prior tempore potior iure
Früher in der Zeit, stärker im Recht
Aussprache: prior tempore potior jure
Prioritätsprinzip: Das zeitlich frühere Recht geht dem späteren vor. Im Sachenrecht zentrales Ordnungsprinzip bei Konkurrenz mehrerer Belastungen, etwa im Grundbuch (§ 879 BGB) und bei Pfandrechten.
Etymologie
Lateinisch: prior = der/die Frühere; tempore = in der Zeit (Ablativ zu tempus); potior = stärker, vorrangiger; iure = im Recht (Ablativ zu ius). Aus dem klassischen römischen Recht; bezeichnete den Rangvorrang älterer Sicherungsrechte.
Juristische Bedeutung
Das Prioritätsprinzip ordnet die Reihenfolge mehrerer auf dasselbe Recht gerichteter Belastungen oder Forderungen nach der zeitlichen Entstehung. Es ist im deutschen Sachenrecht vielfach kodifiziert:
1. Grundbuch (§ 879 BGB): Das Rangverhältnis mehrerer im Grundbuch eingetragener Rechte bestimmt sich nach der Reihenfolge der Eintragung — bei Eintragung in derselben Abteilung — bzw. nach dem Datum, wenn sie in verschiedenen Abteilungen stehen. Das früher eingetragene Recht hat Vorrang. Wichtig für Hypotheken, Grundschulden, Dienstbarkeiten.
2. Pfandrecht (§ 1209 BGB): Mehrere Pfandrechte an derselben Sache stehen im Rang der Reihenfolge ihrer Bestellung. Bei der Sicherungsübereignung ist die zeitliche Reihenfolge ebenfalls maßgeblich.
3. Zwangsvollstreckung (§ 804 III ZPO): Mehrere Pfändungen am selben Gegenstand stehen im Rang ihrer Pfändung.
4. Abtretungen (§ 408 BGB): Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung wirkt nur die erste Abtretung; die zweite ist mangels noch bestehender Forderung wirkungslos (Prioritätsprinzip auch hier, allerdings genauer als Konsumtion).
Ausnahmen und Modifikationen:
- Rangänderung (§ 880 BGB): Im Grundbuch durch Vereinbarung der Beteiligten möglich.
- Gutgläubiger Erwerb: Ein Erwerber kann sich auf das Grundbuch verlassen (§§ 891, 892 BGB) — der Prioritätsgrundsatz wird durch den Schutz des Vertrauens auf das Grundbuch durchbrochen, soweit dort ein anderes Rangverhältnis erkennbar ist.
- Insolvenz: Im Insolvenzverfahren können dingliche Sicherungen aus der Vor-Krisenzeit nachträglich angefochten werden (§§ 129 ff. InsO).
Das Prinzip gewährleistet Rechtssicherheit: Wer zuerst kommt, hat Vorrang — vorausgesetzt, das publizitätsbegründende Tatbestandselement (Eintragung, Übergabe, Anzeige) ist verwirklicht.
In der Klausur
Sachenrechtsklausuren: Mehrere Sicherungsrechte an einem Grundstück oder einer Sache — Rang ermitteln (§ 879 BGB, § 1209 BGB). Achtung: Rang im Grundbuch nach Eintragung, nicht nach Vertragsschluss. Bei mehrfacher Abtretung (§ 408 BGB): erste wirkt, zweite leerläuft. Im Zwangsvollstreckungsrecht: Pfändungs-Reihenfolge bestimmt Verteilung.
Beispielsfall
Zwei Grundschulden auf demselben Grundstück
G bestellt eine Grundschuld zugunsten der Bank B1, eingetragen am 10. März in Abteilung III, Rang 1. Später bestellt G zugunsten der Bank B2 eine weitere Grundschuld, eingetragen am 15. April, Rang 2.
Losungsskizze
Nach § 879 I 1 BGB richtet sich der Rang nach der zeitlichen Reihenfolge der Eintragung. B1 steht im ersten Rang, B2 im zweiten Rang. Bei Verwertung des Grundstücks wird zuerst B1 befriedigt, dann B2 aus dem verbleibenden Erlös (§ 10 I Nr. 4 ZVG). Eine spätere Rangänderung wäre nach § 880 BGB möglich, bedarf aber der Einigung und Eintragung. Prior tempore potior iure.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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