ius naturale / ius positivum

Naturrecht / positives Recht

Aussprache: jus naturale / jus positivum

Rechtsphilosophisches Begriffspaar zur Unterscheidung zwischen einem aus Vernunft oder Natur abgeleiteten überzeitlichen Recht (ius naturale) und dem durch menschliche Setzung erlassenen, geltenden Recht (ius positivum). Konfliktfall: Radbruchsche Formel.

Etymologie

Lateinisch: ius = Recht; naturalis = natürlich, aus der Natur stammend; positivus = gesetzt (von ponere = setzen). Die Gegenüberstellung reicht von der Stoa (Cicero, De legibus) über das mittelalterliche Naturrecht (Thomas von Aquin) und die frühneuzeitliche Vernunftrechtsschule (Grotius, Pufendorf, Kant) bis zum Rechtspositivismus des 19./20. Jahrhunderts (Bergbohm, Kelsen).

Juristische Bedeutung

Die Unterscheidung ist der Grundkonflikt der Rechtsphilosophie: Was macht Recht zu Recht?

Naturrechtliche Positionen:
Das ius naturale beansprucht Geltung unabhängig von menschlicher Setzung. Es leitet sich aus der Natur des Menschen (Aristoteles, Thomas), der Vernunft (Grotius, Kant) oder aus Gerechtigkeitsprinzipien (Rawls) ab. Recht, das fundamentalen Naturrechtssätzen widerspricht, ist nach dieser Auffassung kein Recht oder doch nicht verbindlich.

Positivistische Positionen:
Das ius positivum ist das in einer bestimmten Gemeinschaft tatsächlich gesetzte und durchgesetzte Recht. Für strenge Positivisten (Kelsen, Hart) ist allein die Setzungs- und Durchsetzungstatsache geltungsbegründend; moralische Wertung und Rechtsgeltung sind zu trennen (Trennungsthese).

Die Radbruchsche Formel:
Gustav Radbruch hat 1946 nach den Erfahrungen mit der NS-Justiz die einflussreichste Vermittlungsformel formuliert: Das positive Recht hat grundsätzlich Vorrang, es sei denn, der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit erreicht ein „unerträgliches Maß“ oder das Gesetz verleugnet die Gleichheit als Kern der Gerechtigkeit bewusst (gesetzliches Unrecht). Solche Normen sind kein Recht und entziehen sich der Anwendung.

Rezeption in der deutschen Rechtsprechung:

  • BVerfGE 3, 58 — Beamtenverhältnisse (1953): Anerkennung der Radbruchschen Formel zur Behandlung von NS-Beamtenverhältnissen.
  • BVerfGE 23, 98 — Ausbürgerung jüdischer Emigranten: Die 11. VO zum Reichsbürgergesetz wurde als so unerträglich gerechtigkeitswidrig eingestuft, dass ihr von Anfang an die Rechtsqualität fehlte.
  • BVerfGE 95, 96 — Mauerschützen (1996): Die DDR-Grenzregelung wurde unter Rückgriff auf Radbruch als „extremes staatliches Unrecht“ eingestuft.

Verfassungsrechtliche Verankerung:
Art. 1 III GG verweist mit den Grundrechten auf vorpositive Wertentscheidungen; Art. 20 III GG bindet die Rechtsprechung an „Gesetz und Recht“ — das „und Recht“ deutet auf einen über das Gesetz hinausweisenden Maßstab hin. Art. 79 III GG sichert einen unantastbaren Verfassungskern (Ewigkeitsklausel).

In der Klausur

Klassisches Klausurthema bei der Mauerschützenproblematik und beim Verbrechen der NS-Justiz. Im Grundkurs Rechtsphilosophie und Rechtsgeschichte zentral. Bei der Auslegung des Art. 20 III GG („Gesetz und Recht“) und bei verfassungsrechtlichen Fragen der Ewigkeitsklausel (Art. 79 III GG) relevant. Falle: Die Radbruchsche Formel ist eine Ausnahmeformel für extremes Unrecht, kein Freibrief, um beliebige Gesetze als ungerecht zu disqualifizieren.

Beispielsfall

Schusswaffengebrauch durch DDR-Grenzsoldaten

G war Grenzsoldat der DDR und tötete 1976 einen Flüchtling, der die innerdeutsche Grenze überqueren wollte. § 27 II DDR-GrenzG erlaubte den Schusswaffengebrauch zur Verhinderung der Flucht. G beruft sich nach 1990 in einem Strafverfahren auf diese Norm.

Losungsskizze

Das BVerfG hat in BVerfGE 95, 96 entschieden, dass die DDR-Grenzregelung gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und international anerkannte Menschenrechte (Recht auf Leben, Freizügigkeit) verstößt. Nach der Radbruchschen Formel handelt es sich um extremes staatliches Unrecht, das auch von der Strafbarkeit nach DDR-Recht nicht legitimiert werden kann. Eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund ist ausgeschlossen, das Rückwirkungsverbot (Art. 103 II GG) steht der Verurteilung nicht entgegen, weil die ursprüngliche Rechtfertigung als ius naturale-widrig nichtig ist.

Verwandte Begriffe

Verwandte Normen

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