utiliter coeptum

nützlich begonnen

Im römischen Recht und in der Lehre der Geschäftsführung ohne Auftrag das objektiv nützliche Beginnen eines fremden Geschäfts. Tatbestandsvoraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB.

Etymologie

Lateinisch: utiliter = nützlich, von utilis = brauchbar, nützlich; coeptum = Begonnenes, Partizip von coepere = beginnen. Wörtlich »nützlich Begonnenes«. Klassische Formel aus der negotiorum gestio (D. 3, 5).

Juristische Bedeutung

Das utiliter coeptum ist Tatbestandsmerkmal der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach § 683 BGB: Der Geschäftsführer hat Aufwendungsersatz, wenn die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprochen hat — also objektiv nützlich begonnen wurde (utiliter coeptum). Beurteilungszeitpunkt: Beginn der Geschäftsführung (ex-ante-Betrachtung). Auch wenn das Geschäft später scheitert, bleibt der Anspruch erhalten, wenn der Beginn nützlich war (utiliter coeptum, nicht utiliter gestum). Voraussetzungen der GoA: fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille, ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, Interessen- und Willensentsprechung. Bei Fehlen der Interessenentsprechung: §§ 684, 687 BGB (unechte GoA, Bereicherungsrecht).

In der Klausur

Klausurklassiker im Schuldrecht BT: Anspruch des Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz nach § 683 BGB iVm § 670 BGB. Pflichtprüfung: utiliter coeptum als objektive Nützlichkeit zum Zeitpunkt des Beginns. Bei späterer Erfolglosigkeit bleibt der Anspruch grundsätzlich erhalten, weil utiliter coeptum, nicht utiliter gestum geprüft wird.

Beispielsfall

Rettung eines fremden Hundes

N findet den entlaufenen Hund seines Nachbarn E auf der Straße, bringt ihn zum Tierarzt und zahlt 100 Euro Behandlungskosten. Der Hund stirbt trotzdem.

Losungsskizze

Anspruch des N gegen E aus § 683 S. 1 BGB iVm § 670 BGB auf Aufwendungsersatz. GoA: fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille, ohne Auftrag, Interessen- und Willensentsprechung des E (utiliter coeptum — ex ante objektiv nützlich, Rettung des Hundes). Anspruch besteht, obwohl der Hund später stirbt (utiliter coeptum reicht, utiliter gestum nicht erforderlich).

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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