dies a quo / dies ad quem

Anfangstag / Endtag

Aussprache: dies a kwo / dies ad kwem

Begriffspaar zur Bezeichnung des Beginn- und Endtages einer Frist oder eines Zeitabschnitts. Dies a quo ist der Tag, von dem an die Frist läuft; dies ad quem der Tag, an dem sie endet. Grundlage der Fristberechnung nach §§ 187–193 BGB.

Etymologie

Aus dem römischen Prozess- und Privatrecht stammende Wendungen. Dies a quo bedeutet wörtlich „Tag, von dem an“ (a quo = von welchem), dies ad quem „Tag, bis zu dem“ (ad quem = zu welchem). Bereits Ulpian und Paulus unterscheiden in den Digesten zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt von Fristen. Das gemeine Recht und die kontinentaleuropäischen Kodifikationen übernahmen die Terminologie; das BGB hat sie in den §§ 187–193 BGB systematisch umgesetzt.

Juristische Bedeutung

Das Begriffspaar bezeichnet die beiden zeitlichen Eckpunkte jeder Frist und ist Grundlage der Fristberechnung nach §§ 187–193 BGB. Diese Vorschriften gelten für alle Fristen des Privatrechts und über § 31 VwVfG, § 57 II VwGO weitgehend auch im öffentlichen Recht.

1. Bestimmung des dies a quo (§ 187 BGB):

  • Ereignisfristen (§ 187 I BGB): Knüpft die Frist an ein Ereignis oder einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt an (z. B. Zugang einer Willenserklärung, Übergabe der Sache), so wird der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt erst am Folgetag um 0:00 Uhr.
  • Beginnfristen (§ 187 II BGB): Soll die Frist mit dem Beginn eines Tages anfangen (typisch bei gesetzlich angeordneten Fristen, z. B. Lebensalter), wird dieser Tag mitgerechnet.

2. Bestimmung des dies ad quem (§ 188 BGB):

  • Nach Tagen bestimmte Fristen (§ 188 I BGB) enden mit Ablauf des letzten Tages.
  • Nach Wochen, Monaten, Jahren bestimmte Ereignisfristen (§ 188 II Alt. 1 BGB) enden mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der dem Tag des Ereignisses entspricht (z. B. Ereignis am 15.03., Monatsfrist endet am 15.04. um 24:00 Uhr).
  • Beginnfristen (§ 188 II Alt. 2 BGB) enden einen Tag früher — am Tag vor dem entsprechenden Datum (Sinn: keine Doppelzählung des Anfangstages).
  • Fehlender Endtag (§ 188 III BGB): Hat der entsprechende Monat den Tag nicht (z. B. Monatsfrist ab 31.01.), endet die Frist am letzten Tag dieses Monats (28./29.02.).

3. Wochenend- und Feiertagsregelung (§ 193 BGB):
Fällt der dies ad quem auf einen Samstag, Sonntag oder am Erklärungsort gesetzlich anerkannten Feiertag, tritt an dessen Stelle der nächste Werktag. Diese Regel gilt nur für Erklärungs- und Leistungsfristen, nicht für reine Ereignisfristen (z. B. Verjährung — h.M., BGHZ 92, 251).

4. Sonderfälle:

  • Jahresfristen mit Stichtagsbezug (§ 188 II BGB): Verjährung beginnt typischerweise mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I BGB) — Mischform mit Beginnfristregel.
  • Anfechtungsfristen (§ 121 BGB — unverzüglich, § 124 BGB — ein Jahr): Ereignisfrist ab Kenntnis.
  • Widerrufsfristen (§ 355 BGB): 14 Tage ab Vertragsschluss bzw. Belehrung — Ereignisfrist nach § 187 I BGB.
  • Prozessfristen (z. B. Einspruchsfrist § 339 ZPO): Eigene Regelungen in der ZPO, aber strukturell parallel.

5. Bedeutung für Rechtsgeschäfte:
Wichtig ist die exakte Bestimmung des dies a quo für die Wirksamkeit befristeter Rechtsgeschäfte (§ 163 BGB) und für die Berechnung von Verjährungs-, Anfechtungs-, Widerrufs- und Kündigungsfristen. Eine einen Tag verspätete Erklärung ist regelmäßig endgültig wirkungslos.

In der Klausur

Fristberechnungen sind ein Klausurklassiker und werden häufig unterschätzt. Prüfschema: (1) Anfangstag bestimmen — Ereignisfrist (§ 187 I BGB) oder Beginnfrist (§ 187 II BGB)? (2) Fristlänge und Endtag nach § 188 BGB. (3) § 193 BGB prüfen, wenn Fristende auf Wochenende oder Feiertag fällt. Klassische Fallen: (1) Verwechslung Ereignis-/Beginnfrist: Lebensalter ist Beginnfrist (Geburtstag mitzählen), Zugang einer Willenserklärung ist Ereignisfrist (Tag nicht mitzählen). (2) § 193 BGB gilt nicht für Verjährungsfristen (BGHZ 92, 251) — eine Klage am Montag nach einem auf Sonntag fallenden Verjährungsende ist verspätet. (3) Bei der Berechnung der Widerrufsfrist (§ 355 BGB) zählt der Tag des Vertragsschlusses nicht mit. (4) Bei Monatsfristen auf 31. — § 188 III BGB anwenden, wenn der entsprechende Monat den 31. nicht hat.

Beispielsfall

Widerrufsfrist beim Online-Kauf

K bestellt am Dienstag, 03.03., um 14:00 Uhr im Online-Shop ein Smartphone und erhält noch am selben Tag eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Die Ware wird am Donnerstag, 12.03., geliefert. K möchte den Vertrag widerrufen — bis wann ist das möglich?

Losungsskizze

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 II BGB). Als Ereignisfrist beginnt sie nicht mit dem dies a quo, sondern erst am Folgetag (§ 187 I BGB). Maßgeblich für den Fristbeginn beim Fernabsatzkauf ist der Erhalt der Ware (§ 356 II Nr. 1 BGB), also der 12.03. (Donnerstag). Die Frist läuft damit ab dem 13.03. (Freitag) und endet nach 14 Tagen mit Ablauf des 26.03. (§ 188 I BGB). Da der 26.03. ein Donnerstag ist, greift § 193 BGB nicht. Ein Widerruf bis zum 26.03., 24:00 Uhr, ist fristgerecht.

Verwandte Normen

Theorie verstanden — jetzt anwenden.

Du verstehst dies a quo / dies ad quem — jetzt teste dich selbst. Lade dein nachstes Gutachten hoch und bekomme strukturiertes Feedback.