ad mínus

Erst-recht-Schluss: Wer das Größere darf oder muss, dem ist auch das Kleinere erlaubt oder geboten. Eine der beiden klassischen Spielarten des argumentum a fortiori.

Etymologie

Lateinisch: a = von; maior = größer (Komparativ zu magnus); ad = zu, hin; minor = kleiner. Wörtlich »vom Größeren zum Kleineren«. Topik der antiken Rhetorik; bei Cicero und in der mittelalterlichen Scholastik bereits methodisch genutzt.

Juristische Bedeutung

Der Schluss wird angewendet, wenn eine Norm einen weiterreichenden Eingriff oder eine umfassendere Befugnis erlaubt — dann gilt sie erst recht für den geringeren Eingriff. Voraussetzung ist, dass die Normzwecke beide Konstellationen tragen. Beispiel: Wer nach § 903 BGB als Eigentümer eine Sache zerstören darf, darf sie erst recht beschädigen oder vorübergehend gebrauchen. Methodisch ist der Schluss eng mit der Analogie verwandt, weil er auf einem teleologischen Vergleich beruht.

In der Klausur

Methodisches Standardwerkzeug für teleologische Auslegung und Lückenfüllung. In Klausuren elegant, wenn der Gesetzgeber die weiterreichende Befugnis ausdrücklich geregelt hat, der mildere Fall aber nicht. Wichtig: Erst-recht-Argumente sauber begründen, nicht als rhetorische Floskel verwenden.

Beispielsfall

Eigentümerbefugnisse nach § 903 BGB

Eigentümer E will einen Bagger über sein Grundstück fahren lassen. Streitig ist, ob er das darf.

Losungsskizze

Nach § 903 BGB darf E mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen — also auch zerstören. A maiore ad minus folgt, dass er sie erst recht zum Befahren benutzen darf. Die geringere Maßnahme ist von der weiterreichenden Befugnis umfasst.

Verwandte Begriffe

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