res nullius

herrenlose Sache, Sache, die niemandem gehört

Aussprache: res núllius

Bewegliche Sache, die in keinem Eigentum steht. An ihr kann nach § 958 BGB durch schlichte Inbesitznahme (Aneignung) Eigentum begründet werden. Klassisches Anwendungsgebiet: § 959 BGB (Dereliktion), Tierfang, herrenlose Fundstücke außerhalb des § 965 BGB.

Etymologie

Lateinisch: res = Sache, Ding; nullius = niemandes (Genitiv von nullus, keiner). Im klassischen römischen Recht von Gaius (Institutiones II 66 ff.) und Justinian (Institutiones II 1.12) ausführlich behandelt. Klassische Anwendungsfälle: wildlebende Tiere (ferae bestiae), Fundsachen auf herrenlosem Land, sowie Sachen, die der Eigentümer ausdrücklich aufgegeben hat (pro derelicto habitae). Über die mittelalterliche Glossatorenschule und das gemeine Recht in das BGB übernommen, dort in den §§ 958-964 BGB systematisch geregelt.

Juristische Bedeutung

Die Lehre von der res nullius gehört zum klassischen Bestand des Sachenrechts. Sie regelt, wie Eigentum an Sachen begründet werden kann, die noch nie oder nicht mehr in jemandes Eigentum stehen.

1. Begriff und Abgrenzung

Res nullius bezeichnet eine bewegliche Sache (Grundstücke können nicht res nullius sein — sie fallen bei Aufgabe an den Fiskus, § 928 II BGB), die in keinem Eigentum steht. Drei Konstellationen sind zu unterscheiden:

  • Originär herrenlos: Sachen, die nie Eigentum begründet haben — etwa wildlebende Tiere (§ 960 I BGB), Fundsachen ohne erkennbaren früheren Eigentümer.
  • Dereliktion (§ 959 BGB): Sachen, deren bisheriger Eigentümer den Besitz mit der Absicht aufgegeben hat, das Eigentum aufzugeben (animus dereliquendi). Beispiel: Sperrmüll am Straßenrand.
  • Verlust durch Naturereignis: Tierhaltung, bei der ein gezähmtes Tier seine Gewöhnung verliert (§ 960 III BGB).

Abgrenzung zur Fundsache (§ 965 ff. BGB): Eine Fundsache ist verloren, der frühere Eigentümer ist aber bekannt oder ermittelbar — sie ist nicht herrenlos. Der Finder erwirbt erst nach sechs Monaten gemäß § 973 BGB Eigentum. Die Unterscheidung zwischen Verlust und Aufgabe ist klausurkritisch: Beim Verlust besteht das Eigentum fort; bei der Aufgabe ist die Sache res nullius.

Abgrenzung zur Schatzfindung (§ 984 BGB): Ein Schatz ist eine Sache, die so lange verborgen war, dass ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann. Die Sache ist nicht herrenlos, sondern eigentumslos im Spezialregime des § 984 BGB.

2. § 959 BGB — Eigentumsaufgabe (Dereliktion)

Die Dereliktion ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das aus zwei Komponenten besteht:

  • Aufgabe des Besitzes: Die tatsächliche Sachherrschaft muss ausgeübt aufgegeben werden — bloße Vergesslichkeit genügt nicht.
  • Eigentumsaufgabewille (animus dereliquendi): Der Eigentümer muss innerlich den Willen haben, das Eigentum endgültig aufzugeben. Bei objektiven Verkehrsanschauungen wird der Wille vermutet, etwa bei Sperrmüll auf der Straße.

Wichtige Konstellationen:

  • Mülltonne: Streitig — überwiegend wird Dereliktion bejaht, mit der Folge, dass Müllsammler Eigentum erwerben können (allerdings öffentlich-rechtliche Sperrwirkung kommunaler Satzungen beachten).
  • Sperrmüll: Eigentumsaufgabe regelmäßig anzunehmen.
  • Vergessene Gegenstände: Keine Dereliktion, sondern Fund (§ 965 BGB).
  • Pfand- oder Vorbehaltsgut: Aufgabe nur insoweit möglich, wie das Eigentum reicht — bei Sicherungseigentum greift die Aufgabe nicht durch.

3. § 958 BGB — Aneignung

Das Eigentum an einer herrenlosen Sache wird durch schlichte Inbesitznahme (Aneignung, occupatio) erworben. Voraussetzungen:

  • Sache ist herrenlos (objektiv).
  • Aneignungswille (animus occupandi) — der Aneigner muss Eigentum erwerben wollen.
  • Tatsächliche Sachherrschaft (§ 854 BGB).
  • Keine entgegenstehenden Aneignungsrechte (§ 958 II BGB) — etwa Jagdrecht, Fischereirecht.

Bei wildlebenden Tieren tritt § 960 BGB hinzu: Sie sind herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden. Mit dem Einfangen wird Eigentum begründet, bei Flucht und Verlust der Gewöhnung wird das Tier wieder herrenlos.

4. Aneignungsrechte und Schranken

Die Aneignungsfreiheit ist durch zahlreiche Sonderregelungen begrenzt:

  • Jagdrecht (BJagdG): Wildtiere unterliegen dem Jagdrecht der Jagdausübungsberechtigten. § 958 II BGB ordnet die Subsidiarität an.
  • Fischereirecht: Ähnliche Sperrwirkung für Gewässer.
  • Naturschutzrecht: Geschützte Arten dürfen nicht angeeignet werden.
  • Strafrecht: Bei Sachen, deren Aneignung gegen Strafvorschriften verstößt (Hehlerei, Diebesgut bei nicht endgültig aufgegebenem Eigentum), greift § 134 BGB.

5. Dogmatische Einordnung

Die Aneignung ist die historisch älteste Form des Eigentumserwerbs (originärer Erwerb). Sie steht systematisch neben dem rechtsgeschäftlichen Erwerb (§§ 929 ff. BGB), dem gutgläubigen Erwerb (§§ 932 ff. BGB), Ersitzung (§§ 937 ff. BGB), Verbindung/Vermischung (§§ 946-948 BGB) und Verarbeitung (§ 950 BGB). Charakteristisch ist, dass kein Rechtsvorgänger existiert — der Aneigner schafft sich sein Recht aus dem Nichts.

In der Klausur

Die res-nullius-Lehre ist in BGB-Sachenrechts-Klausuren regelmäßig versteckt. Klassische Konstellationen: (1) Sperrmüll-Fälle — wann liegt Dereliktion vor, wann Diebstahl bei Mitnahme? Die Verkehrsanschauung entscheidet. (2) Mülltonne-Fälle — Container-Diving und die Frage, ob durch das Hineinwerfen in die Tonne bereits Dereliktion erfolgt. (3) Tierfälle nach § 960 BGB — Entweichen gezähmter Tiere, Bienenschwarm (§ 961 BGB), Wildtiere im Garten. (4) Eigentumserwerb durch Aneignung von Strandgut oder Treibgut — Spezialregelungen beachten. (5) Schatzfund (§ 984 BGB) — abzugrenzen von der res nullius. Klausurfallen: Erstens darf der animus dereliquendi nicht vorschnell angenommen werden — vergessene Gegenstände sind Fund, keine Dereliktion. Zweitens ist § 958 II BGB nicht zu übersehen: Aneignungsrechte Dritter (Jagdrecht, Fischereirecht) sperren die Aneignung. Drittens greift bei gutem Glauben des Aneigners an die Herrenlosigkeit kein gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB — die Norm setzt einen rechtsgeschäftlichen Erwerb voraus, nicht eine originäre Aneignung. Viertens ist die Eigentumsaufgabe an Sicherungs- oder Vorbehaltsgut nicht möglich, soweit das Eigentum nicht beim Besitzer liegt — der Sicherungsnehmer behält sein Recht. Fünftens ist bei Tieren die Schutzwürdigkeit nach Tierschutzgesetz und Naturschutzrecht zu prüfen — diese können die Aneignung sperren.

Beispielsfall

Sperrmüll und Container-Diving

Familie F stellt am Vorabend einer Sperrmüllabholung mehrere alte Möbel und einen funktionstüchtigen Fernseher an die Straße. Nachbar N erkennt den Wert des Fernsehers und nimmt ihn mit nach Hause. Am nächsten Morgen entdeckt F, dass der Fernseher fehlt und fordert ihn von N zurück, da sie ihn ihrer Tochter T schenken wollte, die sich allerdings bisher nicht geäußert hatte.

Losungsskizze

F könnte aus § 985 BGB Herausgabe verlangen, sofern sie noch Eigentümerin ist. Maßgeblich ist, ob F das Eigentum an dem Fernseher gemäß § 959 BGB durch Dereliktion verloren hat. Dereliktion erfordert: (1) Aufgabe des Besitzes — F hat den Fernseher an die Straße gestellt, somit den unmittelbaren Besitz aufgegeben (§ 856 BGB). (2) Aufgabewille (animus dereliquendi) — bei Sperrmüllabstellung wird der Aufgabewille nach der Verkehrsanschauung regelmäßig vermutet (BGH NJW 2010, 1953; OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 1100). Die nicht geäußerte Schenkungsabsicht gegenüber T ist ein innerer Vorbehalt, der nicht nach außen erkennbar war — er ändert nichts an der objektiven Verkehrsanschauung. Mit der Sperrmüllabstellung wurde der Fernseher res nullius. N hat ihn durch schlichte Inbesitznahme nach § 958 I BGB in Eigentum erworben — Aneignungsrechte Dritter (§ 958 II BGB) sind nicht ersichtlich; das öffentlich-rechtliche Sammelmonopol von Kommunen kann nach umstrittener Auffassung das zivilrechtliche Eigentum nicht hindern. Ergebnis: F hat keinen Anspruch aus § 985 BGB. Auch § 812 I 1 Alt. 1 BGB scheidet aus, weil N Eigentum durch Aneignung — also originär — erworben hat, nicht durch Leistung der F. Praxis-Hinweis: Wäre der Fernseher hingegen versehentlich neben der Sperrmüllstelle gestellt worden (etwa als Lagerort vor dem Verkauf), läge keine Dereliktion vor; dann wäre der Fernseher Fundsache (§§ 965 ff. BGB) und N hätte Anzeigepflicht.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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