ab initio

von Anfang an

Aussprache: ab inítio

Wirkung eines Rechtsakts vom ursprünglichen Zeitpunkt an, ohne Übergangsphase. Sachlich nahe verwandt mit ex tunc und Ausdruck rückwirkender Nichtigkeit oder Geltung.

Etymologie

Lateinisch: ab = von, ab; initium = Anfang, Beginn (von inire = hineingehen). Wörtlich »vom Anfang her«. Klassisch im römischen Recht und Kanonischen Recht zur Bezeichnung der ursprünglichen Geltung oder Nichtigkeit.

Juristische Bedeutung

Die Wendung wird verwendet, wenn ein Rechtsakt von Beginn an Wirkungen entfaltet oder von Beginn an als unwirksam betrachtet wird. Beispiele: Die Anfechtung nach § 142 I BGB führt zur Nichtigkeit ab initio — das angefochtene Rechtsgeschäft ist als von Anfang an nichtig anzusehen. Auch im Völker- und Verfassungsrecht erscheint die Wendung, wenn eine Norm als von Anfang an nichtig gilt. Synonym mit ex tunc, oft in einem Atemzug verwendet.

In der Klausur

Wichtige Kategorie im Zivilrecht beim Verständnis der Anfechtungswirkung (§ 142 BGB), bei Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und bei Verstößen gegen § 134 BGB. Im Examensschwerpunkt: Rückwirkende Beseitigung von Rechtsfolgen sauber begründen und vom ex-nunc-Effekt etwa der Kündigung abgrenzen.

Beispielsfall

Anfechtung wegen Irrtums

K hat einen Kaufvertrag wegen Inhaltsirrtums (§ 119 I BGB) angefochten. Vorher hatte er bereits Teilzahlungen geleistet.

Losungsskizze

Nach § 142 I BGB ist der Vertrag ab initio nichtig. Die Teilzahlungen sind rechtsgrundlos erfolgt; K kann sie nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB zurückverlangen. Die Rückwirkung schließt aus, dass der Vertrag vorübergehend wirksam war.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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