in pari causa melior est condicio possidentis

Bei Gleichstand der Sache ist die Lage des Besitzers die bessere

Beweis- und Auslegungsmaxime: Lässt sich ein Recht nicht eindeutig nachweisen, spricht die Vermutung für den gegenwärtigen Besitzer.

Etymologie

Lateinisch: in pari causa = bei gleicher Sache; melior est = ist besser; condicio = Lage, Stellung; possidentis (Genitiv zu possidens) = des Besitzers. Aus dem römischen Recht (D. 50,17,128 und Verwandtem).

Juristische Bedeutung

Der Grundsatz schützt den status quo: Wer eine Sache besitzt, muss nicht ohne weiteres herausgeben. Im BGB liegt der Gedanke § 1006 BGB zugrunde — die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers. Auch § 1362 BGB (Eigentumsvermutung in der Ehe) und prozessuale Beweislastregeln folgen dieser Wertung. Bei beidseits unklarer Rechtslage trägt der Anspruchsteller das Risiko der Nichterweislichkeit.

In der Klausur

Praktischer Nutzen bei § 1006 BGB und Vindikationsklagen (§ 985 BGB). Wer Eigentum gegen einen Besitzer behauptet, muss seinen Vollerwerb beweisen; im Zweifel obsiegt der Besitzer.

Beispielsfall

Ungewisse Eigentumslage

K verlangt von B Herausgabe eines Schmuckstücks und behauptet, B habe es ihm gestohlen. B besitzt das Stück; keiner kann seinen Eigentumserwerb sicher belegen.

Losungsskizze

Nach § 1006 BGB wird Eigentum zugunsten des Besitzers B vermutet. K trägt die Beweislast für sein vorhergehendes Eigentum und den Erwerbsverlust durch Diebstahl. Bei non liquet obsiegt B — in pari causa melior est condicio possidentis.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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