tertium comparationis

Drittes des Vergleichs, Vergleichsmaßstab

Aussprache: tértium komparazió­nis

Maßstab oder gemeinsamer Punkt, an dem zwei Sachverhalte verglichen werden. Methodisches Kernelement der Analogie und der Gleichheitsprüfung nach Art. 3 I GG.

Etymologie

Lateinisch: tertium = das Dritte (Akkusativ Neutrum von tertius); comparatio = Vergleich (von comparare = zusammenstellen). Wörtlich »das Dritte zum Vergleich«. Klassische Begriffsbildung der scholastischen Logik und Rhetorik.

Juristische Bedeutung

Beim Vergleich zweier Sachverhalte oder zweier Personengruppen ist das tertium comparationis der gemeinsame Bezugspunkt, der die Vergleichbarkeit überhaupt ermöglicht. Methodisch unverzichtbar bei der Analogie (gemeinsame Interessenlage als tertium comparationis), bei der Gleichheitsprüfung nach Art. 3 I GG (»wesentlich Gleiches« — der gemeinsame Anknüpfungspunkt) und beim Vergleich von Rechtsfiguren. Wer ohne tertium comparationis vergleicht, vergleicht Äpfel mit Birnen — der Vergleich trägt keinen rechtlichen Schluss.

In der Klausur

Im Verfassungsrecht bei Art. 3 I GG zentral: Die Gleichheitsprüfung setzt einen gemeinsamen Oberbegriff voraus, an dem zwei Vergleichsgruppen gemessen werden. Im Zivilrecht bei der Analogie unverzichtbar — die vergleichbare Interessenlage ist das tertium comparationis. Im Examen jeder Bearbeiter, der die Vergleichbarkeit von Fällen begründet, sollte den Maßstab präzise benennen.

Beispielsfall

Gleichheitsprüfung nach Art. 3 I GG

Eine Regelung gewährt verheirateten Steuerpflichtigen das Ehegattensplitting, eingetragenen Lebenspartnerschaften aber nicht.

Losungsskizze

Das tertium comparationis ist die wirtschaftliche Verflechtung dauerhafter Lebensgemeinschaften. Eingetragene Lebenspartner und Ehegatten sind unter diesem Maßstab wesentlich gleich. Die Ungleichbehandlung verstößt mangels Rechtfertigung gegen Art. 3 I GG (so BVerfG 2013, BVerfGE 133, 377). Das tertium comparationis trug die Gleichheitsprüfung.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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