ex aequo et bono

nach Recht und Billigkeit

Entscheidung eines Gerichts oder Schiedsgerichts nach Billigkeit statt nach strikten Rechtsregeln. Setzt regelmäßig eine ausdrückliche Parteiermächtigung voraus.

Etymologie

Lateinisch: ex = aus, gemäß; aequum = das Gerechte, Billige; bonum = das Gute. Wendung aus dem klassischen römischen Recht; in Cicero und der Naturrechtstradition als Korrektiv zum starren ius civile geläufig.

Juristische Bedeutung

Nach Art. 38 II IGH-Statut darf der Internationale Gerichtshof ex aequo et bono entscheiden, wenn die Parteien dies vereinbaren. Auch in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. § 1051 III ZPO; Art. 28 III UNCITRAL-ModellG) ist die Billigkeitsentscheidung nur auf ausdrückliche Ermächtigung der Parteien zulässig. Im deutschen Recht hat § 315 BGB einen verwandten Gedanken (Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen).

In der Klausur

Vorrangig im Völker- und Schiedsverfahrensrecht. Klausurtypisch ist die Trennung zwischen Entscheidung secundum legem und Billigkeitsentscheidung sowie die Frage der Parteiautonomie.

Beispielsfall

Schiedsabrede mit Billigkeitsklausel

Zwei Unternehmen aus verschiedenen Staaten unterwerfen ihren Streit einem Schiedsgericht und ermächtigen es ausdrücklich, ex aequo et bono zu entscheiden.

Losungsskizze

Das Schiedsgericht darf gemäß § 1051 III ZPO nach Billigkeit entscheiden; die strikte Bindung an das anwendbare Sachrecht entfällt. Ohne ausdrückliche Ermächtigung wäre die Billigkeitsentscheidung unzulässig.

Verwandte Begriffe

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