aberratio ictus
Fehlgehen des Schlages, Abirrung der Tat
Aussprache: abe-rrátio íktus
Ausführungsirrtum, bei dem der Täter sein anvisiertes Tatziel verfehlt und stattdessen ein anderes, nicht intendiertes Objekt trifft. Dogmatisch streitig: Nach h.M. Versuch am Zielobjekt in Tateinheit mit fahrlässiger Tat am Trefferobjekt.
Etymologie
Lateinisch: aberratio = Abirrung, Abweichung, von aberrare = umherirren, abweichen; ictus = Schlag, Stoß, Wurf, Treffer. Der Terminus entstammt der gemeinrechtlichen Strafrechtsdogmatik und wurde im 19. Jahrhundert systematisch von Feuerbach und v. Hippel in die deutsche Strafrechtswissenschaft eingeführt; bereits bei den italienischen Postglossatoren angelegt.
Juristische Bedeutung
Bei der aberratio ictus geht die Tat im Ausführungsstadium fehl: Der Täter zielt korrekt auf sein anvisiertes Objekt, doch die konkrete Tatausführung verfehlt das Ziel und trifft ein anderes — etwa weil der Schuss durch Wind abgelenkt wird, das Opfer sich bückt oder ein Dritter unerwartet dazwischentritt. Anders als beim error in persona ist die Identifikation des Ziels korrekt; nur die Ausführung trifft das falsche Objekt.
Die dogmatische Bewertung ist umstritten:
1. Konkretisierungstheorie (h.M. und Rspr.): Der Vorsatz konkretisiert sich auf das anvisierte Objekt. Wird ein anderes Objekt getroffen, fehlt es am Vorsatz hinsichtlich des Trefferobjekts. Folge: Versuch am Zielobjekt (§§ 22, 23 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit fahrlässiger Tat am Trefferobjekt — bei Tötung also §§ 212, 22 StGB i.V.m. § 222 StGB. Diese Lösung gilt auch bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit von Ziel- und Trefferobjekt (vgl. BGHSt 34, 53; BGH NStZ 1998, 294).
2. Gleichwertigkeitstheorie (Teil der Lit.): Bei tatbestandlich gleichwertigen Objekten (z.B. Mensch A vs. Mensch B bei § 212 StGB) sei der Irrtum unbeachtlich; vollendete Vorsatztat am Trefferobjekt. Argument: Der Tatbestand schützt das Rechtsgut allgemein, nicht ein konkretes Individuum.
3. Differenzierende Ansätze: Roxin und andere unterscheiden nach Höchstpersönlichkeit des betroffenen Rechtsguts — bei höchstpersönlichen Rechtsgütern Konkretisierungstheorie, bei Sachgütern Gleichwertigkeitstheorie.
Abgrenzung zum error in persona vel obiecto: Beim error in persona trifft der Täter präzise das anvisierte Objekt, identifiziert es nur falsch — Irrtum im Vorfeld der Tat. Bei der aberratio ictus geht der Schlag fehl — Irrtum im Ausführungsstadium. Diese Unterscheidung ist klausurentscheidend.
Sonderprobleme:
- Mehrere Treffer: Trifft der Schuss sowohl das Ziel als auch ein anderes Objekt (sog. Mehrfachtreffer), liegt am Ziel vollendete Vorsatztat vor; das zusätzliche Opfer ist nach Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsregeln zu behandeln.
- Kumulationsfälle: Bei in Kauf genommenen Mehrfachschäden ist Eventualvorsatz hinsichtlich beider Objekte zu prüfen.
- Reaktionsfälle: Wenn der Täter nach Fehlgehen sofort einen zweiten Schuss abgibt, ist die Vorsatzlage neu zu bestimmen.
In der Klausur
Die aberratio ictus ist ein Klausur-Klassiker und mit dem error in persona der häufigste Irrtumsfall im AT. Pflichtschritte: (1) Saubere Abgrenzung zum error in persona — Ausführungsirrtum vs. Identifikationsirrtum. (2) Streitstand zwischen Konkretisierungstheorie und Gleichwertigkeitstheorie darstellen, eigene Position begründen. (3) Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (Leib, Leben) ist die Konkretisierungstheorie überzeugend — der Tatbestand schützt das konkrete Opfer, nicht die abstrakte Menschheit. (4) Konstruktion über §§ 212, 22, 23 StGB für den Versuch und § 222 StGB für die fahrlässige Realisierung sauber durchprüfen, Tateinheit § 52 StGB. (5) Bei Anstiftungsfällen die Rose-Rosahl-Konstellation kennen — der aus Sicht des Anstifters auftretende error in persona des Haupttäters kann sich für den Anstifter wie eine aberratio ictus darstellen. (6) Bei Mehrfachtreffern Eventualvorsatz und Kumulationswille separat prüfen.
Beispielsfall
Fehlschuss auf den Nachbarn
T will seinen Nachbarn A erschießen. Er erkennt A im Garten korrekt und schießt. Im selben Moment dreht sich A überraschend, der Schuss verfehlt ihn und trifft den hinter A stehenden Postboten P, der schwer verletzt wird. A bleibt unverletzt.
Losungsskizze
Hinsichtlich A: T hat mit Tötungsvorsatz angesetzt und unmittelbar zur Tatausführung angesetzt; mangels Erfolgseintritts liegt versuchter Totschlag vor (§§ 212, 22, 23 StGB). Hinsichtlich P: Nach h.M. (Konkretisierungstheorie) ist der Vorsatz auf A konkretisiert; bezüglich P fehlt der Vorsatz. P wurde fahrlässig schwer verletzt — § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) bzw. wenn der Schuss als gefährliche Handlung gewertet wird, § 229 StGB. Tateinheitliche Verurteilung gemäß § 52 StGB. Nach der Gleichwertigkeitstheorie hingegen wäre vollendete vorsätzliche Körperverletzung an P (§§ 223, 224 StGB) anzunehmen, was hier nicht überzeugt, da das Leben höchstpersönliches Rechtsgut ist.
Verwandte Begriffe
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