manus iniectio

Handauflegung, Zugriffshandlung

Im altrömischen Zwölftafel-Recht ein förmliches Zugriffsritual, mit dem ein Gläubiger den säumigen Schuldner ergriff, um die Vollstreckung in dessen Person zu betreiben. Frühform der Zwangsvollstreckung.

Etymologie

Lateinisch: manus = Hand; iniectio = Auflegen, Hineinwerfen, von inicere = hineinlegen, auflegen. Wörtlich »Handauflegung«. Zentrale Vollstreckungsform der Zwölftafelgesetze (Tab. III), beschrieben bei Gaius (Inst. 4, 21 ff.).

Juristische Bedeutung

Die manus iniectio war im altrömischen Recht ein förmliches Verfahren der Personalexekution. Nach Verurteilung des Schuldners (iudicatus) hatte dieser 30 Tage zur Zahlung (Tab. III). Verstrich die Frist, konnte der Gläubiger den Schuldner vor dem Magistrat förmlich »ergreifen« — der Schuldner wurde Schuldknecht, konnte verkauft (trans Tiberim) oder getötet werden. Die manus iniectio war typische Personalexekution, nicht Sachexekution. Sie wurde später durch die lex Poetelia (326 v. Chr.) gemildert und durch die bonorum venditio (Vermögensvollstreckung) abgelöst. Im modernen Recht ist die Sachexekution (§§ 803 ff. ZPO) Regelfall; Personalexekution kennt das deutsche Recht nur noch als Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft (§ 802g ZPO).

In der Klausur

Rechtshistorisch und für das Verständnis der Entwicklung der Zwangsvollstreckung relevant. In modernen Klausuren nicht direkt geprüft, aber im Vollstreckungsrecht erhellend: Die Trennung von Personalexekution (heute Haftbefehl) und Sachexekution (§§ 803 ff. ZPO) hat hier ihre Wurzeln.

Beispielsfall

Personalexekution altrömisch

Der zahlungsunfähige S wurde wegen 1.000 Asse zur Zahlung verurteilt. Nach 30 Tagen ergreift G ihn auf dem Forum.

Losungsskizze

Manus iniectio: G legt vor dem Magistrat förmlich Hand an S. Mangels Zahlung oder Vindex (Bürgen, der bestreitet) wird S der Schuldknechtschaft zugesprochen. Heute ohne Entsprechung; § 802g ZPO erlaubt nur Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft.

Verwandte Begriffe

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