periculum in mora
Gefahr im Verzug
Aussprache: perikulum in mora
Eilbedürftige Lage, in der ein Abwarten die Durchsetzung eines Rechts oder die Abwehr einer Gefahr vereiteln würde. Im deutschen Recht in zahlreichen Vorschriften eigenständige Kompetenzgrundlage (z. B. § 127a ZPO, § 854 II BGB, polizeiliches Eingriffsrecht).
Etymologie
Lateinisch: periculum = Gefahr; in = in, bei; mora = Verzug, Verzögerung. Wörtlich „Gefahr im Verzögern“ — das Aufschieben einer Maßnahme würde Schaden bringen. Klassische Wendung des römischen Rechts.
Juristische Bedeutung
„Gefahr im Verzug“ ist im deutschen Recht eine wiederkehrende Tatbestandsvoraussetzung für Eilkompetenzen. Sie rechtfertigt das Abweichen von normalen Zuständigkeits- oder Verfahrensregeln, wenn ein Abwarten die rechtliche oder tatsächliche Position gefährden würde.
Wichtige Anwendungsfelder:
1. Strafprozessrecht (§§ 98 I, 105 I, 127 II StPO): Durchsuchung, Beschlagnahme und vorläufige Festnahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne richterlichen Beschluss sind bei Gefahr im Verzug zulässig. Das BVerfG (E 103, 142 — Durchsuchung) hat eine strenge Auslegung verlangt: Die Eilkompetenz greift nur, wenn der Richtervorbehalt das Beweismittel zu vereiteln droht. Bloße Bequemlichkeit oder Personalknappheit reicht nicht.
2. Polizeirecht: Eilkompetenz der Polizei bei drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Strukturell ähnliche Erwägung wie im Strafprozess.
3. Zivilrecht (§ 854 II BGB): Selbsthilferecht zur Wiedererlangung des Besitzes; die Eilbedürftigkeit liegt in der Flucht-Situation. Eng verwandt mit §§ 229, 230 BGB (allgemeine Selbsthilfe).
4. Zivilprozess (§ 127a ZPO, § 940 ZPO): Einstweilige Verfügung bei dringender Regelungsnotwendigkeit; einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsprozess (§ 80 V, § 123 VwGO) folgt vergleichbarer Wertung.
5. Familienrecht (§ 1666 BGB, § 1666a BGB): Sofortige Maßnahmen des Familiengerichts zum Kindesschutz bei akuter Gefährdung.
Der Begriff knüpft regelmäßig an eine objektive Gefahrenprognose an: Würde das Abwarten zu einem Erfolg führen, der mit den ordentlichen Mitteln nicht mehr abwendbar wäre? Subjektives Empfinden des handelnden Beamten reicht nicht; die Annahme muss bei verständiger Würdigung tragfähig sein. Verfahrensrechtlich besteht regelmäßig Dokumentationspflicht — die Annahme von Gefahr im Verzug muss begründet und nachprüfbar sein.
In der Klausur
StPO-Klausuren (§§ 98, 105 StPO — Durchsuchung), Polizeirecht (Eilkompetenz), Zivilrecht (§ 854 II BGB Selbsthilfe), Verwaltungsprozessrecht. Tipp: Eilkompetenz nicht inflationär annehmen — sie ist Ausnahme vom Richtervorbehalt. BVerfG-Maßstab (E 103, 142) auswendig: keine Routine, sondern echter Beweismittelverlust drohend.
Beispielsfall
Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss
Die Polizei erfährt nachts um 2 Uhr von einer laufenden Drogentransaktion in der Wohnung des T. Es ist keine ordentliche richterliche Bereitschaft erreichbar; die Drogen würden bei Verzögerung beseitigt.
Losungsskizze
Nach § 105 I 1 StPO ist die Durchsuchung grundsätzlich vom Richter anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug darf auch die Staatsanwaltschaft oder, hilfsweise, die Polizei selbst entscheiden. Hier ist drohende Beweismittelvernichtung (Drogen) und fehlende richterliche Erreichbarkeit gegeben — die Eilkompetenz greift. Die Annahme muss dokumentiert und im Verfahren überprüfbar sein (BVerfGE 103, 142). Bei unzureichender Begründung droht ein Beweisverwertungsverbot.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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