non mea res

Nicht meine Sache — die lateinische Fassung von „Not my problem“

Aussprache: non méa res

Kein Rechtssatz, sondern eine Ausrede. Das Strafrecht akzeptiert sie nicht immer: Wer an einem Unglück vorbeigeht, kann sich der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) strafbar machen — und wer Garant ist, haftet für sein Nichtstun wie für aktives Tun (§ 13 StGB).

Illustration: eine Person geht gleichgültig weiter, während hinter ihr jemand gestürzt am Boden sitzt

Etymologie

Wörtlich: non = nicht; mea = mein; res = Sache, Angelegenheit. Die Wendung latinisiert die Alltagsausrede „not my problem“ (oder „not my business“). Ein überliefertes Rechtssprichwort ist sie nicht — sie steht sogar in Spannung zu den echten Solidarpflichten des Strafrechts.

Juristische Bedeutung

Im Ausgangspunkt hat der Satz recht: Das Strafrecht kennt keine allgemeine Pflicht zur Solidarität. Wer fremde Angelegenheiten nicht regelt, macht sich grundsätzlich nicht strafbar; bloßes moralisches Wegsehen ist meist straflos. Doch das Recht durchbricht das an zwei entscheidenden Stellen:

1. Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB). Bei einem Unglücksfall, gemeiner Gefahr oder Not ist jedermann zur erforderlichen und zumutbaren Hilfe verpflichtet — ein echtes Unterlassungsdelikt, das gerade keine besondere Nähebeziehung voraussetzt. „Nicht meine Sache“ ist hier straftatbegründend, wenn Hilfe möglich und zumutbar war.
2. Garantenstellung (§ 13 StGB). Wer als Beschützergarant (Obhut über ein Rechtsgut — Eltern, Ehegatten, Ärzte) oder als Überwachungsgarant (Herrschaft über eine Gefahrenquelle, vorangegangenes gefährliches Tun — Ingerenz) einzustehen hat, für den ist das Unterlassen dem aktiven Tun gleichgestellt. Sein „nicht meine Sache“ kann zum Totschlag durch Unterlassen werden.

Auch daneben kennt die Rechtsordnung Anzeige- und Beistandspflichten: die Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) und, im Zivilrecht, die Pflichten aus der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB), sobald man sich einer fremden Angelegenheit tatsächlich annimmt. „Not my problem“ ist juristisch also ein riskanter Standpunkt.

In der Klausur

Klassischer Einstieg in die Unterlassungsdelikte. Sauber zu trennen sind das echte Unterlassungsdelikt (§ 323c StGB — Jedermannspflicht, keine Garantenstellung nötig) und das unechte Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB — Gleichstellung nur bei Garantenstellung). Prüfschema § 13 StGB: (1) Erfolg, (2) Unterlassen trotz physisch-realer Handlungsmöglichkeit, (3) Garantenstellung (Beschützer-/Überwachungsgarant), (4) Entsprechensklausel, (5) Zumutbarkeit. Merke: Ohne Garantenstellung bleibt allenfalls § 323c StGB. Häufige Fehler: § 323c und § 13 vermengen; die Garantenstellung nur behaupten statt herzuleiten; die Zumutbarkeit und die Hypothese der Rettung (Quasi-Kausalität) übergehen.

Beispielsfall

Der Passant am Unfallort

P geht an einer verunglückten, sichtlich verletzten Radfahrerin vorbei, ohne zu helfen oder Hilfe zu rufen — es sei „nicht seine Sache“. Ein Notruf wäre ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen.

Losungsskizze

P ist zwar nicht Garant, trifft aber die Jedermannspflicht aus § 323c StGB: Bei einem Unglücksfall war ihm die erforderliche Hilfe (zumindest der Notruf) möglich und zumutbar. Das Unterlassen ist strafbar. Bestünde zusätzlich eine Garantenstellung — etwa weil P den Unfall pflichtwidrig verursacht hätte (Ingerenz) —, käme sogar eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung oder Totschlag durch Unterlassen (§ 13 StGB) in Betracht. „Nicht meine Sache“ trägt nicht.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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