ex nihilo

aus dem Nichts

Aussprache: ex níhilo

Bezeichnung für etwas, das ohne Vorbedingung oder Grundlage entsteht. Juristisch wenig gebräuchlich, methodisch zur Kritik an Argumentationen verwendet, die ohne tragfähige Grundlage Rechtsfolgen herleiten.

Etymologie

Lateinisch: ex = aus; nihil (Ablativ nihilo) = nichts. Wörtlich »aus dem Nichts«. Klassisch in der Theologie (creatio ex nihilo) und in der scholastischen Logik verwendet. Rechtlicher Bezug eher rhetorisch-methodisch.

Juristische Bedeutung

In juristischen Kontexten erscheint ex nihilo methodisch als Kritik: Eine Rechtsfolge kann nicht ex nihilo angeordnet werden — sie braucht eine Rechtsgrundlage. Im Verfassungsrecht: Eingriffe in Grundrechte bedürfen einer Ermächtigungsgrundlage (Gesetzesvorbehalt). Im Privatrecht: Ansprüche entstehen nicht ohne Anspruchsgrundlage. Die Wendung markiert insofern den Grundsatz, dass juristische Argumentation auf positive Normen oder anerkannte Rechtsgrundsätze gegründet sein muss — ex nihilo nihil fit (»aus dem Nichts entsteht nichts«), eine alte parmenideische Maxime.

In der Klausur

Methodische Argumentationsfigur, vor allem in verfassungsrechtlichen Klausuren (Vorbehalt des Gesetzes) und im Zivilrecht (Anspruchsgrundlagensystem). Wer eine Lösung als »ex nihilo« kritisiert, mahnt eine tragfähige Rechtsgrundlage an. Stilistisch sparsam verwenden.

Beispielsfall

Fehlende Anspruchsgrundlage

Im Gutachten konstruiert der Bearbeiter einen Schadensersatzanspruch, ohne eine Anspruchsgrundlage zu nennen.

Losungsskizze

Ein Schadensersatzanspruch kann nicht ex nihilo entstehen. Erforderlich ist eine Anspruchsgrundlage — etwa § 280 I BGB bei Pflichtverletzung, § 823 I BGB bei deliktischer Rechtsgutsverletzung oder § 823 II BGB bei Schutzgesetzverstoß. Ohne Anspruchsgrundlage trägt der Anspruch nicht.

Verwandte Begriffe

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