quasi ex delicto

wie aus Delikt

Römisch-rechtliche Kategorie für Haftungstatbestände, die kein vollwertiges Delikt sind, aber deliktsähnlich behandelt werden. Pendant zu quasi ex contractu.

Etymologie

Lateinisch: quasi = gleichsam, wie; ex = aus; delicto (Ablativ zu delictum) = Vergehen. Begriff aus der Institutionen-Systematik des Gaius bzw. Justinians (vier Obligationenquellen).

Juristische Bedeutung

In den justinianischen Institutionen waren Obligationen aus Vertrag, aus deliktsähnlichem Tatbestand (quasi ex contractu), aus Delikt und aus quasi ex delicto unterschieden. Quasi-deliktische Haftung erfasste z.B. die Haftung des Richters für unrechtmäßiges Urteil oder die Haftung für Wurf und Sturz aus Häusern. Im modernen BGB sind viele dieser Tatbestände in §§ 836–838 BGB (Gebäudehaftung) sowie in der Gefährdungshaftung aufgegangen.

In der Klausur

Vorwiegend rechtshistorische und systematische Bedeutung. In Klausuren v.a. zur Einordnung von §§ 833 ff. BGB und der Gefährdungshaftung als Sonderform deliktsähnlicher Haftung nützlich.

Beispielsfall

Sturz vom Balkon

Eine schlecht befestigte Blumenkiste fällt vom Balkon des E auf P und verletzt diesen.

Losungsskizze

Anspruch des P aus § 836 BGB (Haftung des Grundstücksbesitzers für eingestürzte Werke) — Beispiel einer deliktsähnlichen Haftung mit umgekehrter Beweislast für Verschulden.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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