sui generis

eigener Art, einzigartig

Aussprache: súi géneris

Bezeichnung für ein Rechtsinstitut oder einen Vertragstyp, der keinen vorhandenen Kategorien zugeordnet werden kann. Markiert eigenständige Rechtsfiguren, die einer eigenen dogmatischen Behandlung bedürfen.

Etymologie

Lateinisch: sui = seiner (Genitiv des Reflexivpronomens); genus = Geschlecht, Art, Gattung. Wörtlich »seiner eigenen Art«. Klassische philosophische und juristische Klassifikationsformel.

Juristische Bedeutung

Ein Vertrag oder Rechtsinstitut sui generis fügt sich nicht in die gesetzlich vorgesehenen Typen. Beispiele: Leasingvertrag (Mischung aus Miete und Kreditkauf), Franchisevertrag, Factoringvertrag, ältere Konstellation der Garantie (vor der Gesetzgebung). Auf solche Verträge sind die Vorschriften des passenden gesetzlich geregelten Typs entsprechend anwendbar, soweit es die Interessenlage erlaubt. Auch im öffentlichen Recht erscheint die Wendung — etwa zur Beschreibung eigener Rechtsformen wie der öffentlich-rechtlichen Anstalt sui generis. Im EU-Recht: Der Schutz von Datenbanken durch das Datenbankrecht sui generis (§§ 87a ff. UrhG).

In der Klausur

Im Vertragsrecht bei nicht-typischen Verträgen relevant — Bearbeiter muss prüfen, welche Vorschriften analog gelten. Im Urheberrecht beim Datenbankschutz. Im öffentlichen Recht bei besonderen Rechtsformen. Wichtig: Vor der Sui-generis-Einordnung erst typische Vertragsmerkmale prüfen — die meisten Verträge lassen sich einem gesetzlichen Typ zuordnen.

Beispielsfall

Leasingvertrag

L least von der Leasinggesellschaft G ein Fahrzeug für drei Jahre. Streitig ist die Anwendbarkeit der mietrechtlichen oder kaufrechtlichen Gewährleistung.

Losungsskizze

Der Leasingvertrag ist ein Vertrag sui generis — er enthält miet- und kaufrechtliche Elemente. Bei Finanzierungsleasing greift überwiegend kaufrechtliche Gewährleistung; die Leasinggesellschaft tritt die Ansprüche gegen den Hersteller an den Leasingnehmer ab. Bei Operating-Leasing ist Mietrecht analog anwendbar. Die genaue dogmatische Einordnung folgt aus den vertraglichen Schwerpunkten.

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