iudicium rescindens / rescissorium
aufhebendes / wiederherstellendes Urteil
Zweistufige Struktur der Wiederaufnahme im Zivilprozess: Zunächst wird das frühere Urteil aufgehoben (rescindens), anschließend wird in der Sache neu entschieden (rescissorium).
Etymologie
Lateinisch: iudicium = Urteil, Gerichtsverfahren; rescindens = aufhebend (Partizip zu rescindere); rescissorium = wiederherstellend, neu entscheidend. Begriffspaar aus dem gemeinen Prozessrecht.
Juristische Bedeutung
Im deutschen Zivilprozessrecht ist die Wiederaufnahme (Nichtigkeitsklage § 579 ZPO, Restitutionsklage § 580 ZPO) zweistufig strukturiert: In der ersten Phase (iudicium rescindens) wird geprüft, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt und das frühere Urteil aufgehoben werden muss. In der zweiten Phase (iudicium rescissorium) entscheidet das Gericht erneut in der Sache. Beide Phasen können im selben Urteil zusammenfließen (§ 590 ZPO).
In der Klausur
Im Examenszivilprozessrecht relevant bei Wiederaufnahmeverfahren (§§ 578 ff. ZPO). Pflicht: Wiederaufnahmegrund, Frist (§ 586 ZPO), Zwei-Stufen-Prüfung.
Beispielsfall
Wiederaufnahme nach Urkundenfälschung
K war in einem Vorprozess durch eine später gefälschte Urkunde unterlegen. Die Fälschung wird strafrechtlich festgestellt. K erhebt Restitutionsklage nach § 580 Nr. 2 ZPO.
Losungsskizze
Iudicium rescindens: Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 2 ZPO liegt vor; das frühere Urteil ist aufzuheben. Iudicium rescissorium: In der Sache wird unter Berücksichtigung der wahren Beweislage neu entschieden — der Anspruch des K war begründet.
Verwandte Begriffe
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