furtum

Diebstahl, heimliche Wegnahme

Im römischen Recht weit gefasster Tatbestand der Wegnahme oder Aneignung fremder Sachen mit Bereicherungsabsicht. Wurzel des modernen § 242 StGB (Diebstahl) und prägt die Dogmatik der Zueignungsabsicht.

Etymologie

Lateinisch: furtum = Diebstahl, von fur (Dieb), das auf indogermanische Wurzeln zur Bedeutung »tragen, wegnehmen« zurückgeht. Wortverwandt mit ferre (tragen, bringen). Klassische Definition des Paulus: »furtum est contrectatio rei fraudulosa lucri faciendi gratia«.

Juristische Bedeutung

Das römische furtum war weiter als der heutige Diebstahl: Es erfasste neben der Wegnahme auch andere unrechtmäßige Aneignungshandlungen — daher die Differenzierung furtum manifestum / furtum nec manifestum (ertapptes / nicht ertapptes furtum), furtum usus (unrechtmäßiger Gebrauch), furtum possessionis (Bemächtigung des Besitzes). Im modernen § 242 StGB enger gefasst: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht. Die historische Konzeption wirkt nach in der Definition der Zueignungsabsicht (Aneignung + Enteignung) und in der Sondervorschrift des § 248b StGB (unbefugter Gebrauch). Auch das furtum usus lebt fort in § 248b StGB (Gebrauchsanmaßung an Fahrzeugen).

In der Klausur

Historischer Hintergrund von § 242 StGB. Beim Aufbau der Diebstahlsprüfung: Fremdheit, Beweglichkeit, Wegnahme (Bruch fremden, Begründung neuen Gewahrsams), Zueignungsabsicht (Aneignung + Enteignung). Beim furtum usus-Erbe: § 248b StGB für unberechtigten Fahrzeuggebrauch. Bei der Zueignungsabsicht zwischen Sachsubstanz und Sachwert (klassischer Streit) prüfen.

Beispielsfall

Wegnahme eines Fahrrads

T nimmt das vor einem Café abgestellte Fahrrad des O an sich, um es zu behalten.

Losungsskizze

§ 242 StGB als moderne Form des furtum: fremde bewegliche Sache (Fahrrad des O), Wegnahme (Bruch fremden, Begründung neuen Gewahrsams), Zueignungsabsicht (Aneignung — Behalten als eigene Sache; Enteignung — dauerhafte Entziehung). Vorsatz und Rechtswidrigkeit der Zueignung erfüllt. Strafbarkeit nach § 242 StGB.

Verwandte Begriffe

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