venire contra factum proprium

Handeln gegen das eigene frühere Verhalten

Aussprache: wenire kontra faktum proprium

Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs aus § 242 BGB: Wer durch sein Verhalten Vertrauen erweckt hat, darf sich später nicht widersprüchlich verhalten und so das Vertrauen enttäuschen.

Etymologie

Wörtlich: venire = kommen, sich begeben; contra = gegen; factum proprium = eigenes Tun. Die Wendung stammt aus dem mittelalterlich-kanonischen Recht und entstammt der gemeinrechtlichen Tradition. Sie ist im deutschen Recht als ungeschriebene Fallgruppe des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots (§ 242 BGB, Treu und Glauben) anerkannt.

Juristische Bedeutung

Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ist eine zentrale Konkretisierung des § 242 BGB. Es entzieht einer Rechtsposition den Schutz, wenn ihre Ausübung mit einem früheren, vertrauensbegründenden Verhalten desselben Berechtigten in einem nicht hinnehmbaren Widerspruch steht.

Die Voraussetzungen sind im Grundsatz:

1. Vertrauenstatbestand: Ein objektiv vertrauensbegründendes Vorverhalten (Erklärung, Geschehenlassen, längere Übung).
2. Berechtigtes Vertrauen: Der Gegner hat sich auf das Vorverhalten eingerichtet — Disposition, Unterlassen entgegenwirkender Maßnahmen.
3. Widerspruch: Das jetzige Verhalten setzt sich in unauflösbaren Widerspruch zum Vorverhalten.
4. Unzumutbarkeit: Es wäre nach Treu und Glauben für den Gegner unzumutbar, das widersprüchliche Verhalten hinzunehmen.

Nicht jedes widersprüchliche Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Wer im Verhandlungspoker den Standpunkt wechselt, handelt nicht treuwidrig — erforderlich ist regelmäßig die schutzwürdige Disposition des Gegners.

Anwendungsfelder sind vielfältig: Berufung auf Formmängel nach jahrelanger Vertragserfüllung; Anfechtung nach einseitigem Festhalten am Vertrag; Berufung auf Verjährung, nachdem die Verjährungseinrede in Aussicht gestellt worden war, nicht zu erheben; widersprüchliches Verhalten im Prozess. Auch im Arbeitsrecht und im öffentlichen Recht (Vertrauensschutz beim Verwaltungsakt) wirkt das Prinzip.

Die Figur ist eng verwandt mit der Verwirkung als zweiter zentraler Fallgruppe des § 242 BGB. Sie unterscheiden sich darin, dass die Verwirkung primär das Zeit- und Umstandsmoment betont, während venire contra factum proprium das aktive widersprüchliche Verhalten in den Mittelpunkt rückt.

In der Klausur

In der Klausur ist die Figur eine Notbremse, kein Standardprüfungspunkt. Sie sollte nur dann herangezogen werden, wenn andere Argumentationswege nicht weiterführen und das Ergebnis ohne Korrektur evident unbillig wäre. Beliebte Konstellationen: Berufung auf Formnichtigkeit (§ 125 BGB), nachdem der Vertrag jahrelang vollzogen wurde; Inanspruchnahme aus einer Vollmacht nach deren widerruflicher Aufgabe; Geltendmachung von Mängelrechten, die durch eigenes Verhalten ausgeschlossen wurden. Faustregel: Erst sauber die einschlägige Norm prüfen, dann am Schluss als Korrektiv § 242 BGB / venire contra factum proprium ansetzen. Vermeide den Reflex, jede unbillige Lage über § 242 BGB zu lösen — der BGH ist hier sehr zurückhaltend.

Beispielsfall

Berufung auf Schriftformerfordernis nach langer Vertragsdurchführung

Vermieter V und Mieter M schließen einen schriftlichen Mietvertrag über fünf Jahre, vergessen aber die Unterzeichnung der Anlage zur Betriebskostenabrechnung. Drei Jahre lang führt M die Kosten widerspruchslos ab. Nach Streit über eine Mieterhöhung beruft sich V auf Formnichtigkeit des Vertrags (§ 550 BGB) und kündigt ordentlich.

Losungsskizze

Die Berufung auf die Formnichtigkeit kann nach venire contra factum proprium ausgeschlossen sein, wenn V durch jahrelange einvernehmliche Durchführung des Mietverhältnisses ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat. Im Einzelfall ist abzuwägen — die Rechtsprechung ist bei § 550 BGB allerdings restriktiv, da die Form dem Erwerberschutz dient.

Verwandte Begriffe

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