conventio ad excludendam aliam
Vereinbarung zum Ausschluss anderer (Ansprüche)
Eine vertragliche Abrede, die andere konkurrierende Ansprüche oder Klagen ausschließt. Im modernen Recht etwa bei Schiedsabreden, Erlassverträgen oder pactum de non petendo zu finden.
Etymologie
Lateinisch: conventio = Vereinbarung, von convenire = zusammenkommen; ad excludendam = zum Ausschluss; aliam = einer anderen (gemeint: actio, also Klage). Gemeinrechtliche Bildung für eine Abrede, die andere Klagewege verdrängt.
Juristische Bedeutung
Die conventio ad excludendam aliam beschreibt eine vertragliche Konkurrenzausschlussabrede. Sie kann in mehreren Gestalten auftreten: (1) als Schiedsabrede, die staatliche Klagen ausschließt (§§ 1029 ff. ZPO); (2) als pactum de non petendo, das die Klage dauerhaft oder zeitweise hindert; (3) als Erlassvertrag nach § 397 BGB, der den Anspruch beseitigt; (4) als Abrede über Anspruchskonkurrenzen (etwa Vorrang einer vertraglichen vor einer deliktischen Klage). Die Grenze bildet § 138 BGB: Ein Ausschluss aller Klagewege kann sittenwidrig sein.
In der Klausur
Praktisch über § 397 BGB (Erlass), § 305c BGB (überraschende AGB-Klauseln) und über Schiedsklauseln relevant. In Klausuren prüfen, ob eine Klagebeschränkung wirksam vereinbart wurde und ob sie der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhält.
Beispielsfall
Schiedsklausel im Vertrag
A und B vereinbaren in einem Werkvertrag, dass alle Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden. A erhebt dennoch Klage vor dem Landgericht.
Losungsskizze
Die Schiedsabrede wirkt als conventio ad excludendam aliam. B kann die Schiedseinrede nach § 1032 ZPO erheben, das LG weist die Klage als unzulässig ab. Voraussetzung: wirksame Schiedsvereinbarung nach § 1031 ZPO.
Verwandte Begriffe
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