in pari delicto
bei beidseitigem Verstoß
Wer selbst rechtswidrig oder sittenwidrig leistet, kann sein Geleistetes nicht zurückfordern. Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB.
Etymologie
Lateinisch: in = in, bei; pari = gleich (Ablativ zu par); delicto (Ablativ zu delictum) = Vergehen, Verstoß. Volle Form: in pari delicto potior est condicio defendentis — bei beidseitigem Verstoß ist die Lage des Beklagten die bessere.
Juristische Bedeutung
§ 817 S. 2 BGB normiert die Kondiktionssperre: Wer Leistungen aufgrund eines sittenwidrigen oder gesetzwidrigen Geschäfts erbringt und selbst gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, kann das Geleistete nicht zurückverlangen. Die h.M. beschränkt die Sperre teleologisch (Hawala-Geschäft, Schwarzarbeit-Fall BGH VII ZR 6/13). Bei einseitigem Verstoß bleibt der Rückforderungsanspruch erhalten.
In der Klausur
Zentral in der Bereicherungsrechts-Klausur. Standardprüfung: (1) Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB, (2) Sperre nach § 817 S. 2 BGB, (3) teleologische Reduktion, falls Schutzzweck der verletzten Norm Rückgewähr verlangt.
Beispielsfall
Schwarzarbeit
Handwerker H baut für E ein Bad ohne Rechnung — beide wollen Steuern und SchwarzArbBG umgehen. E zahlt nicht. H verlangt Werklohn, hilfsweise Wertersatz.
Losungsskizze
Werklohn aus § 631 BGB scheitert an § 134 BGB i.V.m. § 1 SchwarzArbG (BGH VII ZR 6/13). Auch Bereicherungsanspruch (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB) ist nach § 817 S. 2 BGB gesperrt — in pari delicto. H hat keinen durchsetzbaren Anspruch.
Verwandte Begriffe
Verwandte Normen
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