iudex natus

geborener Richter, gesetzlicher Richter

Historischer Begriff für den nach Gesetz und Geschäftsverteilung zuständigen Richter. Wurzel des modernen Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GG), der willkürliche Richterzuweisung verbietet.

Etymologie

Lateinisch: iudex = Richter; natus = Partizip Perfekt zu nasci (geboren werden). Wörtlich »geborener Richter«. Gegensatz: iudex datus (zugewiesener Richter) — der Richter, der für einen konkreten Fall gesondert bestellt wurde.

Juristische Bedeutung

Der historische iudex natus war der nach allgemeiner Gerichtsverfassung zuständige Richter, im Gegensatz zum iudex datus, der für Einzelfälle benannt wurde. Heute lebt das Konzept im Grundsatz des gesetzlichen Richters fort (Art. 101 I 2 GG): Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Konkretisiert durch Geschäftsverteilungspläne der Gerichte (§ 21e GVG), die Spruchkörperzuständigkeit und Richterzuweisung im Voraus regeln. Der Grundsatz schützt vor Manipulation durch nachträgliche Richterwahl und sichert die Unparteilichkeit. Verstöße sind absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr. 1 ZPO; § 338 Nr. 1 StPO) und können Verfassungsbeschwerde nach Art. 101 I 2 GG begründen.

In der Klausur

Verfassungsrecht und Prozessrecht: Bei Zweifeln über Richterzuweisung Art. 101 I 2 GG prüfen. Geschäftsverteilungsplan muss objektiv-abstrakt formuliert sein. Bei Sondergerichten (verboten nach Art. 101 I 1 GG) und ad-hoc-Spruchkörpern problematisch. Im Strafprozess: Befangenheitsanträge (§§ 24 ff. StPO) als Sicherung der Unparteilichkeit.

Beispielsfall

Nachträgliche Richterzuweisung

Nach Eingang einer Klage wird der Streit nicht dem nach Geschäftsverteilung zuständigen Richter R zugeteilt, sondern dem Präsidenten persönlich, der den Fall politisch heikel findet.

Losungsskizze

Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GG). Der gesetzliche Richter ist der nach Geschäftsverteilungsplan zuständige R (iudex natus). Die ad-hoc-Zuweisung an den Präsidenten ist mit der Verfassungsgarantie unvereinbar. Folge: absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr. 1 ZPO bzw. § 338 Nr. 1 StPO) und Verfassungsbeschwerde nach Art. 101 GG.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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