furtum usus

Gebrauchsanmaßung, Diebstahl des Gebrauchs

Die unbefugte Inanspruchnahme einer fremden Sache zum Gebrauch ohne Zueignungswillen. Im römischen Recht eine Form des furtum, im deutschen Strafrecht straflos außer beim Fahrzeugdiebstahl § 248b StGB.

Etymologie

Lateinisch: furtum = Diebstahl, von ferre = wegtragen; usus = Gebrauch, von uti = gebrauchen. Wörtlich »Diebstahl des Gebrauchs«. Im römischen Recht (D. 47, 2) als eigene Diebstahls-Form anerkannt.

Juristische Bedeutung

Furtum usus bezeichnet die unbefugte Gebrauchsanmaßung einer fremden Sache, ohne den Willen, sich die Sache zuzueignen (also ohne animus rem sibi habendi). Im modernen deutschen Recht ist die bloße Gebrauchsanmaßung kein Diebstahl nach § 242 StGB, weil dort die Zueignungsabsicht fehlt. Sonderfall: § 248b StGB stellt den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs unter Strafe. Zivilrechtlich greifen § 858 BGB (verbotene Eigenmacht), § 861 BGB (Besitzschutz), § 823 I BGB (Eigentumsverletzung iVm Nutzungsentzug) und § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion auf Wertersatz für Gebrauchsvorteile).

In der Klausur

Klassische Strafrecht-AT-Klausur: Abgrenzung Diebstahl § 242 StGB und Gebrauchsanmaßung. Pflichtprüfung: Zueignungsabsicht. Bei Fahrzeugen § 248b StGB als lex specialis. Zivilrechtlich Eingriffskondiktion und Nutzungsersatz nach §§ 812 ff. BGB.

Beispielsfall

Unbefugte Fahrradnutzung

T nimmt ohne Erlaubnis das Fahrrad seines Nachbarn N für einen Tagesausflug und stellt es abends unbeschädigt zurück.

Losungsskizze

Kein Diebstahl nach § 242 StGB mangels Zueignungsabsicht. Furtum usus, im StGB nur bei Fahrzeugen erfasst (§ 248b StGB — Fahrrad ist Fahrzeug, also einschlägig). Zivilrechtlich Anspruch des N gegen T aus § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB auf Wertersatz für gezogene Gebrauchsvorteile.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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