expressis verbis
mit ausdrücklichen Worten, ausdrücklich
Aussprache: ex-pres-sis ver-bis
Topos der Erklärung und Auslegung: Eine Aussage, Norm oder Erklärung wird wörtlich, ausdrücklich und unmissverständlich gemacht — im Gegensatz zur konkludenten, stillschweigenden oder bloß impliziten Äußerung. Spielt eine zentrale Rolle bei Anwartschaftsrechten, Formvorschriften, ausdrücklichen Erklärungen und der Auslegung von Willenserklärungen.
Etymologie
Lateinisch: expressus, Partizip Perfekt Passiv von exprimere = ausdrücken, herausdrücken, deutlich machen; verbum, Plural verba = Wort, Worte. Wörtlich: »mit ausgedrückten Worten«. Die Wendung stammt aus der scholastischen Hermeneutik und der römisch-kanonischen Vertragslehre, wo sie zur Abgrenzung gegenüber der tacita expressio (stillschweigende Erklärung) und der declaratio implicita (konkludente Erklärung) verwendet wurde. Cicero verwendete bereits in De oratore die Unterscheidung zwischen verba expressa und sententia tacita. In der modernen deutschen Rechtssprache findet sich der Topos in Norm-Formulierungen wie »ausdrücklich«, »erkennbar« und »klar erklärt«.
Juristische Bedeutung
Expressis verbis bezeichnet eine qualifizierte Form der Willens- und Erklärungsabgabe: Die Aussage muss ausdrücklich, unmissverständlich und in Worten erfolgen. Der Topos hat in verschiedenen Rechtsgebieten konkrete dogmatische Folgen:
1. BGB AT — Auslegung von Willenserklärungen:
§§ 133, 157 BGB geben den Auslegungsmaßstab. Die Auslegung beginnt mit dem Wortlaut, ist aber nicht darauf beschränkt — der wirkliche Wille ist zu erforschen. Eine expressis-verbis-Erklärung erleichtert die Auslegung und reduziert Streitstände, ist aber nicht zwingend erforderlich. Konkludente Erklärungen (»schlüssiges Verhalten«) sind grundsätzlich gleichwertig (§ 151 BGB für die Annahme; § 130 BGB für den Zugang).
Ausnahmen — gesetzliche Ausdrücklichkeitsgebote:
- § 311b Abs. 1 BGB: Notarielle Beurkundung des Grundstückskaufvertrags — Schriftform reicht nicht.
- § 766 BGB: Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform — eine konkludente Bürgschaft existiert nicht.
- § 781 BGB: Schuldanerkenntnis bedarf der Schriftform.
- § 518 Abs. 1 BGB: Schenkungsversprechen bedarf notarieller Beurkundung.
- § 925 BGB: Auflassung erfordert ausdrückliche Erklärung vor dem Notar.
2. Strafrecht — Gesetzlichkeitsprinzip:
Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB: »Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde« — der Gesetzgeber muss strafbare Verhaltensweisen expressis verbis bezeichnen (Bestimmtheitsgebot, nullum crimen sine lege stricta). Konkludente Strafnormen oder analoge Anwendung zulasten des Täters sind verboten (BVerfGE 71, 108).
3. Vollmachten und Vertretung:
§ 167 BGB: Vollmacht kann ausdrücklich oder konkludent erteilt werden. Ausnahme: Die Spezialvollmacht für besondere Geschäfte (z.B. § 1812 BGB) oder die Vollmacht für formgebundene Geschäfte (§ 167 Abs. 2 BGB) erfordert in der Praxis Schriftform. Die Generalvollmacht und die Prokura nach § 48 HGB erfordern eine ausdrückliche Erklärung.
4. Verzichte und einseitige Erklärungen:
Besonders streng wird bei Verzichtserklärungen (z.B. Erbverzicht § 2346 BGB, Pflichtteilsverzicht) die Ausdrücklichkeit gefordert — Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Verzicht (BGHZ 1, 353; § 151 BGB sieht nur in Ausnahmefällen Schweigen als Erklärung an).
5. Schweigen als Erklärung:
- Grundsatz: Schweigen ist im Privatrechtsverkehr keine Willenserklärung.
- Ausnahmen: § 416 Abs. 1 HGB (Schweigen des Kaufmanns auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben gilt als Annahme); § 362 HGB; § 75h HGB; § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses).
- Bei Verbraucherverträgen verbietet § 308 Nr. 5 BGB grundsätzlich Fiktionen aus dem Schweigen.
6. Vertragsauslegung und Klauselauslegung:
Umstritten ist die Reichweite des Wortlauts gegenüber dem Parteiwillen. Die h.M. folgt der objektiven Auslegung (§ 157 BGB): Der Wortlaut bildet den Ausgangspunkt, der Empfängerhorizont entscheidet. Eine expressis verbis-Klausel verschiebt die Auslegungsmaxime nicht — sie ist allenfalls ein Indiz für den Willen. Die Andeutungstheorie (BGHZ 86, 41) verlangt bei formbedürftigen Geschäften, dass der gewollte Inhalt zumindest andeutungsweise in der Urkunde Ausdruck findet.
7. Verfassungsrecht — Bestimmtheitsgebot:
Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) verlangt, dass Eingriffsnormen so bestimmt sind, dass der Bürger sein Verhalten danach ausrichten kann (BVerfGE 87, 234). Die Anforderungen sind in Eingriffsgebieten (insbesondere Strafrecht, Steuerrecht) besonders hoch.
In der Klausur
Expressis verbis ist als Argumentationstopos in Auslegungs- und Formfragen relevant. Typische Konstellationen: (1) Schweigen als Erklärung: Klassisch — Kaufmann erhält Bestätigungsschreiben und schweigt; nach § 416 HGB analog oder als Handelsbrauch greift Schweigen als Zustimmung. Klausurfrage: War der Empfänger Kaufmann? (2) Form-Erfordernisse: Bei Bürgschaft, Schenkungsversprechen, Grundstücksgeschäften muss expressis verbis und in der gesetzlich geforderten Form erklärt werden — andernfalls Nichtigkeit nach § 125 BGB. (3) Verzichtsfragen: Beim Erbverzicht (§ 2346 BGB), Forderungsverzicht (§ 397 BGB) oder Verzicht auf Einreden ist strenge Ausdrücklichkeit erforderlich; konkludente Verzichtshandlungen sind nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen (BGHZ 80, 167). (4) Vollmachtsumfang: Bei Generalvollmacht stellt sich die Frage, welche Geschäfte gedeckt sind — bei besonders einschneidenden Geschäften (z.B. Grundstücksveräußerung) verlangt der BGH eine ausdrückliche Ermächtigung. (5) Strafgesetzlichkeit: Die Strafnorm muss expressis verbis das verbotene Verhalten beschreiben — Klausurklassiker: Sind moderne IT-Phänomene (Cybermobbing, Phishing) von alten Tatbeständen erfasst oder fehlt es an expressis-verbis-Bestimmtheit? (6) AGB-Kontrolle: Überraschende Klauseln (§ 305c BGB) müssen klar und verständlich sein; das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verlangt eine eindeutige Formulierung — Verstöße führen zur Unwirksamkeit. (7) Auslegung gegen den Wortlaut: Wenn die Parteien ein gemeinsames falsches Verständnis hatten (falsa demonstratio non nocet, BGHZ 86, 41), geht der wirkliche Wille dem Wortlaut vor — die expressis-verbis-Klausel im Vertrag bindet dann nicht.
Beispielsfall
Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben — expressis verbis vs. konkludent
Geschäftsmann V verhandelt mit dem Einzelhandelsunternehmer K telefonisch über die Lieferung von 1.000 Hemden zum Preis von 30 EUR pro Stück. V schickt am nächsten Tag ein Bestätigungsschreiben, in dem zusätzlich ein Eigentumsvorbehalt und ein Gerichtsstand Hamburg festgehalten sind — beides war im Telefonat nicht ausdrücklich besprochen worden. K schweigt drei Wochen lang. V liefert die Ware, K verweigert die Zahlung wegen behaupteter Mängel und bestreitet die Wirksamkeit von Eigentumsvorbehalt und Gerichtsstandsvereinbarung.
Losungsskizze
Frage: Sind Eigentumsvorbehalt und Gerichtsstandsvereinbarung Vertragsinhalt geworden? Maßstab: Das kaufmännische Bestätigungsschreiben — Schweigen gilt nach ungeschriebenem Handelsbrauch (§ 346 HGB, § 416 HGB analog) als Genehmigung, sofern: (1) Kaufmannseigenschaft beider Seiten — V und K sind Geschäftsmann und Einzelhandelsunternehmer, beide Kaufleute nach § 1 HGB. Voraussetzung gegeben. (2) Vorausgegangene Vertragsverhandlung — gegeben durch das Telefonat. (3) Bestätigungsschreiben in engem zeitlichem Zusammenhang — gegeben (nächster Tag). (4) Inhalt deckt sich im Wesentlichen mit den Verhandlungen — strittig: Die Eckdaten (Menge, Preis) sind gleich; Eigentumsvorbehalt und Gerichtsstand sind aber zusätzliche Klauseln. Nach BGHZ 11, 1 und BGHZ 40, 42 darf das Bestätigungsschreiben nur unwesentliche Ergänzungen enthalten; Eigentumsvorbehalt wird in der Praxis bei Lieferverträgen als handelsüblich akzeptiert und gilt nicht als wesentliche Abweichung — er gilt damit als genehmigt. Gerichtsstandsvereinbarung: Bei Kaufleuten nach § 38 ZPO grundsätzlich zulässig; jedoch ist die Klausel als wesentliche Abweichung zu werten, sofern sie im Telefonat überhaupt nicht thematisiert wurde — hier sind die Anforderungen der Rechtsprechung uneinheitlich, jedoch wird die Gerichtsstandsvereinbarung in einem Bestätigungsschreiben bei zwei Kaufleuten in der Regel als wirksam angesehen (BGH NJW 1973, 1273). (5) Kein arglistiges Verhalten des V — Sachverhalt gibt keinen Hinweis darauf. (6) Rechtsfolge: Schweigen des K gilt als Zustimmung — beide Klauseln werden Vertragsinhalt, obwohl K sie nicht expressis verbis gebilligt hat. Ausnahme: Bei besonders ungewöhnlichen oder überraschenden Klauseln (§ 305c BGB) wäre die Wirksamkeit zu verneinen. Ergebnis: Vertrag bindet K an Eigentumsvorbehalt; Gerichtsstand Hamburg ist wirksam vereinbart.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
Theorie verstanden — jetzt anwenden.
Du verstehst expressis verbis — jetzt teste dich selbst. Lade dein nachstes Gutachten hoch und bekomme strukturiertes Feedback.