delegatio
Schuldverpflichtung durch Anweisung, Anweisungsschuld
Das römisch-rechtliche Geschäft, bei dem ein Schuldner einen Dritten anweist, an seinen Gläubiger zu leisten, und dieser sich dem Gläubiger gegenüber verpflichtet. Wurzel der modernen Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) und der Anweisung (§§ 783 ff. BGB).
Etymologie
Lateinisch: delegatio = Übertragung, Auftrag, von delegare = übertragen, anweisen. Im klassischen römischen Recht (D. 46, 2) als eigenständiges Rechtsgeschäft entwickelt; spaltet sich in delegatio promittendi (Schuldverpflichtung) und delegatio solvendi (Erfüllungsanweisung).
Juristische Bedeutung
Die delegatio bezeichnet im römischen Recht das dreipersonale Geschäft: A weist B an, an C zu leisten oder sich gegenüber C zu verpflichten. Zwei Hauptformen: (1) delegatio promittendi — B verpflichtet sich gegenüber C durch Stipulation; (2) delegatio solvendi — B leistet an C zur Tilgung der Schuld A-C. Im modernen Recht hat sich die delegatio in mehrere Institute aufgeteilt: §§ 414 ff. BGB (Schuldübernahme: B übernimmt die Schuld des A gegenüber C), §§ 783 ff. BGB (Anweisung: A weist B an, an C zu leisten), § 364 II BGB (Leistung erfüllungshalber). Die Grundstruktur des Drei-Personen-Verhältnisses bleibt erhalten.
In der Klausur
Praktisch über §§ 414 ff. BGB (Schuldübernahme) und §§ 783 ff. BGB (Anweisung). In Klausuren saubere Abgrenzung: befreiende Schuldübernahme (§ 414 BGB) ≠ Schuldbeitritt ≠ Anweisung. Bei der Schuldübernahme tritt der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners, im Gegensatz zur cessio legis bleibt der Schuldnerwechsel rechtsgeschäftlich.
Beispielsfall
Schuldübernahme bei Grundstückskauf
K kauft von V ein Grundstück. Mit Zustimmung der finanzierenden Bank übernimmt K die noch offenen Kreditverbindlichkeiten des V.
Losungsskizze
Befreiende Schuldübernahme nach § 414 BGB durch Vertrag zwischen K und Bank. V wird aus seiner Schuld entlassen. Funktional eine moderne delegatio promittendi. Sicherheiten erlöschen, soweit der ursprüngliche Schuldner sie nicht für den Übernehmer aufrechterhält (§ 418 BGB).
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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