Juristisches Latein
quasi ex delicto
wie aus Delikt
Römisch-rechtliche Kategorie für Haftungstatbestände, die kein vollwertiges Delikt sind, aber deliktsähnlich behandelt werden. Pendant zu quasi ex contractu.
Etymologie
Lateinisch: quasi = gleichsam, wie; ex = aus; delicto (Ablativ zu delictum) = Vergehen. Begriff aus der Institutionen-Systematik des Gaius bzw. Justinians (vier Obligationenquellen).
Juristische Bedeutung
In den justinianischen Institutionen waren Obligationen aus Vertrag, aus deliktsähnlichem Tatbestand (quasi ex contractu), aus Delikt und aus quasi ex delicto unterschieden. Quasi-deliktische Haftung erfasste z.B. die Haftung des Richters für unrechtmäßiges Urteil oder die Haftung für Wurf und Sturz aus Häusern. Im modernen BGB sind viele dieser Tatbestände in §§ 836–838 BGB (Gebäudehaftung) sowie in der Gefährdungshaftung aufgegangen.
In der Klausur
Vorwiegend rechtshistorische und systematische Bedeutung. In Klausuren v.a. zur Einordnung von §§ 833 ff. BGB und der Gefährdungshaftung als Sonderform deliktsähnlicher Haftung nützlich.
Beispielsfall
Sturz vom Balkon
Eine schlecht befestigte Blumenkiste fällt vom Balkon des E auf P und verletzt diesen.
Lösungsskizze
Anspruch des P aus § 836 BGB (Haftung des Grundstücksbesitzers für eingestürzte Werke) — Beispiel einer deliktsähnlichen Haftung mit umgekehrter Beweislast für Verschulden.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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