lex causae

Recht der Streitfrage, Sachstatut

Das auf einen Sachverhalt anwendbare materielle Recht, das durch die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts berufen wird. Gegenbegriff: lex fori.

Etymologie

Lateinisch: lex = Gesetz; causae (Genitiv zu causa) = der Rechtssache, des Streites. Begriff aus dem IPR; geprägt in der Statutenlehre des Spätmittelalters und der modernen Kollisionsrechtsdogmatik.

Juristische Bedeutung

Die lex causae bestimmt, nach welchem Sachrecht ein Sachverhalt mit Auslandsberührung zu entscheiden ist. Die Berufung folgt aus den IPR-Kollisionsnormen (Rom I, Rom II, Art. 3 ff. EGBGB). Davon zu trennen ist die lex fori — das Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts. Beispiel: Ein deutscher Richter wendet bei einem Vertrag mit Rechtswahl französisches Sachrecht (lex causae) an, prozessiert aber nach deutscher ZPO (lex fori).

In der Klausur

Zentrale Figur im IPR-Klausurschema. Pflicht: (1) Sachverhalt mit Auslandsberührung erkennen, (2) Kollisionsnorm anwenden, (3) lex causae bestimmen, (4) materielle Prüfung nach diesem Recht.

Beispielsfall

Vertrag mit Rechtswahl

Deutsches Unternehmen und französischer Lieferant vereinbaren in ihrem Liefervertrag französisches Recht. Streit gelangt vor deutsches Gericht.

Losungsskizze

Über Art. 3 Rom I-VO ist die Rechtswahl wirksam; lex causae ist französisches Sachrecht. Das deutsche Gericht prozessiert nach lex fori (ZPO), entscheidet aber materiell nach französischem Code civil.

Verwandte Begriffe

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