ad referendum

vorbehaltlich Genehmigung, zur Berichterstattung

Formel im parlamentarischen und völkerrechtlichen Verfahren: Eine Vereinbarung oder Aussage erfolgt unter dem Vorbehalt der späteren Genehmigung durch das eigene Gremium. Häufig bei Vertragsunterzeichnungen mit Ratifikationsvorbehalt.

Etymologie

Lateinisch: ad = zu; referendum = Gerundivum von referre (zurückbringen, berichten). Wörtlich »zum Berichten« bzw. »zum Wiedervortragen«. Im modernen Sprachgebrauch auch für die Volksabstimmung (Referendum).

Juristische Bedeutung

Im Völkerrecht: Ein Diplomat unterzeichnet einen Vertrag ad referendum, wenn er die endgültige Bindung seines Staates der Ratifikation durch das Parlament oder die Regierung vorbehält (Art. 12 II lit. b WVK). Erst die Genehmigung schafft Bindungswirkung. Im Parlamentsrecht: Ausschüsse können Beschlussvorlagen ad referendum verabschieden, d.h. unter Vorbehalt der Bestätigung im Plenum. Im Vertragsrecht des BGB ist die Konstruktion in § 177 BGB (schwebend unwirksam) und bei der Genehmigung durch Dritte (§ 184 BGB) ähnlich angelegt. Im Verwaltungsrecht: Vorbehaltsentscheidungen, die der späteren Bestätigung bedürfen.

In der Klausur

Hauptsächlich im Staats- und Völkerrecht. Bei Verträgen Bundesregierung — Ratifikationsvorbehalt nach Art. 59 II GG, Genehmigung durch den Bundestag erforderlich. Bei zivilrechtlichen Verträgen mit Genehmigungsvorbehalt: §§ 177, 184 BGB für Wirkung der nachträglichen Genehmigung.

Beispielsfall

Völkerrechtliche Vertragsunterzeichnung

Ein deutscher Diplomat unterzeichnet einen multilateralen Vertrag »ad referendum«.

Losungsskizze

Die Unterzeichnung bindet die Bundesrepublik noch nicht. Erst nach Ratifikation durch den Bundespräsidenten (Art. 59 I GG) und Zustimmung des Bundestages (Art. 59 II GG, Vertragsgesetz) entsteht völkerrechtliche Bindung. Die Klausel ad referendum entspricht Art. 12 II lit. b WVK und schützt die innerstaatliche Genehmigungskompetenz.

Verwandte Begriffe

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