liberum arbitrium

freie Wahl, freier Wille

Die Möglichkeit, eine Entscheidung frei und ohne äußeren Zwang zu treffen. Philosophischer und rechtlicher Grundbegriff für Schuldfähigkeit, Vertragsabschluss und freie Willensbildung im Privatrecht und Strafrecht.

Etymologie

Lateinisch: liberum = frei, von liber = frei; arbitrium = Entscheidung, Urteil, von arbiter = Schiedsrichter, der frei entscheidet. Wörtlich »freie Entscheidung«. Mittelalterlich-philosophischer Begriff (Augustinus, Thomas von Aquin), juristisch in der Willenslehre verwendet.

Juristische Bedeutung

Liberum arbitrium ist das Fundament der zivilrechtlichen Willens- und Vertragsfreiheit (§ 311 BGB) und der strafrechtlichen Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB). Im Zivilrecht wird die freie Willensbildung durch die Anfechtungstatbestände geschützt: § 119 BGB (Irrtum) und § 123 BGB (Täuschung, Drohung). Im Strafrecht ist die Schuld an die Fähigkeit zur Einsicht und Steuerung gebunden — § 20 StGB schließt Schuldfähigkeit aus, wenn diese Fähigkeit fehlt. Im Familien- und Erbrecht spielen freie Willensentscheidungen eine Rolle bei Eheschließung (§§ 1314 ff. BGB) und Testierfreiheit. Verfassungsrechtlich ist die freie Willensbildung Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) und der Menschenwürde (Art. 1 I GG).

In der Klausur

Hintergrund für Anfechtungsklausuren (§§ 119, 123 BGB), Geschäftsfähigkeitsklausuren (§§ 104, 105 BGB) und Schuldfähigkeitsklausuren im Strafrecht (§§ 19, 20 StGB). In der Klausur eher implizit — das Prinzip wirkt als Hintergrund, nicht als eigenständiges Prüfungsmerkmal.

Beispielsfall

Anfechtung wegen Drohung

A unterschreibt einen Kaufvertrag, weil B ihm mit körperlicher Gewalt droht.

Losungsskizze

Anfechtung nach § 123 I BGB wegen widerrechtlicher Drohung. Liberum arbitrium des A war ausgeschaltet — kein freier Willensentschluss. Rechtsfolge: Vertrag wird durch Anfechtung von Anfang an unwirksam (§ 142 I BGB).

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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