forum non conveniens
nicht zuständiges Gericht, unzweckmäßiger Gerichtsstand
Common-law-Ermessen, eine an sich zulässige Klage wegen Unzweckmäßigkeit des Gerichtsstands zurückzuweisen oder zu verweisen. Im deutschen Zivilprozess unbekannt.
Etymologie
Lateinisch: forum = Gericht, Marktplatz; non = nicht; conveniens = passend, geeignet (Partizip zu convenire). Geprägt im schottischen und englischen Common Law des 19. Jahrhunderts.
Juristische Bedeutung
Die Doktrin erlaubt einem Gericht im Common-Law-Raum, eine an sich zulässige Klage zugunsten eines geeigneteren Forums abzulehnen, etwa wegen besserer Beweisnähe, Sprache oder anwendbaren Sachrechts (Gulf Oil Corp. v. Gilbert, 330 U.S. 501 (1947)). Im deutschen und EU-Zivilprozess gilt das Prinzip nicht — die Brüssel-Ia-VO und ZPO sehen feste Zuständigkeitsregeln vor; der EuGH hat forum non conveniens für unvereinbar erklärt (EuGH Owusu, C-281/02).
In der Klausur
Bedeutung im Internationalen Zivilprozessrecht (IZPR). Hilfreich für die Abgrenzung kontinentaler Zuständigkeitsdogmatik von Common-Law-Ansätzen. EuGH-Urteil Owusu ist Pflichtwissen.
Beispielsfall
Klage in England mit Auslandsbezug
Ein in England Domiziliierter wird vor einem englischen Gericht wegen eines Unfalls in Jamaika verklagt. Beklagter beantragt Verweisung wegen forum non conveniens.
Losungsskizze
Vor EuGH Owusu (C-281/02) wäre die Doktrin anwendbar gewesen. Nach Owusu darf ein Gericht eines Mitgliedstaates die Zuständigkeit nach Brüssel-Ia-VO nicht zugunsten eines Drittstaates unter Berufung auf forum non conveniens ablehnen.
Verwandte Begriffe
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