a minore ad maius

vom Kleineren auf das Größere

Aussprache: a minóre ad május

Erst-recht-Schluss in umgekehrter Richtung: Was schon im geringeren Fall verboten ist, ist erst recht im schwerwiegenderen Fall verboten. Zweite Spielart des argumentum a fortiori, vor allem im Strafrecht und im Eingriffsrecht relevant.

Etymologie

Lateinisch: a = von; minor = kleiner; ad = zu, hin; maior = größer. Wörtlich »vom Kleineren zum Größeren«. Antike Topik, parallel zu a maiore ad minus.

Juristische Bedeutung

Der Schluss greift, wenn eine Verbotsnorm den weniger schweren Fall erfasst und der schwerere Fall erst recht unter das Verbot fallen muss. Beispiel: Untersagt § 226 StGB die schwere Körperverletzung, ist eine Tötung — als noch schwererer Erfolg — erst recht strafbar (geregelt in §§ 211 ff. StGB). Im öffentlichen Recht: Wenn schon ein geringfügiger Eingriff einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, dann erst recht ein intensiverer. Voraussetzung bleibt der gemeinsame Normzweck.

In der Klausur

Wichtiges Argument bei der teleologischen Auslegung, insbesondere in eingriffsrechtlichen Klausuren und bei Lückenfüllung. Sauber zu trennen vom Analogieverbot im Strafrecht (Art. 103 II GG, § 1 StGB) — zulasten des Täters ist ein erst-recht-Schluss nur innerhalb des Wortsinns möglich.

Beispielsfall

Eingriffsbefugnis im Polizeirecht

Eine Ermächtigungsgrundlage erlaubt der Polizei, die Identität festzustellen. Streitig ist, ob sie auch erkennungsdienstliche Maßnahmen treffen darf.

Losungsskizze

Wenn schon die Identitätsfeststellung als geringerer Eingriff einer Norm bedarf, dann erst recht die erkennungsdienstliche Behandlung als intensiverer Grundrechtseingriff. A minore ad maius gilt im Eingriffsrecht: Je intensiver der Eingriff, desto höher die Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage.

Verwandte Begriffe

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