lex causae
Recht der Streitfrage, Sachstatut
Das auf einen Sachverhalt anwendbare materielle Recht, das durch die Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts berufen wird. Gegenbegriff: lex fori.
Etymologie
Lateinisch: lex = Gesetz; causae (Genitiv zu causa) = der Rechtssache, des Streites. Begriff aus dem IPR; geprägt in der Statutenlehre des Spätmittelalters und der modernen Kollisionsrechtsdogmatik.
Juristische Bedeutung
Die lex causae bestimmt, nach welchem Sachrecht ein Sachverhalt mit Auslandsberührung zu entscheiden ist. Die Berufung folgt aus den IPR-Kollisionsnormen (Rom I, Rom II, Art. 3 ff. EGBGB). Davon zu trennen ist die lex fori — das Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts. Beispiel: Ein deutscher Richter wendet bei einem Vertrag mit Rechtswahl französisches Sachrecht (lex causae) an, prozessiert aber nach deutscher ZPO (lex fori).
In der Klausur
Zentrale Figur im IPR-Klausurschema. Pflicht: (1) Sachverhalt mit Auslandsberührung erkennen, (2) Kollisionsnorm anwenden, (3) lex causae bestimmen, (4) materielle Prüfung nach diesem Recht.
Beispielsfall
Vertrag mit Rechtswahl
Deutsches Unternehmen und französischer Lieferant vereinbaren in ihrem Liefervertrag französisches Recht. Streit gelangt vor deutsches Gericht.
Losungsskizze
Über Art. 3 Rom I-VO ist die Rechtswahl wirksam; lex causae ist französisches Sachrecht. Das deutsche Gericht prozessiert nach lex fori (ZPO), entscheidet aber materiell nach französischem Code civil.
Verwandte Begriffe
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