Juristisches Latein

in pari causa melior est condicio possidentis

Bei Gleichstand der Sache ist die Lage des Besitzers die bessere

Beweis- und Auslegungsmaxime: Lässt sich ein Recht nicht eindeutig nachweisen, spricht die Vermutung für den gegenwärtigen Besitzer.

Etymologie

Lateinisch: in pari causa = bei gleicher Sache; melior est = ist besser; condicio = Lage, Stellung; possidentis (Genitiv zu possidens) = des Besitzers. Aus dem römischen Recht (D. 50,17,128 und Verwandtem).

Juristische Bedeutung

Der Grundsatz schützt den status quo: Wer eine Sache besitzt, muss nicht ohne weiteres herausgeben. Im BGB liegt der Gedanke § 1006 BGB zugrunde — die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers. Auch § 1362 BGB (Eigentumsvermutung in der Ehe) und prozessuale Beweislastregeln folgen dieser Wertung. Bei beidseits unklarer Rechtslage trägt der Anspruchsteller das Risiko der Nichterweislichkeit.

In der Klausur

Praktischer Nutzen bei § 1006 BGB und Vindikationsklagen (§ 985 BGB). Wer Eigentum gegen einen Besitzer behauptet, muss seinen Vollerwerb beweisen; im Zweifel obsiegt der Besitzer.

Beispielsfall

Ungewisse Eigentumslage

K verlangt von B Herausgabe eines Schmuckstücks und behauptet, B habe es ihm gestohlen. B besitzt das Stück; keiner kann seinen Eigentumserwerb sicher belegen.

Lösungsskizze

Nach § 1006 BGB wird Eigentum zugunsten des Besitzers B vermutet. K trägt die Beweislast für sein vorhergehendes Eigentum und den Erwerbsverlust durch Diebstahl. Bei non liquet obsiegt B — in pari causa melior est condicio possidentis.

Verstanden. Jetzt anwenden.

Du kennst in pari causa melior est condicio possidentis. Lade dein nächstes Gutachten hoch und sieh, ob du den Begriff auch dort sauber setzt.