error in persona vel obiecto
Irrtum über die Person oder das Tatobjekt
Aussprache: error in per-sona wel obi-ekto
Irrtumsform, bei der der Täter sein Tatziel zwar plangerecht trifft, aber ein anderes Individuum oder Objekt erwischt, als er es vermeintlich anvisiert hatte. Bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Objekte unbeachtlich; sonst Vorsatz zu prüfen.
Etymologie
Lateinisch: error = Irrtum; in persona = in der Person; vel = oder; obiecto = im Objekt (von obicere = entgegenwerfen, vor Augen stellen). Die Differenzierung wurde in der gemeinrechtlichen Strafrechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts ausgearbeitet, namentlich durch Feuerbach, und steht in der Tradition des römisch-kanonischen Irrtumsdenkens.
Juristische Bedeutung
Der error in persona vel obiecto bezeichnet eine Konstellation, in der der Täter sein Tatziel — eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Objekt — fehlidentifiziert, aber genau dieses fehlidentifizierte Ziel trifft. Beispiel: T will A erschießen, hält den im Dunkeln vorbeigehenden B für A und tötet B. Anders als bei der aberratio ictus geht der Schuss nicht fehl — der Täter trifft präzise, was er anvisiert hat; nur die Identifikation war falsch.
Die dogmatische Behandlung folgt einer Gleichwertigkeitsformel:
1. Tatbestandliche Gleichwertigkeit (h.M.): Sind anvisiertes und getroffenes Objekt aus Sicht des Tatbestandes gleichwertig (Mensch — Mensch bei § 212 StGB; fremde Sache — fremde Sache bei § 303 StGB), ist der Irrtum unbeachtlich. Der Vorsatz bezieht sich auf das konkret getroffene Objekt; der Täter wird wegen vollendeter Tat verurteilt (sog. Konkretisierungstheorie der Rspr. mit Gleichwertigkeitskorrektur). Der Irrtum verbleibt im Motivbereich.
2. Tatbestandliche Ungleichwertigkeit: Sind anvisiertes und getroffenes Objekt nicht tatbestandlich gleichwertig (Mensch statt Tier — § 212 StGB vs. § 303 StGB), liegt versuchte Tat am ursprünglichen Ziel in Tateinheit mit fahrlässiger Verwirklichung am tatsächlich getroffenen Objekt vor.
Klassisches Sonderproblem ist der Rose-Rosahl-Fall (Preußisches OT 1859 — Anstiftung): Der Angestiftete tötet aufgrund eigenem error in persona einen anderen Menschen als den, den der Anstifter im Sinn hatte. Streit: Wirkt der Irrtum des Haupttäters auch zugunsten des Anstifters? Die Rechtsprechung verneint dies (BGH NStZ 1998, 294 — Hoferben-Fall): Der error in persona des Haupttäters ist beim Anstifter zur aberratio ictus mutiert und unbeachtlich, soweit Gleichwertigkeit besteht. Die Lehre ist gespalten.
Abgrenzung: Vom Tatbestandsirrtum (§ 16 I StGB im engeren Sinne) unterscheidet sich der error in persona dadurch, dass der Täter über die Identität, nicht über die tatbestandlichen Merkmale irrt. Vom error in obiecto in seiner besonderen Form (z.B. fremd statt eigen) ist zu unterscheiden — dort wirkt sich der Irrtum auf den Tatbestand aus (§ 16 I StGB anwendbar).
In der Klausur
In der Strafrechtsklausur ist der error in persona ein klassisches Prüfungsmuster. Schritte: (1) Sauber abgrenzen vom aberratio ictus (Fehlgehen der Tat) — wer Identifikationsirrtum mit Ausführungsirrtum verwechselt, scheitert. (2) Gleichwertigkeitsprüfung führen: § 212 StGB schützt Menschen allgemein, daher Gleichwertigkeit. (3) Bei Anstiftung den Rose-Rosahl-Streit darstellen — gerade Examenslieblinge der Strafrechts-Übungsfälle. (4) Auf die Unterscheidung zu echten Tatbestandsirrtümern achten: Wer auf eine Schaufensterpuppe statt auf einen Menschen schießt, irrt nicht nur in persona, sondern in den Tatbestandsmerkmalen (§ 16 I 1 StGB). (5) Sonderprobleme bei Mittäterschaft (§ 25 II StGB) und mittelbarer Täterschaft erörtern. Die Streitstände sind kurz und sauber zu skizzieren, eigene Argumentation begründet vornehmen.
Beispielsfall
Verwechslung im Dunkeln
T legt sich im Dunkeln in einem Park auf die Lauer, um seinen verhassten Nachbarn A beim Heimweg zu erschießen. Als eine Gestalt naht, hält T sie für A und feuert. Tatsächlich handelt es sich um B, einen unbeteiligten Spaziergänger. B stirbt.
Losungsskizze
Tatbestand § 212 StGB an B: objektiv (+). Subjektiv: T hat den Vorsatz auf die Tötung des konkret anvisierten Menschen gerichtet — den, den er sieht und ins Visier nimmt. Dass T diesen für A hielt, ist Identifikationsirrtum. § 212 StGB schützt jeden Menschen — A und B sind tatbestandlich gleichwertig. Nach h.M. unbeachtlicher Motivirrtum: Vollendete vorsätzliche Tötung an B nach § 212 StGB. Eine versuchte Tötung an A scheidet aus, da T keinen zweiten Tatentschluss zum Schuss auf A gefasst hatte. Kein Idealkonkurrenzfall.
Verwandte Begriffe
Theorie verstanden — jetzt anwenden.
Du verstehst error in persona vel obiecto — jetzt teste dich selbst. Lade dein nachstes Gutachten hoch und bekomme strukturiertes Feedback.