quod non est in actis non est in mundo
Was nicht in den Akten steht, ist nicht in der Welt
Prozessrechtliche Maxime: Nur was sich aus den Akten ergibt, kann Grundlage gerichtlicher Entscheidung sein. Drückt das Beibringungs- und Aktenmäßigkeitsprinzip aus.
Etymologie
Lateinisch: quod = was; actis = Akten (von actum); mundus = Welt. Maxime des gemeinrechtlichen Prozesses, eng verbunden mit dem schriftlichen Verfahren des kanonischen und reichsgerichtlichen Prozesses.
Juristische Bedeutung
Der Satz ist Ausdruck des Beibringungsgrundsatzes im Zivilprozess (§ 138 ZPO): Tatsachen müssen aktenkundig vorgebracht werden, sonst können sie der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Auch das Akteneinsichtsrecht (§§ 299 ZPO, 147 StPO) basiert auf der Idee, dass die Akten den vollständigen Verfahrensstand abbilden. Im Strafprozess gilt zusätzlich der Mündlichkeitsgrundsatz (§ 261 StPO), der den Satz relativiert.
In der Klausur
Relevant im Zivilprozessrecht bei der Frage, was Gericht und Parteien zur Entscheidungsgrundlage machen können. Im Strafprozess ergänzt durch den Inbegriff der Verhandlung (§ 261 StPO). Hilfreich zur Erklärung der Akten- und Beibringungsprinzipien.
Beispielsfall
Nichtberücksichtigung mündlicher Erklärung außerhalb des Termins
K äußert sich gegenüber dem Richter im Gerichtsgang über entscheidungserhebliche Tatsachen, ohne sie in den Schriftsatz aufzunehmen.
Losungsskizze
Die Erklärung darf der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, da sie nicht aktenkundig ist und nicht im Termin vorgebracht wurde (§ 138 ZPO). Quod non est in actis non est in mundo — K muss seinen Vortrag förmlich aktenkundig machen.
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