opinio communis

herrschende Auffassung

Mehrheitsmeinung in Wissenschaft und Praxis zu einer Rechtsfrage. Häufig synonym mit „herrschende Meinung“ (h.M.), spielt in der juristischen Argumentation als Vermutungsgrundlage eine Rolle.

Etymologie

Lateinisch: opinio = Meinung, Ansicht; communis = gemeinsam, allgemein. Aus der gemeinrechtlichen Argumentationstradition; opinio communis doctorum bezeichnete die übereinstimmende Lehre der mittelalterlichen Doktoren.

Juristische Bedeutung

Bezeichnet die in Lehre und Rechtsprechung überwiegend vertretene Auffassung. Sie ist keine eigenständige Rechtsquelle, sondern ein Argumentationshilfsmittel: Wer ihr folgt, kann sich auf die Mehrheit berufen; wer abweicht, trägt erhöhte Begründungslast. Praktisch häufig identisch mit der Rechtsprechung des BGH oder BVerfG, in dogmatischen Streitfragen aber auch von der Literatur geprägt.

In der Klausur

Wer in der Klausur einem Streit folgt, sollte die h.M. kennen, ihre Argumente darstellen und am Schluss eine begründete Entscheidung treffen — auch gegen die h.M. ist mit guter Begründung zulässig. Wichtig: nicht jede Mehrheitsansicht ist tatsächlich „herrschend“; sorgfältige Recherche ist Pflicht.

Beispielsfall

Streit um Eigentumsübergang bei § 929 BGB

In einer Klausur stellt sich die Frage, ob die Einigung nach § 929 BGB konkludent erfolgen kann.

Losungsskizze

Die opinio communis bejaht eine konkludente Einigung, soweit ein eindeutiger Übereignungswille erkennbar ist (BGH-Rspr., h.L.). Wer dieser Auffassung folgt, kann sich auf die ständige Rechtsprechung und überwiegende Literatur berufen; eine abweichende Ansicht bedürfte besonderer Begründung.

Verwandte Begriffe

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