casus foederis
Bündnisfall
Der Fall, in dem ein vertraglich vereinbartes Bündnis seine Beistandspflicht auslöst. Klassisch verwirklicht in Art. 5 NATO-Vertrag: Ein bewaffneter Angriff auf einen Bündnispartner gilt als Angriff auf alle.
Etymologie
Lateinisch: casus = Fall; foederis = des Bündnisses (Genitiv zu foedus, Vertrag, Bund). Schon im römischen Völkerrecht gebraucht für den vertraglich definierten Beistandsfall zwischen verbündeten Gemeinwesen.
Juristische Bedeutung
Der casus foederis ist der völkervertraglich definierte Auslöser einer Beistandspflicht. Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem jeweiligen Bündnisvertrag. Bei der NATO setzt Art. 5 NATO-Vertrag einen bewaffneten Angriff (armed attack) auf das Gebiet eines Mitgliedstaates voraus; die Beistandsleistung steht im Ermessen jedes Mitgliedstaates, ist also nicht zwingend militärisch. Der bisher einzige NATO-Bündnisfall wurde am 12. September 2001 nach den Anschlägen vom 11. September ausgerufen. Die Beistandspflicht steht unter dem Vorbehalt des Völkerrechts, insbesondere des Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 UN-Charta. Praktisch wichtig: Auch die EU kennt eine Beistandsklausel in Art. 42 VII EUV. In Deutschland erfordert der Einsatz der Bundeswehr im Bündnisfall die Zustimmung des Bundestages (Parlamentsbeteiligungsgesetz, BVerfGE 90, 286).
In der Klausur
Völkerrecht und Verfassungsrecht: Bündnisfall, kollektive Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta, Parlamentsvorbehalt bei Bundeswehreinsätzen. Tipp: Casus foederis ist die Konkretisierung der kollektiven Selbstverteidigung in einem konkreten Bündnis.
Beispielsfall
Angriff auf NATO-Mitgliedstaat
Reguläre Streitkräfte eines Drittstaates greifen das Hoheitsgebiet eines NATO-Mitgliedstaates an. Die Bundesregierung erwägt einen Bundeswehreinsatz.
Losungsskizze
Der Bündnisfall nach Art. 5 NATO-Vertrag ist erfüllt, wenn der NATO-Rat den bewaffneten Angriff feststellt. Die kollektive Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta rechtfertigt die militärische Reaktion. In Deutschland erfordert der Einsatz nach Parlamentsbeteiligungsgesetz die konstitutive Zustimmung des Bundestages (BVerfGE 90, 286). Die Maßnahme muss erforderlich und verhältnismäßig sein.
Verwandte Begriffe
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