confessio iudicialis

gerichtliches Geständnis

Im Verfahren vor Gericht abgegebenes Geständnis. Im Zivilprozess bindend (§ 288 ZPO) und führt zur Geständnisfiktion ohne weiteren Beweis; im Strafverfahren freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO), Geständnis aber gewichtiges Indiz.

Etymologie

Lateinisch: confessio = Geständnis, Bekenntnis, von confiteri (gestehen, bekennen); iudicialis = gerichtlich, von iudex (Richter). Wörtlich »gerichtliches Bekenntnis«. Gegenstück: confessio extraiudicialis (außergerichtliches Geständnis).

Juristische Bedeutung

Im Zivilprozess ist das gerichtliche Geständnis nach § 288 ZPO eine Prozesshandlung: Die gestandene Tatsache bedarf keines Beweises mehr und ist dem Urteil zugrundezulegen. Widerruf nur unter engen Voraussetzungen (§ 290 ZPO). Im Strafprozess gibt es keine Bindung; das Geständnis unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Es kann Strafmilderung bewirken (§ 46 StGB; bei Aufklärungshilfe § 46b StGB). Beachte § 254 StPO: Verwertung von Aussagen aus früheren Vernehmungen. Bei Pflichtverteidigung und beim Schweigerecht des Beschuldigten (nemo tenetur) sind besondere Belehrungen Voraussetzung der Verwertbarkeit.

In der Klausur

ZPO: § 288 ZPO als Geständnisnorm, Widerruf § 290 ZPO. Im Strafrecht: § 261 StPO und Beweiswürdigung des Geständnisses; insbesondere prüfen, ob Belehrungen nach § 136 I 2, § 163a IV StPO erfolgten — sonst Verwertungsverbot. § 254 StPO bei Verlesung früherer Vernehmungsprotokolle.

Beispielsfall

Geständnis im Zivilprozess

Im Streit über eine Darlehensrückzahlung gibt Beklagter B vor Gericht zu Protokoll, das Darlehen erhalten zu haben. Später behauptet er das Gegenteil.

Losungsskizze

B hat ein gerichtliches Geständnis nach § 288 ZPO abgegeben; die Tatsache des Darlehenserhalts bedarf keines Beweises. Widerruf nur nach § 290 ZPO bei Beweis der objektiven Unrichtigkeit und des Irrtums. Ohne diese Voraussetzungen bleibt das Geständnis bindend; das Gericht legt es dem Urteil zugrunde.

Verwandte Begriffe

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