revertar

Ich komme wieder — die lateinische Fassung von Terminators „I'll be back“

Aussprache: revértar

Kein Rechtssatz, sondern eine Filmdrohung. Das Zivilrecht nimmt sie ernst: Wo eine Rechtsverletzung droht sich zu wiederholen, gibt § 1004 BGB einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch — gegen das „Ich komme wieder“.

Illustration: ein Roboter kommt durch eine Tür zurück, darüber ein Wiederhol-Pfeil

Etymologie

Wörtlich: revertar = ich werde zurückkehren (1. Person Singular Futur des Deponens reverti). Die Wendung latinisiert Arnold Schwarzeneggers „I'll be back“ aus „The Terminator“ (James Cameron, 1984) — eine der meistzitierten Drohungen der Filmgeschichte. Ein überliefertes römisches Rechtssprichwort ist sie nicht.

Juristische Bedeutung

Die Ankündigung, wiederzukommen, ist juristisch genau der Auslöser für den Unterlassungsanspruch. Wer in ein absolutes Recht eingreift, muss nicht nur die Beeinträchtigung beseitigen (Vergangenheit), sondern kann auch auf Unterlassung künftiger Störungen in Anspruch genommen werden (Zukunft) — § 1004 I 2 BGB, für sonstige absolute Rechte (§ 823 I BGB) analog als quasinegatorischer Unterlassungsanspruch.

Voraussetzung ist die Wiederholungsgefahr. Hat der Störer bereits einmal verletzt, wird sie tatsächlich vermutet; er trägt die Last, sie auszuräumen. Die Rechtsprechung lässt dafür regelmäßig nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung genügen — die bloße Beteuerung, es nicht wieder zu tun, reicht nicht. Ein „revertar“ ohne Vertragsstrafe beseitigt die Gefahr also gerade nicht.

Droht die Verletzung erstmals und ernsthaft, ohne dass sie schon eingetreten ist, greift der vorbeugende Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr. Die Figur durchzieht das gesamte Privatrecht: Nachbarrecht, Wettbewerbsrecht (§ 8 UWG), Presse- und Persönlichkeitsrecht, Immaterialgüterrecht.

Auch das Strafprozessrecht kennt den Gedanken: Die Wiederholungsgefahr kann bei bestimmten schweren Taten sogar einen Haftgrund bilden (§ 112a StPO). Wer glaubhaft ankündigt zurückzukommen, liefert das Argument gegen sich selbst.

In der Klausur

Zentraler Anspruch in Zivilrechtsklausuren mit Dauer- oder Wiederholungsstörungen. Prüfschema quasinegatorischer Unterlassungsanspruch (§ 1004 I 2 BGB analog i. V. m. § 823 I BGB): (1) betroffenes absolutes Recht, (2) Beeinträchtigung, (3) Störereigenschaft (Handlungs-/Zustandsstörer), (4) Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, (5) Rechtswidrigkeit / keine Duldungspflicht (§ 1004 II BGB). Merke: Nach einer erfolgten Verletzung wird die Wiederholungsgefahr vermutet und regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt. Häufige Fehler: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch vermengen (Vergangenheit vs. Zukunft); die Wiederholungsgefahr unbegründet lassen; die Duldungspflicht nach § 1004 II BGB übersehen.

Beispielsfall

Der wiederkehrende Falschparker

N stellt sein Auto immer wieder auf der Grundstückseinfahrt seines Nachbarn E ab. Auf die Beschwerde erklärt N sinngemäß, er werde das auch künftig so halten — er komme wieder.

Losungsskizze

E hat gegen N einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 I 2 BGB: Das wiederholte Zuparken beeinträchtigt sein Eigentum, N ist Handlungsstörer, und die bereits erfolgten Verletzungen begründen die Vermutung der Wiederholungsgefahr — durch die Ankündigung, wiederzukommen, sogar ausdrücklich bestätigt. Eine Duldungspflicht (§ 1004 II BGB) besteht nicht. N kann zur Unterlassung, im Streit strafbewehrt, verurteilt werden.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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