aberratio ictus
Fehlgehen des Schlages, Abirrung der Tat
Aussprache: abe-rrátio íktus
Ausführungsirrtum, bei dem der Täter sein anvisiertes Tatziel verfehlt und stattdessen ein anderes, nicht intendiertes Objekt trifft. Dogmatisch streitig: Nach h.M. Versuch am Zielobjekt in Tateinheit mit fahrlässiger Tat am Trefferobjekt.
Etymologie
Lateinisch: aberratio = Abirrung, Abweichung, von aberrare = umherirren, abweichen; ictus = Schlag, Stoß, Wurf, Treffer. Der Terminus entstammt der gemeinrechtlichen Strafrechtsdogmatik und wurde im 19. Jahrhundert systematisch von Feuerbach und v. Hippel in die deutsche Strafrechtswissenschaft eingeführt; bereits bei den italienischen Postglossatoren angelegt.
Juristische Bedeutung
Bei der aberratio ictus geht die Tat im Ausführungsstadium fehl: Der Täter zielt korrekt auf sein anvisiertes Objekt, doch die konkrete Tatausführung verfehlt das Ziel und trifft ein anderes — etwa weil der Schuss durch Wind abgelenkt wird, das Opfer sich bückt oder ein Dritter unerwartet dazwischentritt. Anders als beim error in persona ist die Identifikation des Ziels korrekt; nur die Ausführung trifft das falsche Objekt.
Die dogmatische Bewertung ist umstritten:
1. Konkretisierungstheorie (h.M. und Rspr.): Der Vorsatz konkretisiert sich auf das anvisierte Objekt. Wird ein anderes Objekt getroffen, fehlt es am Vorsatz hinsichtlich des Trefferobjekts. Folge: Versuch am Zielobjekt (§§ 22, 23 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit fahrlässiger Tat am Trefferobjekt — bei Tötung also §§ 212, 22 StGB i.V.m. § 222 StGB. Diese Lösung gilt auch bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit von Ziel- und Trefferobjekt (vgl. BGHSt 34, 53; BGH NStZ 1998, 294).
2. Gleichwertigkeitstheorie (Teil der Lit.): Bei tatbestandlich gleichwertigen Objekten (z.B. Mensch A vs. Mensch B bei § 212 StGB) sei der Irrtum unbeachtlich; vollendete Vorsatztat am Trefferobjekt. Argument: Der Tatbestand schützt das Rechtsgut allgemein, nicht ein konkretes Individuum.
3. Differenzierende Ansätze: Roxin und andere unterscheiden nach Höchstpersönlichkeit des betroffenen Rechtsguts — bei höchstpersönlichen Rechtsgütern Konkretisierungstheorie, bei Sachgütern Gleichwertigkeitstheorie.
Abgrenzung zum error in persona vel obiecto: Beim error in persona trifft der Täter präzise das anvisierte Objekt, identifiziert es nur falsch — Irrtum im Vorfeld der Tat. Bei der aberratio ictus geht der Schlag fehl — Irrtum im Ausführungsstadium. Diese Unterscheidung ist klausurentscheidend.
Sonderprobleme:
- Mehrere Treffer: Trifft der Schuss sowohl das Ziel als auch ein anderes Objekt (sog. Mehrfachtreffer), liegt am Ziel vollendete Vorsatztat vor; das zusätzliche Opfer ist nach Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsregeln zu behandeln.
- Kumulationsfälle: Bei in Kauf genommenen Mehrfachschäden ist Eventualvorsatz hinsichtlich beider Objekte zu prüfen.
- Reaktionsfälle: Wenn der Täter nach Fehlgehen sofort einen zweiten Schuss abgibt, ist die Vorsatzlage neu zu bestimmen.
In der Klausur
Die aberratio ictus ist ein Klausur-Klassiker und mit dem error in persona der häufigste Irrtumsfall im AT. Pflichtschritte:
- (1)Saubere Abgrenzung zum error in persona — Ausführungsirrtum vs. Identifikationsirrtum.
- (2)Streitstand zwischen Konkretisierungstheorie und Gleichwertigkeitstheorie darstellen, eigene Position begründen.
- (3)Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (Leib, Leben) ist die Konkretisierungstheorie überzeugend — der Tatbestand schützt das konkrete Opfer, nicht die abstrakte Menschheit.
- (4)Konstruktion über §§ 212, 22, 23 StGB für den Versuch und § 222 StGB für die fahrlässige Realisierung sauber durchprüfen, Tateinheit § 52 StGB.
- (5)Bei Anstiftungsfällen die Rose-Rosahl-Konstellation kennen — der aus Sicht des Anstifters auftretende error in persona des Haupttäters kann sich für den Anstifter wie eine aberratio ictus darstellen.
- (6)Bei Mehrfachtreffern Eventualvorsatz und Kumulationswille separat prüfen.
Beispielsfall
Fehlschuss auf den Nachbarn
T will seinen Nachbarn A erschießen. Er erkennt A im Garten korrekt und schießt. Im selben Moment dreht sich A überraschend, der Schuss verfehlt ihn und trifft den hinter A stehenden Postboten P, der schwer verletzt wird. A bleibt unverletzt.
Losungsskizze
Hinsichtlich A: T hat mit Tötungsvorsatz angesetzt und unmittelbar zur Tatausführung angesetzt; mangels Erfolgseintritts liegt versuchter Totschlag vor (§§ 212, 22, 23 StGB). Hinsichtlich P: Nach h.M. (Konkretisierungstheorie) ist der Vorsatz auf A konkretisiert; bezüglich P fehlt der Vorsatz. P wurde fahrlässig schwer verletzt — § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) bzw. wenn der Schuss als gefährliche Handlung gewertet wird, § 229 StGB. Tateinheitliche Verurteilung gemäß § 52 StGB. Nach der Gleichwertigkeitstheorie hingegen wäre vollendete vorsätzliche Körperverletzung an P (§§ 223, 224 StGB) anzunehmen, was hier nicht überzeugt, da das Leben höchstpersönliches Rechtsgut ist.
Verwandte Begriffe
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