bona fides / mala fides
guter Glaube / böser Glaube
Aussprache: bona fides / mala fides
Begriffspaar zur Kennzeichnung des subjektiven Vertrauens einer Person auf einen Rechtsschein. Bona fides bezeichnet den redlichen, mala fides den unredlichen Erwerber oder Besitzer. Im BGB tragend für Gutglaubenserwerb, Besitzrecht und Bereicherungsrecht.
Etymologie
Bona fides (wörtlich: guter Glaube, redliche Gesinnung) stammt aus dem römischen Recht und durchzieht bereits die klassischen iudicia bonae fidei. Cicero und Ulpian umschreiben sie als das, was vir bonus — der rechtschaffene Mann — billigt. Mala fides ist das spiegelbildliche Gegenstück: das Wissen oder grob fahrlässige Nichtwissen der eigenen Unredlichkeit. Über das gemeine Recht gelangte das Begriffspaar in alle kontinentaleuropäischen Kodifikationen.
Juristische Bedeutung
Bona fides erscheint im BGB in zwei Bedeutungsschichten: als objektiver Maßstab redlichen Verhaltens (§ 242 BGB — Treu und Glauben) und als subjektiver Zustand des Nichtwissens vom Mangel einer Rechtsposition. Für das Begriffspaar bona/mala fides ist allein die zweite Bedeutung einschlägig.
1. Gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen (§§ 932 ff. BGB):
Nach § 932 II BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn er weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Mala fides ist also nicht erst beim positiven Wissen gegeben, sondern bereits bei aufdrängenden Verdachtsmomenten, die jeder vernünftige Erwerber wahrgenommen hätte (auffällig niedriger Preis, ungewöhnliche Veräußerungssituation, fehlende Papiere bei Kfz).
2. Gutgläubiger Grundstückserwerb (§ 892 BGB):
Der Erwerber ist nicht gutgläubig, wenn ihm die Unrichtigkeit des Grundbuchs positiv bekannt ist. Anders als bei Mobilien schadet hier grobe Fahrlässigkeit nicht — der Verkehrsschutz wiegt stärker, weil das Grundbuch besonderen Rechtsschein begründet.
3. Besitzrecht (§§ 987 ff. BGB):
Im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis hängen Nutzungs-, Schadens- und Verwendungsersatzansprüche entscheidend vom guten Glauben des Besitzers ab. Der redliche Besitzer (§ 993 BGB) haftet nicht auf Nutzungen und nur eingeschränkt auf Schäden; der bösgläubige Besitzer (§§ 990, 989 BGB) haftet wie der verklagte Besitzer ab Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht.
4. Bereicherungsrecht (§§ 818 ff. BGB):
Der Bereicherungsschuldner haftet zunächst nur auf das noch Vorhandene (§ 818 III BGB — Entreicherungseinwand). Kennt er den Mangel des Rechtsgrunds oder erfährt er später davon (verschärfte Haftung nach §§ 819 I, 818 IV BGB), haftet er nach allgemeinen Vorschriften — der Entreicherungseinwand entfällt.
5. Erwerb durch Erben, Vermächtnisnehmer (§§ 932 ff., 2366 BGB):
Auch der Erbschein begründet einen Rechtsschein, der nur dem Gutgläubigen zugutekommt.
Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist regelmäßig der Vollendung des Erwerbstatbestandes (Übergabe, Eintragung). Späterer Wegfall des guten Glaubens (mala fides superveniens) schadet nicht — Ausnahme: § 990 I 2 BGB für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
In der Klausur
Bona/mala fides ist eines der häufigsten Klausurthemen im Sachenrecht. Klassische Fallen: (1) Maßstab der groben Fahrlässigkeit bei § 932 II BGB — Faustregel: Wer bei naheliegender Nachfrage Klarheit gewinnen könnte und es unterlässt, ist grob fahrlässig (BGH NJW 2013, 1158 zum Kfz-Kauf ohne Brief). (2) Zeitpunkt des guten Glaubens: Bei § 932 BGB der Übergabezeitpunkt, bei § 933 BGB der Besitzerwerb. (3) Mala fides superveniens schadet nur im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§ 990 I 2 BGB), nicht im Erwerbsrecht. (4) Abgrenzung zu § 242 BGB: Der „gute Glaube“ dort ist objektive Redlichkeitspflicht, kein subjektiver Wissensstand. (5) Im Bereicherungsrecht ist die verschärfte Haftung (§ 819 BGB) Folge der Kenntnis; reine grobe Fahrlässigkeit reicht hier nicht.
Beispielsfall
Kfz-Kauf ohne Fahrzeugbrief
D stiehlt dem E ein hochwertiges Fahrzeug und bietet es K auf einem Parkplatz für 8.000 Euro an, obwohl der Marktwert bei 25.000 Euro liegt. Den Fahrzeugbrief könne er „nachreichen“. K schlägt zu und nimmt das Fahrzeug mit.
Losungsskizze
E kann von K nach § 985 BGB herausverlangen. Ein Eigentumserwerb des K nach §§ 929 S. 1, 932 BGB scheitert bereits an § 935 I BGB (Abhandenkommen). Selbst ohne diese Sperre wäre K nicht im guten Glauben: Auffällig niedriger Preis und das Fehlen des Fahrzeugbriefs begründen grobe Fahrlässigkeit nach § 932 II BGB. K ist mala fide; er wird nicht Eigentümer.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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