nulla poena sine lege certa
keine Strafe ohne bestimmtes Gesetz
Eine der vier Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips (Art. 103 II GG, § 1 StGB): Bestimmtheitsgebot. Strafgesetze müssen so klar gefasst sein, dass der Bürger Tragweite und Anwendungsbereich erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann.
Etymologie
Lateinisch: nulla = keine; poena = Strafe; sine = ohne; lege = Gesetz; certa = bestimmt, sicher (Femininum zu certus). Geprägt von Feuerbach (1801) als Teil des Gesetzlichkeitsprinzips.
Juristische Bedeutung
Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Gesetzgeber, Tatbestand und Rechtsfolgen einer Strafnorm so klar zu fassen, dass die Strafbarkeit aus dem Gesetz selbst hervorgeht. Die Vorhersehbarkeit der Strafbarkeit ist ein Kernbestand des Rechtsstaatsprinzips (BVerfGE 25, 269; 26, 41 — Bestimmtheit). Konkretisierung: Erstens muss der Bürger das Risiko strafrechtlicher Sanktion bei seinen Entscheidungen einschätzen können. Zweitens ist die Strafgewalt vor willkürlicher Ausdehnung durch Justiz oder Verwaltung geschützt. Die Anforderungen variieren je nach Eingriffsintensität: Bei höheren Strafrahmen sind höhere Anforderungen zu stellen (BVerfGE 153, 310 — Inzest). Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe sind nicht generell unzulässig, müssen aber durch Auslegung hinreichend konkretisiert werden können. Verstöße führen zur Nichtigkeit der Strafnorm. Praktisch wichtig bei: Blankettstrafnormen, Verweisen auf untergesetzliche Regelungen, neuartigen Tatbeständen (Cyber-Kriminalität, KI-Recht).
In der Klausur
Strafrecht und Verfassungsrecht zentral: Bei jeder unbestimmten Strafnorm prüfen, ob das Bestimmtheitsgebot gewahrt ist. Konkretisierung ist Aufgabe der Rechtsprechung. Tipp: Im Gutachten Eingriffsintensität bewerten — je härter die Strafe, desto strenger das Bestimmtheitsgebot.
Beispielsfall
Bestimmtheit eines neuen Straftatbestandes
Der Gesetzgeber führt einen Straftatbestand ein, der »grob sozialwidriges Verhalten« unter Strafe stellt. Ist diese Norm verfassungsmäßig?
Losungsskizze
Der Tatbestand ist verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 II GG, § 1 StGB — nulla poena sine lege certa). Der Begriff »grob sozialwidriges Verhalten« ist konturlos und lässt den Bürger nicht erkennen, welches Verhalten strafbar ist. Eine konkretisierende Auslegung würde die Wortlautgrenze überschreiten und Strafgewalt in die Justiz verlagern (BVerfGE 25, 269). Das BVerfG würde die Norm für nichtig erklären.
Verwandte Begriffe
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