pari passu
gleichen Schrittes
Klausel im Kapitalmarkt- und Insolvenzrecht, die die Gleichrangigkeit von Forderungen festlegt. Verhindert eine Bevorzugung einzelner Gläubiger gegenüber gleichrangigen.
Etymologie
Lateinisch: par = gleich; passus = Schritt. Wörtlich „im gleichen Schritt“. Im internationalen Finanzrecht seit dem 19. Jahrhundert als Standardklausel in Anleihebedingungen etabliert.
Juristische Bedeutung
Im Anleihevertragsrecht garantiert die pari-passu-Klausel, dass ungesicherte Verbindlichkeiten gleichrangig befriedigt werden. Im Insolvenzrecht entspricht sie dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (par conditio creditorum, § 1 InsO). International besonders bekannt durch die Argentinien-Anleihen-Streitigkeiten vor US-Gerichten, in denen die Klausel weit ausgelegt wurde.
In der Klausur
Im deutschen Examen selten klausurrelevant, kann aber im Schwerpunkt Insolvenzrecht oder im Wirtschaftsrecht auftauchen. Hilfreich zur Erklärung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 1 InsO, § 294 InsO) und zur Abgrenzung von Vorrechten gesicherter Gläubiger.
Beispielsfall
Pari-passu-Klausel in Anleihebedingungen
Emittent E begibt eine Anleihe mit pari-passu-Klausel. Später räumt E einem einzelnen Anleihegläubiger Sicherheiten ein, die andere nicht erhalten.
Losungsskizze
Die Bevorzugung verletzt die pari-passu-Klausel. Die übrigen Gläubiger können auf Gleichbehandlung pochen; im Insolvenzfall greift zusätzlich der Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 1 InsO. Etwaige Sondersicherheiten können nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar sein.
Verwandte Begriffe
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