ius utendi, fruendi, abutendi

Recht zu nutzen, Früchte zu ziehen, zu verbrauchen

Klassische römisch-rechtliche Trias der Eigentumsbefugnisse: Gebrauch, Fruchtziehung und Verbrauch beziehungsweise Verfügung. Im deutschen Recht inhaltlich übernommen durch § 903 BGB.

Etymologie

Lateinisch: ius = Recht; uti = gebrauchen; frui = die Früchte genießen; abuti = aufbrauchen, verbrauchen, voll verfügen. Die Trias geht auf die römische Jurisprudenz zurück und prägt die kontinentaleuropäische Eigentumsdogmatik bis heute.

Juristische Bedeutung

Die Trias beschreibt die drei klassischen Befugnisse des Eigentümers: ius utendi (Sache nutzen), ius fruendi (Früchte ziehen, §§ 99, 100 BGB) und ius abutendi (Sache verbrauchen oder über sie verfügen). Sie spiegelt sich in § 903 BGB wider, der dem Eigentümer ein umfassendes Herrschaftsrecht über die Sache zuweist, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

In der Klausur

Hilfreich zur strukturierten Erläuterung der Eigentümerbefugnisse aus § 903 BGB. Besonders bei Konflikten zwischen Eigentum und Besitz oder bei Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB), wo die Befugnisse aufgespalten werden, bietet die Trias eine klare Gliederung.

Beispielsfall

Eigentümer-Befugnisse am Acker

E ist Eigentümer eines Ackergrundstücks. Er bestellt es selbst, erntet das Getreide und verkauft es schließlich an einen Müller.

Losungsskizze

Bestellung des Ackers (ius utendi), Ernte des Getreides als Frucht im Sinne des § 99 I BGB (ius fruendi), Verkauf des Getreides als Verfügungsakt (ius abutendi). Alle drei Befugnisse ergeben sich aus § 903 BGB.

Verwandte Begriffe

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