ad litem

für den Rechtsstreit

Bezeichnung für Funktionen oder Bestellungen, die auf einen konkreten Rechtsstreit beschränkt sind. Klassisch der curator ad litem oder Prozesspfleger (§ 57 ZPO).

Etymologie

Lateinisch: ad = zu, für; lis (Genitiv litis) = Rechtsstreit. Aus dem römischen Recht; der curator ad litem wurde für die Vertretung einer Partei in einem bestimmten Prozess bestellt.

Juristische Bedeutung

Im deutschen Prozessrecht erscheint die Figur im Prozesspfleger nach § 57 ZPO: Wenn eine prozessunfähige Partei keinen gesetzlichen Vertreter hat und Gefahr im Verzug ist, bestellt der Vorsitzende einen Prozesspfleger ad litem. Auch im Familienrecht und im Betreuungsrecht gibt es entsprechende Figuren (§ 1909 BGB a.F., § 1814 BGB n.F., § 158 FamFG Verfahrensbeistand). Die Bestellung ist immer auf das konkrete Verfahren beschränkt.

In der Klausur

Selten Hauptprüfungspunkt, aber wichtig im Zivilprozessrecht bei Fragen der Prozessfähigkeit und Vertretung. Pflichtmerken: § 57 ZPO setzt Gefahr im Verzug und fehlenden gesetzlichen Vertreter voraus; Bestellung erfolgt durch den Vorsitzenden, nicht durch das Gericht insgesamt.

Beispielsfall

Prozesspfleger nach § 57 ZPO

Gegen den geschäftsunfähigen B soll Klage erhoben werden. B hat keinen gesetzlichen Vertreter, eine Betreuerbestellung würde mehrere Wochen dauern. Die Klagefrist droht abzulaufen.

Losungsskizze

Der Vorsitzende des Prozessgerichts bestellt nach § 57 ZPO einen Prozesspfleger ad litem für B. Dieser kann den Prozess bis zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters führen. Die Pflegschaft ist auf das konkrete Verfahren beschränkt und endet mit dessen Abschluss.

Verwandte Begriffe

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