nulla poena sine culpa
keine Strafe ohne Schuld
Verfassungsrechtlicher Grundsatz des Strafrechts: Strafe setzt persönliche Schuld voraus. Wurzel in der Menschenwürde (Art. 1 I GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG); vom BVerfG zum tragenden Strafrechtsgrundsatz erhoben.
Etymologie
Lateinisch: nulla = keine; poena = Strafe; sine = ohne; culpa = Schuld, Verschulden. Wörtlich »keine Strafe ohne Schuld«. Variante zum nullum crimen sine lege, hier auf die subjektive Zurechnung gerichtet.
Juristische Bedeutung
Der Schuldgrundsatz hat Verfassungsrang und folgt aus der Menschenwürde (Art. 1 I GG): Der Mensch darf nicht zum bloßen Objekt staatlicher Sanktionierung gemacht werden. BVerfGE 20, 323 (Schuldgrundsatz als tragendes Prinzip) bildet den Leitfall. Konsequenzen: (1) Strafe setzt persönliche Vorwerfbarkeit voraus — keine Erfolgshaftung. (2) Schuld bestimmt das Strafmaß als obere Grenze (§ 46 I StGB). (3) Strafausschließungsgründe wirken (§§ 19, 20 StGB Schuldunfähigkeit). (4) Übermaßverbot — Strafe darf Schuld nicht überschreiten. Im Strafrecht abgesichert durch das Vorsatzerfordernis (§ 15 StGB) und die Schuldfähigkeit. Auch das Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 10 OWiG) folgt diesem Prinzip.
In der Klausur
Zentrale Verfassungsklausel im Strafrecht. Aufbau Strafbarkeitsprüfung: Schuld als eigenständiger Prüfungsschritt nach Tatbestand und Rechtswidrigkeit. Pflicht zur Schuldfähigkeitsprüfung (§§ 19, 20 StGB) und zu Entschuldigungsgründen (§§ 33, 35 StGB). Im Verfassungsrecht: Begründungsgrundsatz bei Sanktionsnormen — Erfolgshaftung verfassungswidrig.
Beispielsfall
Schuldunfähigkeit
T, der an einer schweren paranoiden Schizophrenie leidet, schlägt im Wahn O nieder.
Losungsskizze
Tatbestand des § 223 StGB ist erfüllt; Rechtfertigung scheidet aus. Im Rahmen der Schuld: T ist nach § 20 StGB schuldunfähig, weil er wegen einer krankhaften seelischen Störung das Unrecht der Tat nicht einsehen kann. Nach nulla poena sine culpa entfällt die Strafe. Mögliche Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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