domus mea, leges meae
Mein Haus, meine Regeln — die lateinische Fassung von „My house, my rules“
Aussprache: dómus méa, léges méae
Kein Rechtssatz, sondern ein Elternspruch. Das Hausrecht (§ 903, § 1004 BGB, § 123 StGB) gibt es wirklich — aber es endet an den Grundrechten, am AGG und am staatlichen Gewaltmonopol. Der Hausherr setzt keine Gesetze.

Etymologie
Wörtlich: domus = Haus; mea = mein; leges = Gesetze, Regeln; meae = meine. Der Spruch ist ein universeller Gastgeber- und Elternsatz, hier latinisiert. Ein römisches Rechtssprichwort ist er nicht — auch wenn das römische Recht die besondere Schutzwürdigkeit des Hauses kannte (domus tutissimum refugium — „das Haus ist die sicherste Zuflucht“).
Juristische Bedeutung
Ein Kern stimmt: Das Hausrecht ist real. Es folgt aus dem Eigentum (§ 903 BGB) und dem Besitz (§ 858, § 862 BGB); sein Inhaber bestimmt grundsätzlich, wer die Räume betritt und wie man sich dort verhält. Verstöße sind als Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) strafbar, durchsetzbar über Hausverbot, Besitzschutz und den Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB). Gegenüber dem Staat schützt zusätzlich die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG).
Falsch ist aber das Wort „Gesetze“. Der Hausherr setzt kein Recht; er stellt nur privatautonome Bedingungen im Rahmen der Rechtsordnung. Und diese Rechtsordnung zieht drei Grenzen:
1. AGG. Bei öffentlich zugänglichen Angeboten (Gaststätte, Laden, Veranstaltung) darf ein Hausverbot nicht gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot (§ 19, § 21 AGG) verstoßen — kein Rauswurf wegen Herkunft, Geschlecht, Religion oder Behinderung.
2. Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte. Öffnet der Hausrechtsinhaber sein Gelände einem großen Publikum oder nimmt eine Monopolstellung ein, bindet ihn der Gleichbehandlungsgrundsatz: Willkürliche Ausschlüsse sind unzulässig (BVerfG, Stadionverbot-Beschluss 2018). Ein sachlicher Grund ist dann nötig.
3. Gewaltmonopol. „Meine Regeln“ heißt nicht Selbstjustiz. Der Hausherr darf nicht eigenmächtig prügeln; erlaubt sind nur Notwehr und Besitzwehr/Besitzkehr in den engen Grenzen der §§ 227 BGB, 859 BGB — darüber hinaus drohen Nötigung und Körperverletzung.
„Mein Haus, meine Regeln“ beschreibt also eine echte, aber gebändigte Macht.
In der Klausur
Aufhänger für das Hausrecht und seine Schranken: § 123 StGB (Hausfriedensbruch), § 1004 BGB (Hausverbot als Unterlassung), sowie die Bindung des privaten Hausrechtsinhabers durch AGG und mittelbare Drittwirkung der Grundrechte. Merke: Das Hausrecht folgt aus Eigentum und Besitz, ist aber kein Freibrief — bei öffentlich zugänglichen Angeboten begrenzen § 19 AGG und der Gleichbehandlungsgrundsatz (Stadionverbot) willkürliche Ausschlüsse. Häufige Fehler: Hausrecht mit Rechtsetzungsmacht verwechseln; die AGG-Schranke bei öffentlich zugänglichen Betrieben übersehen; die Selbsthilferechte (§ 859 BGB) überdehnen und so in Nötigung/Körperverletzung geraten.
Beispielsfall
Das willkürliche Lokalverbot
Gastwirt W verweist einen Gast des Lokals, weil ihm dessen Herkunft nicht passt, und beruft sich auf sein Hausrecht: „Mein Haus, meine Regeln.“ Der Gast hatte sich beanstandungsfrei verhalten.
Losungsskizze
Das Hausrecht des W folgt aus § 903, § 858 BGB, ist bei einem öffentlich zugänglichen Lokal aber durch das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot (§ 19, § 21 AGG) begrenzt. Ein Ausschluss allein wegen der Herkunft ist eine unzulässige Benachteiligung; der Gast kann Beseitigung/Unterlassung und ggf. Entschädigung verlangen. „Meine Regeln“ endet am AGG — Hausrecht ist keine Rechtsetzungsmacht.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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