ad rem
zur Sache
Aussprache: ad rem
Bezeichnung dafür, dass eine Argumentation, ein Vortrag oder ein Antrag den eigentlichen Streitgegenstand betrifft und nicht abschweift. Häufig als rhetorische Mahnung in Verhandlungen verwendet.
Etymologie
Lateinisch: ad = zu, hin; res = Sache, Angelegenheit, Streitgegenstand. Wörtlich »zur Sache«. Aus der römischen Rhetorik und Forensik überliefert, von Cicero und Quintilian verwendet.
Juristische Bedeutung
In der mündlichen Verhandlung ermahnt der Vorsitzende ad rem zu sprechen — also zum Streitgegenstand und nicht zu Nebensächlichem. Methodisch ist ad rem das Gegenstück zu ad hominem (auf die Person zielenden Argumenten). Eine ad-rem-Argumentation richtet sich gegen die Sache, nicht gegen Person oder Charakter eines Beteiligten. Im Zivilprozess fordert § 137 III ZPO Sachvortrag; im Strafprozess sind nach § 257 StPO Ausführungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken.
In der Klausur
Klausurrelevanz gering, aber methodisch wichtig: In Argumentationsklausuren und in der Verhandlungsführung der wichtige Hinweis, dass juristische Argumentation immer ad rem geführt wird — nie ad hominem. In Methodenklausuren als Gegenpol zur ad-hominem-Argumentation diskutiert.
Beispielsfall
Mahnung zur Sachlichkeit
In der mündlichen Verhandlung holt der Bevollmächtigte zu langen Ausführungen über den Charakter der Gegenseite aus.
Losungsskizze
Der Vorsitzende kann nach § 136 ZPO die Verhandlung leiten und Ausführungen unterbrechen, die nicht zur Sache gehören. Er weist auf die Pflicht zu sachlichem Vortrag (§ 137 III ZPO) hin und fordert ad rem zu sprechen. Persönliche Angriffe gehören nicht zum Streitgegenstand und sind unzulässig.
Verwandte Begriffe
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