vis absoluta / vis compulsiva

absolute / nötigende Gewalt

Aussprache: wis absoluta / wis kompulsiwa

Klassische Unterscheidung der Gewalteinwirkung im Strafrecht: vis absoluta lässt dem Opfer keine Wahl (Willensbrechung), vis compulsiva beugt den Willen durch Druck (Willensbeugung). Maßgeblich für Auslegung von § 240 und § 249 StGB.

Etymologie

Lateinisch: vis = Gewalt, Kraft; absoluta = unbedingt, völlig (Partizip zu absolvere); compulsiva = nötigend, zwingend (von compellere = drängen). Die Unterscheidung wurde im 19. Jahrhundert in der deutschen Strafrechtsdogmatik (Feuerbach, Mittermaier) entwickelt.

Juristische Bedeutung

Die Differenzierung beschreibt zwei Arten der Gewaltanwendung gegen den Willen einer Person:

  • Vis absoluta (willensausschließende Gewalt): Das Opfer wird zum bloßen Werkzeug, die Willensentschließung ist physisch unmöglich. Beispiele: Fesseln, Bewusstlosschlagen, Festhalten. Das Opfer „kann“ nicht anders. Wird auch als „brechende Gewalt“ bezeichnet.
  • Vis compulsiva (willensbeugende Gewalt): Das Opfer behält die Willensfreiheit, wird aber durch unmittelbare körperliche oder psychische Einwirkung zu einer Entscheidung gedrängt. Beispiele: Schläge, schmerzhafter Würgegriff, andauerndes Festhalten zur Erzwingung von Aussagen. Das Opfer „könnte“ theoretisch widerstehen, tut es aber wegen des Drucks nicht.

Dogmatische Bedeutung:

1. § 240 StGB (Nötigung): Beide Formen werden grundsätzlich erfasst, sofern der Gewaltbegriff weit verstanden wird. Die Rechtsprechung hat die Gewaltdefinition über vis absoluta deutlich hinausgewachsen lassen und schließt vis compulsiva ein.
2. § 249 StGB (Raub): Hier verlangt die h.M. „Gewalt gegen eine Person“ — vis absoluta klar erfasst, vis compulsiva auch, sofern eine gegenwärtige Leibes- oder Lebensgefahr droht (Abgrenzung zur räuberischen Erpressung § 255 StGB).
3. § 177 StGB (sexuelle Übergriffe): Reform 2016 hat „nein heißt nein“-Prinzip eingeführt; Gewalt ist nicht mehr alleiniges Tatmittel, sondern eine von mehreren Tathandlungen.
4. § 252 StGB (räuberischer Diebstahl): Gewalt wird wie bei § 249 StGB verstanden.

Auch im Zivilrecht (Anfechtung nach § 123 BGB wegen widerrechtlicher Drohung) und im Erbrecht (§ 2078 II BGB) spielt die Differenzierung eine Rolle: Bei vis absoluta fehlt es bereits an einer wirksamen Willenserklärung; bei vis compulsiva ist sie wirksam, aber anfechtbar.

Modern wird die strenge Dichotomie zunehmend kritisiert; die Übergänge sind fließend, und die Rechtsprechung stellt eher auf die Intensität der körperlichen Einwirkung ab.

In der Klausur

Strafrechtsklausuren bei §§ 240, 249, 255 StGB: Gewaltbegriff prüfen und beide Spielarten kennen. Bei willensausschließender Gewalt: Wegnahme („Raub“) liegt nahe; bei willensbeugender Gewalt: Abgabe durch Opfer → räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB). Faustformel: „Wird das Opfer Werkzeug oder Akteur?“ Im Zivilrecht: vis absoluta = keine Willenserklärung; vis compulsiva = anfechtbar (§ 123 BGB).

Beispielsfall

Abgrenzung Raub vs. räuberische Erpressung

T schlägt Opfer O nieder, O ist bewusstlos. T nimmt die Brieftasche aus der Hosentasche. — Variante: T hält O ein Messer an die Kehle und sagt: „Gib her!“ O reicht die Brieftasche.

Losungsskizze

Im Grundfall: vis absoluta — O kann nicht widerstehen, T nimmt selbst weg. Das ist Raub nach § 249 StGB. In der Variante: vis compulsiva — O bleibt handlungsfähig und gibt selbst heraus. Die h.M. (BGH) prüft hier nach dem Vermögensschaden weiterhin Raub (§ 249 StGB), da T die Sache de facto wegnimmt; die Lit. neigt zur räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB). Abgrenzung in Klausuren immer ausdrücklich diskutieren.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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