ad libitum
nach Belieben
Aussprache: ad líbitum
Bezeichnung dafür, dass eine Handlung oder Wahl freigestellt ist und nach freiem Ermessen erfolgen kann. Juristisch im Bereich der Privatautonomie und bei eingeräumten Wahlrechten verwendet.
Etymologie
Lateinisch: ad = zu; libitum = das Belieben (von libere = belieben, gefallen). Wörtlich »nach Belieben«. In der Musiknotation und im juristischen Latein gleichermaßen geläufig.
Juristische Bedeutung
Ad libitum markiert ein Wahlrecht oder eine freie Disposition. Beispiele: Bei der Wahlschuld nach § 262 BGB kann der Schuldner ad libitum zwischen mehreren Leistungen wählen, bis die Wahl ausgeübt ist. Auch bei vertraglichen Gestaltungsrechten — etwa Optionsrechten oder Wahlvorbehalten — bezeichnet die Wendung die freie Wahl des Berechtigten. In der Auslegung wird ad libitum von der gebundenen Ermessensausübung abgegrenzt: Während Behördenermessen pflichtgemäß auszuüben ist, kann ein Privater seine Wahl frei treffen.
In der Klausur
Im Schuldrecht bei Wahlschulden (§§ 262 ff. BGB) und Ersetzungsbefugnissen relevant. Im Verwaltungsrecht zur Abgrenzung von Ermessen und freier Wahl. Wichtig: »Nach Belieben« heißt im Vertragsrecht regelmäßig schrankenfrei nur innerhalb der allgemeinen Grenzen — etwa § 242 BGB und der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).
Beispielsfall
Wahlschuld nach § 262 BGB
S schuldet V entweder die Lieferung eines konkreten Pferdes oder eine Geldzahlung in entsprechender Höhe. Die Wahl steht S zu.
Losungsskizze
Es liegt eine Wahlschuld nach § 262 BGB vor. S kann ad libitum zwischen den Leistungen wählen, solange er die Wahl nicht ausgeübt hat. Mit der Wahl (§ 263 I BGB) wird die geschuldete Leistung konkretisiert und die andere Leistung erlischt.
Verwandte Begriffe
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